Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1954, Az.: VI ZR 26/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 26/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 10.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1954, 447 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Anneliese B. in K., Z.strasse ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Hermann H. in K., W.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff der "fortgesetzten Handlung" ist spezifisch strafrechtlicher Natur und daher für die zivilrechtliche Würdigung grundsätzlich unerheblich.
- 2.
Setzt sich ein im Sinne des Strafrechts fort gesetzter Betrug aus dem Abschluss mehrerer Einzelgeschäfte zusammen, so ist ein Helfer nur insoweit schadensersatzpflichtig, als seine unterstützende Tätigkeit die einzelnen Schädigungen gefördert hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 10. Dezember 1952 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.780 DM und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Karlsruhe zurückverwiesen.
Die Kosten der Revision werden zu sieben Achteln der Beklagten auferlegt. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Oberlandesgericht in Karlsruhe übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat in der Zeit von Anfang April bis Mitte Mai 1950 von dem Ehemann der Beklagten sechs Volkswagen Exportmodell gekauft. Für den ersten Wagen hat er 3.090 DM, für die weiteren Wagen je 3.390 DM bezahlt. Die Wagen hatten keine Motor- und Fahrgestellnummern; sie waren nach den Angaben des Verkäufers für den Interzonenhandel bestimmt und aus neuen Einzelteilen zusammengesetzt worden. Zur Bekräftigung seiner Angabe, dass die Wagen aus dem West-Osthandel für ihn abgezweigt seien, übergab der Ehemann der Beklagten dem Kläger Rechnungen einer sächsischen Firma, die er mit dem fingierten Namen G. unterschrieben hatte. Auf Grund dieser Rechnungen wurde die Zulassung der Wagen erreicht, die der Kläger bis auf den letzten Wagen mit Gewinn weiterverkaufte. Tatsächlich waren die Wagen gestohlen und nachträglich verändert worden. Der Ehemann der Beklagten, der noch weitere aus Diebstählen stammende Kraftwagen angekauft hatte, ist rechtskräftig wegen in fortgesetzter Tat begangener gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Der Kläger wird von den Käufern der Wagen auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, der nicht verkaufte sechste Wagen ist polizeilich beschlagnahmt worden.
Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag des durch die Volkswagen-Geschäfte entstandenen Schadens geltend gemacht und beantragt,
die Beklagte und ihren Ehemann gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.000 DM zu verurteilen.
Der Ehemann der Beklagten ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil antragsgemäss verurteilt worden.
Zur Begründung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagte hat der Kläger folgendes vorgetragen:
Diese sei über die Art der Geschäfte ihres Ehemanns in allen Einzelheiten unterrichtet gewesen. Sie habe geduldet, dass einige Wagen auf ihrem Grundstück umlackiert oder in anderer Weise verändert worden seien. Nach der Verhaftung ihres Ehemanns habe sie die noch auf dem Grundstück herumliegenden Ersatzteile in den Altrhein werfen lassen, um Verdachtsmomente zu beseitigen. Die Betrügereien habe sie aktiv dadurch gefördert, dass sie bei Verkaufsbesprechungen unrichtige Angaben über ihre und ihres Mannes Vermögenslage gemacht habe, um den Anschein vertrauenswürdiger Verhältnisse zu erwecken. Bei einer Besprechung Ende April 1950 habe sie zum Zwecke der Täuschung von einem Telefongespräch mit einem Fahrer der J. gesprochen, der angeblich mit einem der zu liefernden Volkswagen unterwegs gewesen sei. Auch im übrigen habe sie die unwahren Angaben ihres Mannes bekräftigt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie sei über die Herkunft der Wagen nicht unterrichtet gewesen, habe vielmehr den Angaben ihres Mannes geglaubt und bei Besprechungen mit dem Kläger nur Äusserungen gemacht, von deren Richtigkeit sie überzeugt gewesen sei. Diese beiläufigen Äusserungen seien für den Entschluss des Klägers, die Wagen anzukaufen, nicht ursächlich gewesen, vielmehr habe der Kläger die Abnahme der Wagen schon in einem Zeitpunkt zugesagt, als er mit ihr noch nicht bekannt gewesen sei.
Nach Ansicht der Beklagten verstösst die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch gegen Treu und Glauben, da die Umstände beim Ankauf der Wagen auf deren Herkunft aus strafbaren Handlungen hingedeutet hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann an den Kläger 8.000 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte zu einem fortgesetzten, den Kläger schädigenden Betrug ihres Ehemannes Beihilfe geleistet hat. Es hat daher gemäss §830 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §823 Abs. 2 BGB, §263 StGB die Verpflichtung der Beklagten bejaht, dem Kläger den durch den Betrug ihres Ehemanns zugefügten Schaden zu ersetzen. Da die Verantwortung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe von der Verantwortung ihres Ehemanns abhängt, war zunächst zu prüfen, ob dieser eine unerlaubte zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Die Revision vermisst insoweit ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Sie meint, eine weitere Aufklärung unter Eingehen auf die angebotenen Beweisantritte hätte die Überzeugung vermitteln müssen, dass dem Kläger die Herkunft der angekauften Volkswagen aus Diebstählen bekannt gewesen sei, mindestens aber, dass ihm die Umstände den dringenden Verdacht eines unredlichen Erwerbs der Wagen nahegelegt hätten. Schon nach dem festgestellten Sachverhalt sei dem Kläger der Vorwurf der Sachhehlerei zu machen. Aus dem hehlerischen Ankauf gestohlener Sachen könnten aber Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden, solchen Ansprüchen stehe der Einwand der Arglist entgegen.
Wenn die Revision in Zweifel zieht, dass der Kläger vom Ehemann der Beklagten überhaupt getäuscht worden ist, so verkennt sie, dass es nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig war, dass der Kläger angenommen hat, die ihm vorgelegten Rechnungen einer sächsischen Firma, die die Herkunft der Wagen aus dem Interzonenhandel nachweisen sollten, seien in Ordnung. Dieser unstreitige Sachvortrag erster Instanz, für den der Tatbestand des Urteils gemäss §314 ZPO Beweis liefert, schliesst ein, dass der Kläger auf die fingierten Rechnungen und die auf sie verweisenden Angaben des Ehemanns der Beklagten über die Herkunft der Wagen vertraut hat, dass er also auf die Täuschung hereingefallen ist. Entsprechen hat auch das Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte habe nicht bestritten, dass der Ehemann der Beklagten den Kläger in der von ihm behaupteten Art betrogen habe. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.
Hat aber der Kläger auf die Angaben des Verkäufers vertraut, so kann ihm nicht der Vorwurf einer Sachhehlerei gemacht werden. Denn diese setzt voraus, dass der Täter weiß, dass die erworbene Sache mittels einer das Vermögen eines anderen schädigenden Handlung erworben ist. Sie erfordert also Vorsatz. Zwar kann dieser Vorsatz auf Grund einer zu Ungunsten des Täters sprechenden widerlegbaren Beweisregel schon festgestellt werden, wenn Umstände vorhanden waren, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten (RGSt 55, 204 [206]). Doch ist für die Beweisregel dann kein Platz, wenn, wie hier, unstreitig war, dass der Kläger an die betrügerischen Vorspiegelungen des Verkäufers und die Ordnungsmässigkeit der vorgelegten Belegpapiere geglaubt hat.
Eine andere Frage ist es, ob nicht dem Kläger, der Autohändler war, aus dem Ankauf der Wagen der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise gemacht werden muss. Das wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt, wennschon es dem Kläger zugute hält, dass der Technische Überwachungsverein gleichfalls gegen den Erwerb der zusammengesetzten Wagen und ihre Zulassung keine Bedenken getragen hat. Dass aber zum mindesten der Versuch einer Erkundigung beim Volkswagenwerk oder dessen örtlichem Vertreter angebracht gewesen wäre, liegt auf der Hand. Aber selbst wenn dem Kläger der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen wäre, so würde zwar möglicherweise eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Eigentümern bestehen, aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Ehemann der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Betrugs nicht berührt werden. Auch soweit kauf rechtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in Betracht kommen, entfallen diese nicht schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis eines Rechtsmangels, sondern erst bei dessen positiver Kenntnis (§439 Abs. 1 BGB). Wer, wie der Ehemann der Beklagten, einen anderen durch betrügerische Vorspiegelungen schädigt, kann sich der Schadensersatzpflicht nicht durch den Hinweis darauf entziehen, der Betrogene habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er auf die Täuschung hereingefallen sei. Es kann daher nicht anerkannt werden, dass die Stellung von Schadensersatzansprüchen aus dem Ankauf der Wagen gegen Treu und Glauben verstösst. Ebenso ist vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt worden, dass eine Schadensteilung nach §254 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten gegenübersteht. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass sich der Ehemann der Beklagten dem Kläger durch den Verkauf der gestohlenen Wagen gemäss §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Da diese Schadensersatzpflicht auch unabhängig von dem ergangenen Versäumnisurteil zu bejahen ist, kommt es in keiner Weise darauf an, aus welchem Grunde das Versäumnisurteil nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden ist.
II.
1.
Zu der Beteiligung der Beklagten an dem Betrug ihres Mannes führt das Berufungsgericht folgendes aus:
Es sei zwar nicht erwiesen, dass die Beklagte davon unterrichtet gewesen sei, dass einige der Wagen auf ihrem Grundstück verändert worden seien. Wohl aber stehe fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, sie und ihr Mann hätten ein eigenes Haus in O.. Hierdurch habe sie den Anschein geschäftlicher Zuverlässigkeit erwecken wollen. Ferner habe sie dem Kläger gegenüber eine Äusserung ihres Mannes ausdrücklich bestätigt, der folgendes erzählt habe:
"Ein angekündigter Volkswagen sei deshalb noch nicht eingetroffen, weil der von der J. in F. kommende Fahrer über das Wochenende Verwandte besuche. Der Fahrer habe angerufen, und die Beklagte habe das Gespräch angenommen". Mit dieser Bestätigung habe die Beklagte die Täuschung über die Herkunft der Wagen unterstützen und den Kläger zu weiteren Ankäufen bewegen wollen. Dabei habe sie gewusst, dass ihr Mann den Kläger schon in gleicher Weise über die Herkunft der bereits abgenommenen Wagen getäuscht habe, wie sie überhaupt in die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes genau eingeweiht gewesen sei. Die unterstützende Tätigkeit der Beklagten sei für den Erwerb weiterer Wagen durch den Kläger ursächlich gewesen. Wenn dieser auch schon vorher seine Bereitwilligkeit erklärt habe, mehrere "Aufbauwagen" anzukaufen, so habe er doch bei jedem Wagen anhand der vorgelegten Rechnungen die Herkunft überprüft. Der Aufrechterhaltung seines Irrtums habe die bewusst wahrheitswidrige Erklärung der Beklagten gedient. Für den Entschluss des Klägers zur Abnahme weiterer Wagen sei nach seiner glaubhaften Behauptung auch die Schilderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Beklagte bestimmend gewesen.
2.
Die Revision meint, das Berufungsurteil habe nicht ausreichend festgestellt, dass die Beklagte die strafbare Handlung ihres Mannes gekannt habe. Es genüge nicht, dass die Beklagte gewusst habe, dass der Kläger in irgendeiner Weise getäuscht worden sei. Nur wenn sie gewusst habe, dass es sich um gestohlene Wagen gehandelt habe und dass diese Herkunft der Wagen dem Kläger verschleiert worden sei, könne der innere Tatbestand der Betrugsbeihilfe angenommen werden. In diesem Punkte sei die Feststellung des Berufungsgerichts nicht genügend eindeutig.
Es ist zwar zutreffend, dass das. Wissen der Beklagten über die wirkliche Herkunft der Wagen und die Art der Täuschung Voraussetzung dafür ist, um eine Betrugsbeihilfe festzustellen.
Das Berufungsgericht hat aber nicht etwa ausgeführt, die Beklagte habe nur von irgendwelchen Täuschungen gewusst. Vielmehr ist ausdrücklich festgestellt, die mit den geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes vertraute Beklagte habe von den "Gesamten Betrügereien ihres Ehemannes" Kenntnis gehabt und gewusst, dass sie durch ihre Äusserungen dazu beitrage, den Kläger zur Abnahme gestohlener Wagen zu bewegen. Damit ist der Beihilfevorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt.
3.
Soweit die Revision die Beweisgrundlage dieser Feststellung angreift, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Die erhobenen Rügen gehen darauf hinaus, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme anders, nämlich in einem der Beklagten günstigen Sinne würdigen sollen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung verstossen hat. Wenn es aus der von den Zeugen Bekundeten Vertrautheit der Beklagten mit den Geschäften ihres Ehemanns und aus ihren bewußt wahrheitswidrigen Angaben bei den Kaufbesprechungen geschlossen hat, sie sei über die Täuschungen ihres Mannes im einzelnen unterrichtet gewesen, so handelt es sich um eine mögliche Würdigung des vorliegenden Verhandlungsstoffes, der mit der Revision nicht entgegengetreten werden kann. Dabei kann dahinstehen, wieweit der von dem Zeugen T. geschilderte nächtliche Besuch eines "Komplicen" des Ehemanns bei der Beklagten und ihr Verhalten bei diesem Besuch ein Belastungsmoment bilden könnte. Denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung von der Mitwisserschaft der Beklagten auch unabhängig von diesem Vorgang getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keines näheren Eingehens auf die Aussage des aus dem Prozess ausgeschiedenen Ehemanns der Beklagten, der naturgemäss kein grosser Beweiswert zukam. Dass die Aussage bei der Beweisaufnahme Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich schon daraus, dass auf sie im Tatbestand des Urteils Bezug genommen wird. Es stellt auch keinen Verstoss gegen die Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der angetretenen erheblichen Beweise dar, wenn auf den gänzlich unsubstantiierten Beweisantrag auf Vernehmung des Ho., eines der im Strafverfahren verurteilten Hehler, nicht eingegangen ist. Ho., der "die Unschuld der Beklagten" bekunden sollte, hatte der Beklagten bereits eine Bescheinigung dahin ausgestellt, diese sei an dem abgewickelten Autoverkauf nicht beteiligt gewesen und habe Besprechungen nicht beigewohnt. Die Teilnahme der Beklagten an Besprechungen mit dem Kläger war nicht mehr streitig. Dass Ho. über die allein interessierende Frage, ob die Beklagte von den Betrügereien ihres Mannes unterrichtet war, Aussagen machen konnte, liess der gestellte Beweisantrag in keiner Weise erkennen.
4.
Auch die fördernde Wirkung des Verhaltens der Beklagten auf die betrügerische Vermögensschädigung des Klägers ist ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Zwar geht das Berufungsgericht mit der Revision davon aus, der Kläger habe schon vor der Mitwirkung der Beklagten seine Bereitwilligkeit zur Abnahme der weiter eintreffenden Volkswagen erklärt. Trotzdem musste nach der Feststellung des Berufungsgerichts jeweils ein neuer Entschluss des Klägers über den Ankauf gefasst werden, der von der Aufrechterhaltung des Irrtums über die Herkunft der Wagen abhängig war. Der Aufrechterhaltung dieses Irrtums sollte neben den fingierten Rechnungen die Erklärung der Beklagten über den Fahrer dienen, der angeblich mit einem Volkswagen der J. unterwegs war. Ebenso sollte die unrichtige Schilderung der Vermögensverhältnisse das Vertrauen des Klägers stärken und seinen Entschluss zur Abnahme weiterer Wagen fördern. Da dieser von der Beklagten erkannte Zweck durch ihren Beitrag auch erreicht worden ist, liegt eine durch die Tat geleistete Beihilfe zum Betrug des Ehemanns vor (§§263, 49 StGB).
III.
Nun stellt sich die Frage, ob die Beihilfe die gesamten von dem Ehemann abgeschlossenen Volkswagen-Geschäfte betrifft oder ob sie sich lediglich auf einzelne geförderte Verkäufe bezieht. Die Mitwirkung der Beklagten erfolgte nämlich in einem Zeitpunkt, als die ersten Volkswagenverkäufe bereits abgewickelt waren. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegt Beihilfe zu einem einheitlichen, fortgesetzten Betrug, also dem gesamten Komplex der Volkswagenverkäufe vor, während die Revision die Beihilfe allenfalls auf die letzten zwei Volkswagenverkäufe beziehen und damit die Schadensersatzansprüche des Kläger gegen die Beklagte beschränken will.
Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit dem Strafurteil davon aus, dass die von dem Ehemann der Beklagten begangenen Täuschungshandlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen, da sie einen einheitlichen Gesamtvorsatz in stets gleichartiger Weise verwirklicht hätten. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts liegt daher trotz mehrfacher Einzelhandlungen nur ein Betrug vor, zu dem die von dem Gesamttatbestand unterrichtete Beklagte Beihilfe geleistet hat. Es verweisen zwar sowohl §823 Abs. 2 wie §830 Abs. 2 BGB auf Vorschriften und Begriffe des Strafgesetzbuchs, so dass eine strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgen muss. Trotzdem erscheint es nicht angängig, den Begriff des fortgesetzten Verbrechens, der gerade typisch strafrechtlichen und insbesondere strafprozessualen Bedürfnissen seine Entstehung verdankt (Mezger, Strafrecht, Allgemeiner Teil 1952, §97), ohne weiteres auf das bürgerliche Recht zu übernehmen. Dieses knüpft die Schadensersatzpflicht an das Vorliegen näher umschriebener Eingriffe in die Rechtsgüter des Geschädigten. Dabei ist zwar die innere Einstellung des Eingreifenden insoweit von Bedeutung, als Vorsatz oder Fahrlässigkeit festgestellt werden muss. Ob aber bei mehreren gleichartigen Eingriffen ein einheitlicher Gesamtvorsatz des Täters vorgelegen hat, ist für die Regelung der Schadensersatzpflicht ohne Interesse, wenn nicht im Einzelfall erst der Gesamtvorsatz das Verhalten als sittenwidrig im Sinne des §826 BGB kennzeichnet. Das Reichsgericht hat daher bei der Auslegung des §852 BGB, soweit es darauf ankam, den Beginn der Verjährung festzusetzen, stets betont, dass der rein strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung keine Rolle spielen dürfe, die zivilrechtliche Würdigung vielmehr an die einzelnen unerlaubten Handlungen anknüpfen müsse (RG JW 1912 S. 31; LZ 1919, 322; RGZ 134, 335 [338]).
Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Es bestand daher keine Veranlassung zu einer näheren Prüfung, ob die Tätigkeit der Beklagten strafrechtlich als Beihilfe zu dem Gesamtkomplex der Volkswagenverkäufe ihres Ehemanns im Sinne eines fortgesetzten Betrugs gewertet werden müsste. Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Bejahung dieser Frage erheblichen Bedenken begegnet, auch wenn die Feststellungen des Berufungsurteils über den Vorsatz der Beklagten zugrunde gelegt werden (vgl. RGSt 48, 206 [208]; RGSt 56, 326 [328]; RG DR 1940, 636). Nach der Betrachtungsweise des Zivilrechts kommt es nur darauf an, welche der betrügerischen Verkäufe, die jeweils eine neue Schädigung des Vermögens des Klägers enthielten, durch die Mithilfe der Beklagten gefördert worden sind. Ausgewirkt hat sich die unterstützende Tätigkeit der Beklagten mit Sicherheit für die beiden letzten Geschäfte, denn unstreitig sind diese im Mai 1951 nach dem Zusammentreffen der Parteien und den bei dieser Gelegenheit erfolgten Äusserungen der Beklagten geschlossen worden. Der durch die beiden letzten Verkäufe dem Kläger entstandene Schaden besteht mindestens in dem Geldbetrag, den er als Verkaufspreis für die gestohlenen Wagen gezahlt hat. In Höhe dieses Betrages, der 2 × 3.390 DM = 6.780 DM beträgt, ist die Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt, so dass ihre Revision insoweit zurückgewiesen werden musste. Ob sich die Mitwirkung der Beklagten noch auf weitere Geschäfte erstreckte, wird vom Tatrichter aufzuklären sein. Dieser wird prüfen müssen, ob der streitige Zeitpunkt genauer ermittelt werden kann, in dem die Beihilfe der Beklagten geleistet worden ist. Nur soweit eine Feststellung möglich ist, dass die Mitwirkung der Beklagten auch noch einen oder mehrere der früheren Kaufabschlüsse gefördert hat, kann eine weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht werden. Wegen des den Betrag von 6.780 DM überschreitenden Teiles der Klageforderung musste die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das nunmehr selbständige Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen werden.
Die Beklagte hat gemäss §97 ZPO sieben Achtel der Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen mußte die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden.