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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.02.1997, Az.: XI S 2/97

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.02.1997
Aktenzeichen
XI S 2/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 610

Entscheidungsgründe

1

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen. Wiedereinsetzung setzt aber voraus, daß der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).

3

Im Streitfall hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Bereits aus diesem Grund kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

4

Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundes finanzhofs abweicht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 FGO). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, daß diese Voraussetzungen gegeben sind.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).