Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1972, Az.: 3 StR 185/72
Pflicht eines Verteidigers zur Übernahme der vollen Veranwortung einer Rechtfertigungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.12.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl in schweren Fällen u.a.
Prozessführer
Schlosser Siegfried B. aus W., geboren am ... 1941 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 25. Oktober 1972
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Aus § 345 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß der Verteidiger, soll die Rechtfertigungsschrift Beachtung finden, die volle Verantwortung für sie übernehmen muß. Gibt er durch einen Vorbehalt oder eine Einschränkung zu erkennen, daß er diese Verantwortung nicht tragen will, so ist die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Form nicht gewahrt (vgl. OLG Hamburg JR 1955, 233 mit zust. Anm. Sarstedt und weit. Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). So liegt es hier. "Auf Weisung des Angeklagten" hat im vorliegenden Falle der Verteidiger die Revision eingelegt und begründet. Über diese Wortfassung hinaus spricht für die Annahme, er rücke damit von dem Inhalt des Schriftstücks ab, die Tatsache, daß er sich darauf beschränkt, "Verstöße gegen die Denkgesetze und Verletzung des formellen sowie des materiellen Rechts" zu rügen, ohne auch nur anzudeuten, worin diese Fehler - von denen das Urteil tatsächlich keinen aufweist - nach seiner Auffassung liegen sollen.
In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth