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§ 17 LJKG - Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.

(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.

(3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.