Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2001, Az.: BVerwG 6 B 27.01
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör; Unwirksamkeit der Beschlüsse von Universitätsgremien; Zusammensetzung der im Beschluss erwähnten Gremien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 27.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 12.11.1997 - AZ: 7 K 2329/97
- VGH Baden-Württemberg - 25.01.2001 - AZ: 4 S 2062/98
- nachfolgend
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: 4 S 1636/01
Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 3 Satz 5 UG
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Dr. Gerhardt und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde hat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er ihr Vorbringen zur fehlerhaften Zusammensetzung der mit der Angelegenheit befassten Gremien der Universität nicht gewürdigt hat. Dies hat die Beschwerde ordnungsgemäß geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Mangel (§ 138 Nr. 3 VwGO). Auf die weiteren Beschwerderügen kommt es nicht an.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht nur, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch, es in Erwägung zu ziehen. Es ist zwar nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat, sodass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann. Allerdings ist ein Gericht gehalten, in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen deutlich erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof das hier zu erörternde Vorbringen der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gewürdigt hat.
Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 aus, die Beschlüsse sämtlicher mit der Angelegenheit der Klägerin befassten Universitätsgremien seien unwirksam, weil sie wegen Fehlens von Regelungen über die Art der Leitung der Universitätseinrichtungen nicht ordnungsgemäß besetzt seien, und dies habe zur Folge, dass kein wirksamer Antrag nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG vorliege. Dieses Vorbringen wird im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof befasst sich mit ihm aber auch nicht sinngemäß. Die Ausführungen auf S. 11 f. seiner Entscheidung setzen sich mit anderen Verfahrensfragen auseinander. Zwar leitet der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen zusammenfassend dergestalt ein, dem Antrag der Beigeladenen sei ein universitätsinternes Abstimmungsverfahren vorausgegangen, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte frei von Verfahrensfehlern gewesen sei, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Klägerin Rechnung getragen habe. Auch stellt der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend fest, er habe an der Rechtmäßigkeit dieses - d.h. des behandelten - Verfahrensablaufs keine Zweifel. Diese Erwägungen befassen sich aber nur mit dem Verfahren im engeren Sinn, nicht aber mit der - vorgelagerten - Frage der Zusammensetzung der im Beschluss erwähnten Gremien. Die alleinige Befassung mit dem Gang des Verfahrens deutet darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Klägerin zur wirksamen Bestellung der Gremienvertreter aus dem Auge verloren hat.
Dieses Vorbringen war von hinreichendem Gewicht und für die Berufungsentscheidung möglicherweise erheblich, sodass der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet war, sich mit ihm auseinander zu setzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es nicht zu, auf einen komplexen Parteivortrag - wie hier - nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Gerhardt
Graulich