Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1977, Az.: III ZR 52/75
Duldung schädlicher Einwirkungen zur Verhütung von Bergschäden; Bergschäden an einer öffentlichen Verkehrsanlage ; Haftungsausschluß gegenüber dem Träger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 52/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.01.1975
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- § 153 ABG
- § 148 ABG
- § 150 Abs. 1 ABG
Fundstellen
- BGHZ 69, 73 - 82
- DÖV 1977, 867 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1967-1969 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Straßenbauverwaltung -,
vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, M., Landeshaus
Prozessgegner
Gewerkschaft A.-V.,
vertreten durch den Grubenvorstand,
dieser vertreten durch
1. Bergwerksdirektor Dr. jr. H.-V. K.
2. Bergwerksdirektor G. H., Ma., V.straße
Amtlicher Leitsatz
Auch gegenüber dem Entschädigungsanspruch (§ 148 ABG) des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage kann ein Bergwerkseigentümer sich auf einen dinglichen Bergschadenverzicht berufen. Ob dies auch gegenüber einem Anspruch auf Entschädigung für solche bergbaulichen Einwirkungen gilt, die den Bestand der Verkehrsanlage in Frage stellen, bleibt offen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der klagende Landschaftsverband baute in den Jahren 1966 bis 1969 nach vorangegangenem Planfeststellungsverfahren einen Streckenabschnitt der L.straße ... (damals L 608/609) in Ma. neu. Dabei wurde im Bereich der Anschlußstelle R.straße ein Rad- und Fußweg unter der neuen Straße hindurchgeführt. Die Unterführung liegt in einem Gebiet, in dem die Beklagte Bergbau betreibt. Das Unterführungsbauwerk wurde daher mit zusätzlichen Sicherungen gegen Bergschäden versehen, deren Kosten die Beklagte dem Kläger erstattete.
Die Grundstücke, auf denen das Unterführungsbauwerk errichtet wurde, stehen im Eigentum der Chemischen Werke H. AG (CWH). Diese hatte mit der Beklagten hinsichtlich dieser Grundstücke einen Bergschadenverzicht vereinbart und im Jahre 1954 folgende Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintragen lassen:
"Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche Einwirkungen zu dulden, die trotz Beachtung aller betrieblichen Maßnahmen, welche nach den bergpolizeilich genehmigten Betriebsplänen zur Verhütung von Bergschäden erforderlich sind, ausgehen von dem Bergwerksunternehmen der jeweiligen Eigentümer der im Berggrundbuch von Ma. eingetragenen ... Bergwerke A.-V. ... der jeweilige Eigentümernat die gesamten Einwirkungen zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Schadensersatz oder Wertminderung beanspruchen zu können. ..."
Der Kläger war aufgrund einer Vereinbarung, die er im Jahre 1964 mit CWH geschlossen hatte, zur Inanspruchnahme der für den Straßenbau benötigten Grundstücke berechtigt. Der geplante käufliche Erwerb scheiterte bisher daran, daß der Kläger den auf den Grundstücken ruhenden Bergschadenverzicht nicht übernehmen will, CWH sich aber mit der Beklagten nicht über dessen Ablösung einigen konnte.
Im Jahre 1972 traten an dem Unterführungsbauwerk starke Verschiebungen der Lager auf, die durch den Bergbau der Beklagten verursacht wurden. Im Einverständnis mit der Beklagten ließ der Kläger die Schäden mit einem Kostenaufwand von 33.715, 14 DM beheben. Er verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte beruft sich auf den Bergschadenverzicht. Der Kläger ist der Ansicht, dieser Verzicht stehe seinem Anspruch nicht entgegen, weil es sich um Bergschäden an einer öffentlichen Verkehrsanlage handele.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Bergschaden an dem Unterführungsbauwerk sei ein Schaden an "dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen", für den die Beklagte an sich nach § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) - ABG - Entschädigung zu leisten habe. Obwohl der Kläger nicht Eigentümer des Grund und Bodens sei, mit dem das Unterführungsbauwerk fest verbunden sei, sei er für den Anspruch aktiv legitimiert. Denn als Träger der Straßenbaulast sei er für den ordnungsgemäßen Zustand des Bauwerks verantwortlich; zumindest habe CWH ihm in der 1964 getroffenen Vereinbarung etwaige Entschädigungsansprüche nach § 148 ABG abgetreten oder habe ihn ermächtigt, solche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden kann. Denn aus den unter II. zu erörternden Gründen kann die Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 148 ABG in der Person des Klägers erfüllt sind.
2.
Nach § 150 Abs. 1 ABG braucht der Bergwerksbesitzer Bergschäden an solchen Anlagen nicht zu ersetzen, bei deren Errichtung dem Grundbesitzer die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr "bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte". Dieser Haftungsaus Schluß gilt gegenüber dem Träger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (§ 153 Abs. 1 ABG) allerdings nur insoweit, wie die Schäden durch Bergbau verursacht worden sind, der vor der Offenlegung des Planes der Verkehrsanlage betrieben worden ist (Senatsurteil BGHZ 57, 375, 381). Ob diese Voraussetzung hier zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Auch wenn dem Klageanspruch die Vorschrift des § 150 Abs. 1 ABG nicht entgegensteht, scheitert er jedenfalls an dem unter II. zu erörternden Bergschadenverzicht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Entschädigungsanspruch durch den zugunsten der Beklagten als Grunddienstbarkeit eingetragenen Bergschadenverzicht ausgeschlossen sei. Hiergegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.
1.
Der Grundstückseigentümer kann durch Vertrag mit dem Bergwerksbesitzer auf Entschädigungsansprüche wegen Bergschäden, die ihm nach § 148 ABG zustehen, auch für die Zukunft verzichten. Das folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) und ist nicht zweifelhaft (vgl. Ebel/Weller ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 14 b; Miesbach/Engelhardt Bergrecht 1962 Art. 206 bayBergG/§ 148 ABG Anm. 7). Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 130, 350, 354 ff ist ferner anerkannt, daß dieser Verzicht durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden kann. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob die Zulässigkeit einer solchen Grunddienstbarkeit sich nur aus dem dritten Fall des § 1018 BGB oder auch aus dem ersten ergibt und ob sie die gleichzeitige vertragliche Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks voraussetzt, die Einwirkungen des Bergbaus zu dulden (vgl. dazu RGZ a.a.O.; Miesbach/Engelhardt a.a.O. Rdn. 7 b; Isay ABG Bd. 2 § 148 Rdn. 26; RGRK-BGB 12. Aufl. § 1018 Rdn. 17, 26 a.E.; zum Problem s. auch BGH Urt. v. 14. Juli 1970 - V ZR 192/67 = VersR 1970, 932). Denn die im vorliegenden Fall eingetragene Grunddienstbarkeit genügt jedenfalls den Anforderungen (vgl. die bei Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl. Rdn. 144 empfohlene Formulierung). Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
Die "Verdinglichung" des Bergschadenverzichts durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit hat zur Folge, daß der Verzicht nicht nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt, sondern auch gegenüber jedem anderen, der aus einer Beschädigung des Grundeigentums Entschädigungsansprüche nach § 148 ABG herleiten kann (ebenso RGZ 166, 105, 109, 110). Diese Rechtswirkung der Dienstbarkeit, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, folgt notwendig daraus, daß auch die Entschädigungsansprüche dritter Geschädigter in der Beschädigung des Grundeigentums wurzeln, für die der Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG einzustehen hat. Auch wer neben dem Grundeigentümer an dem Grundstück dinglich oder persönlich - nutzungsberechtigt ist, kann nach § 148 ABG Ersatz nur für solche Schäden beanspruchen, die infolge der Beschädigung "des Grundeigentumes oder seiner Zubehörungen" eingetreten sind (Ebel/Weller § 148 Anm. 10 b). Das Grundeigentum muß - wie Heinemann (a.a.O. Rdn. 99) es ausdrückt - die "Brücken" sein, über die der Bergwerksbetrieb das Vermögen solcher Berechtigter erfaßt. Ist aber das Grundeigentum mit einem dinglichen Bergschadenverzicht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit belastet, so können auch die neben dem Eigentümer zur Nutzung Berechtigten aus einer Beschädigung des Grundstücks keine Bergschädenansprüche erwerben.
Diese Beziehung zwischen dem Entschädigungsanspruch nach § 148 ABG und der Reichweite der Grunddienstbarkeit läßt die Revision außer acht, wenn sie geltend macht, der Kläger werde durch den Bergschadenverzicht nicht berührt, weil er sein Recht zum Besitz und zur Nutzung des Grundstücks nicht aus dem Eigentum der CWH, sondern aus der straßenrechtlichen Planfeststellung ableite. Träfe diese Auffassung zu, so müßte die Klage schon daran scheitern, daß der Kläger nicht zu den nach § 148 ABG Entschädigungsberechtigten gehörte. Er kann nicht einerseits die Rechte aus dieser Vorschrift in Anspruch nehmen und andererseits geltend machen, er gehöre nicht zu den Berechtigten, auf die der dingliche Bergschadenverzicht sich erstrecke. Im übrigen kann der Auffassung der Revision ohnehin nicht gefolgt werden. Zu den Berechtigten, deren Vermögen durch eine Beschädigung des Grundeigentums betroffen wird und die darum einerseits nach § 148 ABG entschädigungsberechtigt, andererseits einem dinglichen Bergschadenverzicht unterworfen sind, rechnet auch der vom Grundeigentümer verschiedene Träger der Straßenbaulast (RGZ 166, 105, 109, 110; Ebel/Weller § 148 Anm. 10 b a.E.; s. auch RG ZfB 50, 387, 389).
2.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, den Bergschadenverzicht und mit ihm die Grunddienstbarkeit, die zu seiner "Verdinglichung" bestellt wird, inhaltlich in der Weise zu begrenzen, daß er bestimmte Bergschädenansprüche, etwa Ansprüche bestimmter Geschädigter, nicht ergreift. Eine solche Inhaltsbegrenzung zugunsten des Klägers ist hier aber nicht vereinbart. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, der dingliche Bergschadenverzicht sei inhaltlich nicht dahin begrenzt, daß er für den Fall der Nutzung des Grundstücks für eine öffentliche Verkehrsanlage nicht gelte. Hierbei handelt es sich um die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages, die das Revisionsgericht bindet, weil sie rechtlich unbedenklich ist und die Revision dagegen eine Verfahrensrüge nicht erhoben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Soweit die Revision sich gegen diese Auslegung wendet, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung.
3.
Der Klageanspruch ist nicht deshalb von dem Bergschadenverzicht ausgenommen, weil der Kläger für die Beschädigung einer dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Anlage Ersatz verlangt. Das hat bereits das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt; die gegenteilige Ansicht der Revision teilt der erkennende Senat nicht.
a)
Allerdings hat das Allgemeine Berggesetz das Verhältnis des Bergwerkseigentums zu den öffentlichen Verkehrsanlagen in besonderer Weise geregelt. Nach der Vorschrift des § 153 Abs. 1 ABG, die hier vor allem in Betracht zu ziehen ist, steht dem Bergbautreibenden gegen die Ausführung von "öffentlichen Verkehrsmitteln", zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt ist, "ein Widerspruchsrecht nicht zu". Diese - in hohem Maße auslegungsbedürftige - Vorschrift wird in der Rechtsprechung und weitgehend auch im Schrifttum dahin verstanden, daß sie die Interessen des Bergbaus denen der Verkehrsanstalten unterordne (vgl. die Darstellung nebst Nachweisen im Senatsurteil BGHZ 57, 375, 378 ff; s. auch BGHZ 50, 180, 185). Während der Bergbau sonst - allein mit der Folge der Entschädigungspflicht nach § 148 ABG - ohne Rücksicht auf das Grundeigentum betrieben werden dürfe, habe der Bergwerkseigentümer auf öffentliche Verkehrsanlagen Rücksicht zu nehmen.
Die Rechtsprechung hat aus dieser Pflicht zur Rücksichtnahme gefolgert, daß der Haftungsausschluß nach § 150 Abs. 1 ABG gegenüber dem Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage nur beschränkt gelte (s. oben zu I 2) und daß dieser daher nach § 148 ABG auch die Kosten der sog. Erstausstattung ersetzt verlangen könne, d.h. die Mehrkosten, die bei der Errichtung einer neuen Anlage aufgewendet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Schäden zu schützen, die der nach der Offenlegung des Planes weiterbetriebene Bergbau verursachen würde (Senatsurteil BGHZ 57, 375). Das Reichsgericht hat darüber hinaus wiederholt ausgesprochen, daß der Bergbau dem öffentlichen Verkehr "weichen müsse" und die Beschädigung einer öffentlichen Verkehrsanstalt durch den Bergbau daher - anders als die Beschädigung sonstigen Grundeigentums - rechtswidrig sein könne, wobei es diese zunächst in RGZ 28, 341, 344 geäußerte Ansicht später in RGZ 58, 147, 148 dahin eingeschränkt hat, der Bergbautreibende habe Betriebshandlungen zu unterlassen, die "auch durch entsprechende Sicherheitsmaßregeln nicht unschädlich gemacht" werden könnten und daher mit dem Verkehrsunternehmen "schlechterdings unvereinbar" seien. In der Entscheidung RGZ 103, 221, 225 findet sich die Wendung, der Bergbau sei verpflichtet, "auf die Sicherheit" der öffentlichen Verkehrsanstalten Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung bei Weitnauer, Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten 1971 S. 57 ff). Im Schrif-ttum ist aus dieser Rechtsprechung teilweise der Schluß gezogen worden, der Träger der Verkehrsanstalt habe gegen den Bergwerkseigentümer einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. Weitnauer a.a.O.; Heinemann a.a.O. Rdn. 157; Isay § 153 Rdn. 3; a.M. Ebel/Weller § 153 Anm. 4; offengelassen in RGZ 103, 227).
b)
Hingegen ist aus der besonderen Stellung der öffentlichen Verkehrsanlagen bisher - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum der Schluß gezogen worden, der Träger einer solchen Anlage sei einem dinglichen Bergschadenverzicht nicht unterworfen. Im Gegenteil hat das Reichsgericht einen Bergschadenverzicht, den eine Stadt als Träger der Wegebaupflicht mit einem Bergwerksunternehmen geschlossen hatte, unbedenklich als wirksam behandelt; den Provinzialverband, der später kraft Gesetzes Baulastträger geworden war, hat es nur deshalb nicht an den Verzicht gebunden sein lassen, weil dieser nicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit verdinglicht worden war (RGZ 166, 105, 109 f). Wäre aber der Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage an einen dinglichen Bergschadenverzicht nicht gebunden, so wäre es folgerichtig gewesen, einen von ihm selbst vereinbarten Verzicht als unwirksam zu behandeln.
c)
Für die Auffassung, ein dinglicher Bergschadenverzicht gelte nicht gegenüber dem Träger einer auf dem belasteten Grundstück betriebenen öffentlichen Verkehrsanlage, ist zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden ein hinreichender Grund nicht vorhanden. Zu dem Meinungsstreit, der gerade in neuerer Zeit um die oben unter a) dargestellte Rechtsprechung entstanden ist (vgl. die Hinweise in BGHZ 50, 180, 182 ff) und die grundsätzliche Frage zum Gegenstand hat, ob die Interessen des Bergbaus stärker zu berücksichtigen sind, als die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums es bisher getan haben, braucht dabei nicht Stellung genommen zu werden. Denn auch von dem bisher herrschenden Standpunkt aus, der die Interessen der öffentlichen Verkehrsträger in den Vordergrund stellt, ist es nicht geboten, den Klageanspruch von dem Bergschadenverzicht auszunehmen.
Auszugehen ist von Inhalt und Umfang der Sonderstellung, die die öffentlichen Verkehrsanlagen nach der Regelung des Allgemeinen Berggesetzes genießen. Wie das Reichsgericht in RGZ 103, 226 zutreffend ausgeführt hat und im Schrifttum - soweit ersichtlich - nicht bezweifelt wird (vgl. Weitnauer a.a.O. S. 61), kann der Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage für Bergschäden ebenso nach § 148 ABG Entschädigung beanspruchen wie jeder andere Grundeigentümer oder sonst Berechtigte. Seine Stellung weist insoweit also keine Besonderheiten auf. Eine Sonderstellung des Trägers der Verkehrsanlage kommt vielmehr erst im Rahmen der weiteren Frage in Betracht, ob und inwieweit der Eigentümer oder sonst Berechtigte die Einwirkungen des Bergbaus zu dulden hat oder gegen drohende Schäden mit Unterlassungsansprüchen vorgehen kann. Im Regelfall besteht eine Duldungspflicht, die sich aus der Befugnis des Bergwerkseigentümers ergibt, das verliehene Mineral aufzusuchen und zu gewinnen (§ 54 Abs. 1 ABG; vgl. BGHZ 27, 149, 155). Wie oben unter a) dargelegt worden ist, macht die überwiegende, aber keineswegs unbestrittene Meinung für öffentliche Verkehrsanlagen eine Ausnahme von dieser Regel. Ausgehend von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die Pflicht der Bergwerkseigentümer, auf öffentliche Verkehrsanlagen Rücksicht zu nehmen, und über die Rechtswidrigkeit bestimmter Einwirkungen auf solche Anlagen wird die Auffassung vertreten, der Bergwerkseigentümer setze sich dem negatorischen Unterlassungsanspruch aus, wenn er durch den Weiterbetrieb des Bergbaus die Sicherheit des Betriebs der Verkehrsanstalt beeinträchtige (Weitnauer a.a.O. S. 61; s. auch die oben unter a) Genannten).
Der erkennende Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn die Bergschäden, für die der Kläger Entschädigung verlangt, berühren nicht in dem hier gemeinten Sinn die "Sicherheit" der Verkehrsanlage. Wie schon die von der angeführten Meinung gemachte Unterscheidung zeigt, will sie dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlage nicht schlechthin wegen jedes drohenden Bergschadens einen Unterlassungsanspruch gewähren, mag dieser Schaden auch so beschaffen sein, daß er beseitigt werden muß, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten (vgl. auch Weitnauer a.a.O.). Vielmehr soll ein Unterlassungsanspruch nur gegenüber solchen drohenden Einwirkungen bestehen, die mit der Verkehrsanlage "schlechterdings unvereinbar" sind (RGZ 58, 148), die also deren Bestand in Frage stellen. Um Einwirkungen von solcher Schwere handelt es sich im vorliegenden Fall fraglos nicht. Das bedeutet, daß der Kläger auch nach der Rechtsmeinung, die den Bergbau in der dargelegten Weise hinter die Interessen öffentlicher Verkehrsanlagen zurücktreten läßt, hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bergschadens von Gesetzes wegen nicht anders dasteht als jeder andere Berggeschädigte: Er muß die Einwirkung dulden und ist auf einen Entschädigungsanspruch nach § 148 ABG beschränkt. Damit erweist sich die Begründung als unzutreffend, auf die das Landgericht seine Ansicht gestützt hatte, der Klageanspruch werde durch den Bergschadenverzicht nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hatte ausgeführt, durch die Entschädigungspflicht werde auf den Bergwerkseigentümer ein "mittelbarer Zwang" zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeübt, jegliche Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanlagen zu verhindern. Wie dargelegt, besteht eine solche Pflicht hier jedoch nicht.
Die Feststellung, daß der Kläger im Hinblick auf den Bergschaden, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, keine Sonderstellung gegenüber sonstigen Geschädigten einnimmt, legt bereits die Schlußfolgerung nahe, daß er wie jeder andere Anspruchsberechtigte an einen auf dem beschädigten Grundstück ruhenden dinglichen Bergschadenverzicht gebunden ist. Gegenüber einem solchen Ergebnis könnten nur noch die finanziellen Interessen der öffentlichen Verkehrsanstalten ins Gewicht fallen. Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit solche finanziellen Interessen bei der Auslegung berücksichtigt werden können, insbesondere ob das Allgemeine Berggesetz sie als solche schützen will. Denn wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht es mit der Interessenlage in Einklang, wenn der Bergschadenverzicht in einem Fall wie dem vorliegenden auch gegenüber der öffentlichen Verkehrsanlage durchgreift. Da der auf einem Grundstück ruhende dingliche Bergschadenverzicht regelmäßig dessen Verkehrswert mindert, ist für den freihändigen oder zwangsweisen - Erwerb des Grundstücks oder eines Nutzungsrechts daran ein entsprechend geringeres Entgelt zu zahlen. Andererseits hat der Bergwerkseigentümer, der sich einen Bergschadenverzicht hat einräumen lassen, dafür in aller Regel eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht. Im Regelfall hätte also der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil, der Bergwerkseigentümer aber einen ebensolchen Nachteil, wenn ersterer sich einen dinglichen Bergschadenverzicht nicht entgegenhalten zu lassen brauchte. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanlagen pflegten kostspieliger zu sein als Bergschäden an privat genutzten Grundstücken. Mag dies auch im Einzelfall zutreffen, so kann es doch nicht als die Regel bezeichnet werden.
Ein Bergwerkseigentümer kann sich demnach auch gegenüber einem auf § 148 ABG gestützten Entschädigungsanspruch des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage auf einen dinglichen Bergschadenverzicht berufen. Ob dies auch gegenüber einem Anspruch auf Entschädigung für solche bergbaulichen Einwirkungen gilt, die den Bestand der Verkehrsanlage in Frage stellen, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Krohn
Peetz
Lohmann
Richter am Bundesgerichtshof Boujong ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Nüßgens