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§ 28 SächsMinG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.