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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.11.1974, Az.: 1 ABR 20/73

Betriebverfassungsrechtlicher Rechtsstatus; Rechtsschutzinteresse; Leitender Angestellter; Eigener Entscheidungsspielraum; Höhe des Umsatzes; Höhe des Werbeetats; Indizwirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.11.1974
Aktenzeichen
1 ABR 20/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 26, 345 - 358
  • DB 1974, 2306-2308 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 405-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1975, 53-54
  • NJW 1975, 1246 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 797-800 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsschutzinteresse zur Feststellung des streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstatus eines Arbeitnehmers als leitenden Angestellten ist auch dann zu bejahen, wenn derzeit kein akuter Streitfall mehr vorliegt.

2. Die (Haupt-)Abteilungsleiter eines von 20 Hauptbüros eines Großunternehmens, die eine bestimmte Sparte des Verkaufsgeschäfts im räumlichen Bereich des Hauptbüros leiten, aber ihrerseits noch dem kaufmännischen Direktor des Hauptbüros unterstehen, sind keine leitenden Angestellten, wenn mangels Vorlage der Verkaufsrichtlinien nicht festzustellen ist, daß sie bei Verkaufsverhandlungen im Regelfall einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Die Höhe des Umsatzes oder des Werbeetats ist als solche nicht entscheidend.