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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2026, Az.: 5 StR 142/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.2026
Aktenzeichen
5 StR 142/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210526B5STR142.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 27.11.2025 - AZ: 525 KLs 14/25 254 Js 70/24

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 im Ausspruch über

  1. a)

    die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.260,85 Euro angeordnet wird,

  2. b)

    über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen rechtlich zusammentreffender Delikte nach dem Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl vom 24. September 2024 verhängten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreißig Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in dem Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Einziehungsausspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 10. April 2025 sieben Kilogramm Kokain, von denen er knapp sechs Kilogramm für 24.500 Euro pro Kilogramm veräußerte. Der Rest wurde am 10. April 2025 in seiner Wohnung sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 10. April 2025 übernahm der Angeklagte mehrere Waffen und Munition, die er in einer anderen Wohnung verwahrte, wo sie am 10. April 2025 sichergestellt wurden (Fall 2 der Urteilsgründe).

3

2. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) zugrundegelegt, dass der Angeklagte sechs Kilogramm Kokain verkauft hat. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellung indes lediglich gut 5.880 Gramm veräußerte. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO reduziert.

4

3. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die nicht vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. September 2024 einbezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht durch die Feststellungen belegt sind. Danach waren die beiden abgeurteilten Taten erst am 10. April 2025, mithin nach dem Erlass des Strafbefehls, beendet. Zwar ist die Entscheidung erst danach, nämlich am 6. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich ist aber das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs.1 Satz 2 StGB).

5

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen