Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1982, Az.: VIII ARZ 5/82
Mietzinserhöhungsverlangen; Mietzins; Vergleichbare Wohnungen; Erhöhungsschreiben; Vergleichswohnungen; Namen der Mieter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1982
- Aktenzeichen
- VIII ARZ 5/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 MHRG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- DWW 1982, 301
- WuM 1982, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § 2 II 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.