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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: 3 AZR 1177/79

Arbeitsgericht; Vorbringen des Beklagten; Versäumung einer gesetzten Frist; Bezeichnung der klärungsbedürftigenn Punkte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
3 AZR 1177/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 12.09.1979 - 2 Sa 293/79

Fundstellen

  • DB 1980, 2399-2400 (amtl. Leitsatz)
  • EzA § 56 ArbGG 1979 Nr. 1

Amtlicher Leitsatz

Das Arbeitsgericht darf Vorbringen des Beklagten, der eine ihm gesetzte Frist versäumt hat, nur dann zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung die klärungsbedürftigen Punkte genau bezeichnet hat.