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§ 20b GKZ - Verbandssatzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbands muss von den beteiligten Zweckverbänden eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.