Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1990, Az.: IV ZR 151/89
Beweiserbringung über den Nachschlüsseldiebstahl durch den Versicherungsnehmer; Beweisführung über das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum hinaus zur Verschaffung einer Erklärung des Eindringens in den Raum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 151/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 13847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.04.1989
Rechtsgrundlage
- § 1 Nr. 2a AERB
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 607 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherungsnehmer, der einen Nachschlüsseldiebstahl beweisen muß, muß Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde.
In der Beschlußsache
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
am 7. Februar 1990
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 1989 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 160.000,- DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann vom Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (BGH, Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 166). Danach und nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung fast aller Instanzgerichte muß er wegen der einer Inhaltskontrolle standhaltenden Beweisregel des § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum. Er muß, wenn sonstige Anzeichen für einen versicherten Diebstahlsschaden fehlen, beweisen, daß für die Tat ein Nachschlüssel verwendet worden ist. Dieser Beweisanforderung kann er aber bereits damit genügen, daß er Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zumindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist. Der zweitgenannte Schluß läßt sich ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen.
Diese Beweiserleichterungen sind im Berufungsurteil gesehen und richtig angewendet worden. Deshalb hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter