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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1979, Az.: BVerwG 1 C 39.78

Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung der durch die Abschiebung eines Ausländers entstandenen Kosten; Erfordernis der Kenntnis des Arbeitgebers von der Pflicht des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise; Anwendung des bürgerlich-rechtlichen objektiven Begriffs der Fahrlässigkeit bei der Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 39.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.03.1975 - AZ: IV VG 1462/74
OVG Hamburg - 12.05.1978 - AZ: Bf. I 61/75

Fundstellen

  • DÖV 1981, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1246 (Volltext mit amtl. LS) "Verschulden als Haftungsvoraussetzung"

Amtlicher Leitsatz

Die Haftung für die Abschiebungskosten nach § 24 Abs. 6 a AuslG in der Fassung des Artikels 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) setzt voraus, daß derjenige, der den nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte kennen können (wie BVerwG 1 C 48.75).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht zur Erstattung der Kosten herangezogen hat, die ihr durch die Abschiebung des togoischen Staatsangehörigen P. K. A. entstanden sind.

2

A. hielt sich spätestens seit dem 1. November 1972 ohne Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland auf. In der Zeit vom 2. Januar bis 2. März 1973 beschäftigte die Klägerin A. als Packer.

3

Die Beklagte wies A. durch Verfügung vom 26. September 1973 aus und ordnete zugleich die Abschiebung an. Am 19. Oktober 1973 wurde A. aus der Abschiebungshaft auf dem Luftwege nach G. abgeschoben.

4

Durch Kostenbescheid vom 4. Februar 1974 forderte die Beklagte von der Klägerin als früherer Arbeitgeberin des ausgewiesenen Ausländers gemäß § 24 Abs. 6 a des Ausländergesetzes - AuslG - in der Fassung des Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) die Erstattung der durch die Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 1.162 DM.

5

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 1974 zurück. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 10. März 1975 die vorgenannten Bescheide auf. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Die Erstattungspflicht nach § 24 Abs. 6 a AuslG trete nur dann ein, wenn der Arbeitgeber den Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 276 Abs. 1 BGB ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beschäftigt habe. Daß die Klägerin bei der Einstellung und Beschäftigung des Ausländers A. in dieser Weise vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, lasse sich indes nicht feststellen. Für einen vorsätzlichen Verstoß der Klägerin gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten beständen keinerlei Anhaltspunkte. Ob die Bediensteten der Klägerin hätten erkennen können, daß A. keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, könne mit der erforderlichen Sicherheit heute nicht mehr festgestellt werden. Die Nachteile, die sich daraus ergäben, daß die Frage des Verschuldens nicht mehr aufgeklärt werden könne, müsse die Beklagte tragen. Dies sei die notwendige Folge der Auffassung, daß zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 24 Abs. 6 a AuslG Verschulden des Arbeitgebers gehöre.

7

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung des § 24 Abs. 6 a AuslG gerügt. Sie hat dazu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Da es sich bei der Vorschrift des § 24 Abs. 6 a AuslG um eine kostenrechtliche Norm handele, sei es sachgerecht, an das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip in § 13 des Verwaltungskostengesetzes, jedoch nicht an den zivil- oder strafrechtlichen Begriff des Verschuldens anzuknüpfen. Der Begriff der Haftung rechtfertige es nicht, ohne weiteres aus § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu schließen, daß nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet werde. Diese Vorschrift sei nur im Rahmen eines schon vorhandenen Schuldverhältnisses oder eines einem Schuldverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnisses oder bei öffentlich-rechtlichen Beziehungen ähnlicher Art anwendbar. Bei der Haftung des Arbeitgebers nach § 24 Abs. 6 a AuslG handele es sich um die Haftung eines Dritten für Verwaltungskosten, die primär ein anderer schulde. Zivilrechtliche Haftungsgrundsätze und -maßstäbe schieden daher von vornherein aus.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß die Kostentragung und -haftung nach § 24 Abs. 6 a AuslG kein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

Das Berufungsgericht hat zu Recht befunden, die Kostenforderung der Beklagten werde durch den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 24 Abs. 6 a AuslG in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) nicht gedeckt.

14

Die Haftung nach § 24 Abs. 6 a AuslG greift nur ein, wenn der Arbeitgeber die Pflicht des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise kannte oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Diese Haftungseinschränkung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 24 Abs. 6 a AuslG bezweckt zum einen die Sicherung des Ersatzes der Abschiebungskosten, die häufig von den Ausländer über § 24 Abs. 6 AuslG nicht zu erlangen sind; zum anderen soll das mit dieser Vorschrift verbundene Haftungsrisiko die Arbeitgeber davon abhalten, Ausländer zu beschäftigen, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die Bestimmung soll aber naturgemäß nicht dahin führen, daß Arbeitgeber wegen der Gefahr, mit Abschiebungskosten belastet zu werden, ausländer überhaupt nicht mehr einstellen. Sie kann somit nur dann entsprechend der mit ihr verfolgten Absicht dazu dienen, die Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer und damit letztlich den illegalen Aufenthalt dieser Personen zu bekämpfen, wenn der einzelne Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern das Haftungsrisiko vermeiden kann. Es würde also dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, wenn der Arbeitgeber zur Tragung der Abschiebungskosten auch in Fällen verpflichtet wäre, in denen er trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfelt die Ausreisepflicht des Ausländers nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

15

Die Erwägungen, mit denen die Revision und der Oberbundesanwalt die verschuldensunabhängige kosten- und polizeirechtliche Natur des § 24 Abs. 6 a AuslG zu belegen versuchen, geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Eine Anknüpfung an das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip ist nicht möglich, weil das Verhalten des Arbeitgebers für das Entstehen der Abschiebungskosten nicht ursächlich geworden ist. Der Gedanke der Polizeipflichtigkeit ist nicht anwendbar, weil die Vorschrift - wie der Senat in der gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Sache - BVerwG 1 C 48.75 - betont hat - auch Arbeitgeber heranzieht, die zum Zeitpunkt der Abschiebung den sich illegal aufhaltenden Ausländer nicht mehr beschäftigen und damit nicht als Störer in Anspruch genommen werden können. Im übrigen sind Kostenvorschriften, die ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, der geltenden Rechts Ordnung keineswegs fremd.

16

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erblickt der Senat in § 276 Abs. 1 BGB den Maßstab für das in § 24 Abs. 6 a AuslG als Anspruchsvoraussetzung enthaltene Verschulden. Wie regelmäßig im Verwaltungsrecht gilt auch hier der bürgerlich-rechtliche objektive Begriff der Fahrlässigkeit, da keine besonderen Gründe für eine Anwendung des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffes sprechen (vgl. Beschluß vom 11. März 1968 - BVerwG 5 B 115.66 -).

17

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts fällt der Klägerin kein Vorsatz zur Last. Ob die Bediensteten der Klägerin bei der Einstellung des inzwischen abgeschobenen Ausländers in dem oben erwähnten Sinne fahrlässig gehandelt haben, hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz eingehender Ermittlungen nicht klären lassen. Den Nachteil, der sich daraus ergibt, daß die Frage des fahrlässigen Verhaltens offengeblieben ist, muß die Beklagte tragen, da sie aus der Tatsache, die sich als unerweislich erwiesen hat, die ihr günstige Rechtsfolge der Kostenerstattung herleitet.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.162 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling