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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1972, Az.: 3 StR 185/72

Pflicht eines Verteidigers zur Übernahme der vollen Veranwortung einer Rechtfertigungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1972
Aktenzeichen
3 StR 185/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 21.12.1971

Verfahrensgegenstand

Diebstahl in schweren Fällen u.a.

Prozessführer

Schlosser Siegfried B. aus W., geboren am ... 1941 in S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 25. Oktober 1972
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Aus § 345 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß der Verteidiger, soll die Rechtfertigungsschrift Beachtung finden, die volle Verantwortung für sie übernehmen muß. Gibt er durch einen Vorbehalt oder eine Einschränkung zu erkennen, daß er diese Verantwortung nicht tragen will, so ist die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Form nicht gewahrt (vgl. OLG Hamburg JR 1955, 233 mit zust. Anm. Sarstedt und weit. Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). So liegt es hier. "Auf Weisung des Angeklagten" hat im vorliegenden Falle der Verteidiger die Revision eingelegt und begründet. Über diese Wortfassung hinaus spricht für die Annahme, er rücke damit von dem Inhalt des Schriftstücks ab, die Tatsache, daß er sich darauf beschränkt, "Verstöße gegen die Denkgesetze und Verletzung des formellen sowie des materiellen Rechts" zu rügen, ohne auch nur anzudeuten, worin diese Fehler - von denen das Urteil tatsächlich keinen aufweist - nach seiner Auffassung liegen sollen.

2

In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth