Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1965, Az.: 1 StR 7/65
Ernennung von mehr als zwei richterlichen Beisitzern für eine Tagung eines Schwurgerichts; Recht auf den gesetzlichen Richter; Heranziehung eines Richters für eine bestimmte Sache; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 09.09.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1965
unter Mitwirkung von
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 9. September 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. September 1964, soweit sie drei Monate Übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, erweist sich als unbegründet.
I.
Die Verfahrensrüge
An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben als richterliche Beisitzer des Schwurgerichts Landgerichtsrat Kn. und Amtsgerichtsrat K. mitgewirkt, und zwar auf Grund folgender vom Präsidium des Landgerichts am 16. Dezember 1963 getroffenen Regelung:
"Zu Beisitzern des Schwurgerichts werden für die Tagungen im Geschäftsjahr 1964 bestellt:
a) Landgerichtsrat Kn. und Amtsgerichtsrat K.
b) Landgerichtsrat Je. und Amtsgerichtsrat R.
c) Landgerichtsrat F. und Amtsgerichtsrat S..
Die Beisitzer wirken in den einzelnen Sachen jeder Tagung in der nachstehenden Reihenfolge mit:
a) - c) in der 1. Tagung
b) c) a) in der 2. Tagung
c) a) b) in der 3. Tagung."
Die vorliegende Sache kam als erste und einzige Sache in der ersten Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1964 zur Verhandlung, so daß die Teilnahme von Landgerichtsrat Kn. und Amtsgerichtsrat K. als Beisitzern der vom Präsidium getroffenen Regelung entspricht.
Die Revision hält diese Regelung für unzulässig, weil sie dem § 83 Abs. 2 GVG (n.F.) widerspreche und macht deshalb den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
Es liegt hier anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 29. September 1964 - 1 StE 280/64 - (BGHSt 20, 37) entschiedene Fall, wo die richterlichen Beisitzer nicht für die einzelnen Tagungen des Schwurgerichts, sondern nur für die einzelnen Sachen bestimmt waren. Vielmehr hat das Präsidium für alle Tagungen des Schwurgerichts dieselben Richter als Beisitzer bestellt. Allerdings hat es nicht nur zwei Beisitzer für je eine Tagung ernannt, sondern sechs, die sich paarweise bei den einzelnen Sachen in bestimmter Reihenfolge abwechseln sollten.
Das ist, entgegen der von der Revision vertretenen Meinung, nicht gesetzwidrig. § 83 Abs. 2 GVG verbietet es nicht, mehr als zwei richterliche Beisitzer für eine Tagung des Schwurgerichts zu ernennen, mag der Gesetzgeber auch, wie das Reichsgericht in HRR 1928 Nr. 575 meinte, von dem Regelfall ausgegangen sein, daß jeweils nur zwei richterliche Mitglieder neben dem Vorsitzenden ernannt würden. Für die Ernennung von mehr als zwei Beisitzern kann an manchen Gerichten auch ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Das Schwurgericht ist kein ständig bestehender Gerichtskörper, sondern tritt nur nach Bedarf zu Tagungen zusammen. Wieviele Sachen anfallen und wieviele Tagungen erforderlich sein werden, läßt sich im voraus nicht genau bestimmen. Die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts müssen aus den Richtern des Landgerichtsbezirks entnommen werden. Es besteht häufig ein Interesse daran, sie ihrer eigenen ständigen Geschäftsaufgabe, die regelmäßig ihre Arbeitskraft voll ausfüllt, nicht allzu lange zu entziehen. Das könnte aber der Fall sein, wenn sie an allen Hauptverhandlungen einer Schwurgerichtstagung teilzunehmen hätten, zumal wegen des schwankenden Geschäftsanfalls beim Schwurgericht nicht von vornherein der Beanspruchung bei diesem in der allgemeinen Geschäftsverteilung Rechnung getragen werden kann.
Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht der Bestellung von mehr als zwei richterlichen Beisitzern nicht entgegen. Die dieser grundgesetzlichen Bestimmung zu entnehmende Vorschrift, daß eine Regelung, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dient, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müsse, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (BVerfG NJW 1964, 1020 Nr. 2), gilt zwar auch für das Schwurgericht. Ob diesem rechtsstaatlichen Anliegen besser gedient wäre, wenn für jede Schwurgerichtstagung nur zwei richterliche Beisitzer bestellt würden, mag dahinstehen. Jedenfalls schließt jenes Anliegen nicht aus, auch den sonstigen Erfordernissen des Geschäftsgangs der Gerichte durch Bestellung von mehr als zwei Beisitzern Rechnung zu tragen. Die Ernennung von mehr als zwei richterlichen Beisitzern für eine Tagung des Schwurgerichts ist daher grundsätzlich für zulässig zu erachten (so auch RG HRR 1928 Nr. 575 = JW 1928, 1309 Nr. 31; RG JW 1928, 1312 Nr. 34; RG HRR 1931, Nr. 1495; BGH MDR 1958, 442).
Allerdings darf durch die Bestellung von mehr als zwei Beisitzern keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter für eine bestimmte Sache gelassen werden (BVerfG a.a.O.). Es darf insbesondere nicht in das Ermessen des Strafkammer- oder Schwurgerichtsvorsitzenden gestellt werden, welche der mehreren Beisitzer zu einer bestimmten Sache herangezogen werden. Das Präsidium muß selbst eine Regelung treffen, aus der sich möglichst eindeutig ergibt, welche Richter in einer anfallenden Sache zur Entscheidung mitberufen sind. Die hier vom Präsidium getroffene Regelung genügt nach Ansicht des Senats dieser Anforderung.
Die Revision verneint dies zwar und meint, der Schwurgerichts Vorsitzende habe, weil er bestimmen könne, welche unter den für eine Tagung anfallenden Sachen als erste, zweite oder fernere Sache zur Verhandlung komme, damit auch die Möglichkeit, die beisitzenden Richter auszuwählen. Allein diese theoretische Möglichkeit ist in Wirklichkeit sehr beschränkt. Fällt für eine Tagung - wie im vorliegenden Fall - nur eine Sache an, so ist nach der vom Präsidium getroffenen Regelung für ein Ermessen des Vorsitzenden in der Beiziehung der richterlichen Beisitzer überhaupt kein Raum. Ebensowenig dann, wenn für eine nachträglich eingegangene Sache ein weiterer Verhandlungstermin zu bestimmen ist. Einen Einfluß auf die Zuziehung eines bestimmten Beisitzerpaares hat der Schwurgerichtsvorsitzende nur dann, wenn er gleichzeitig den Hauptverhandlungstermin für mehrere Sachen bestimmt. Aber auch hierbei werden für die Reihenfolge regelmäßig objektive Gesichtspunkte ausschlaggebend sein, insbesondere etwa der Umfang der Sache und die voraussichtliche Verhandlungsdauer. Daß der Schwurgerichtsvorsitzende hierbei sein Ermessen ausüben und damit mittelbar zugleich bewirken kann, daß ein bestimmtes Beisitzerpaar in der Hauptverhandlung mitzuwirken hat, macht die vom Präsidium getroffene Regelung nicht unzulässig. Ermessensentscheidungen bei der Terminsbestimmung sind auch sonst nicht zu vermeiden, z.B. in der Frage, ob eine kurz vor oder während einer Tagung anfallende Sache noch in der laufenden Tagung oder in der nächsten, vielleicht in einem anderen Geschäftsjahr, zur Hauptverhandlung kommen soll. Auch in diesem Fall kann je nach der getroffenen Ermessensentscheidung eine ganz andere Besetzung der Richterbank herbeigeführt werden, ohne daß hiergegen aus dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG etwas einzuwenden wäre, sofern nicht offensichtlich eine Willkürhandlung vorläge.
Es ließe sich zwar denken, daß durch eine andere Regelung, etwa in der Richtung, daß die Reihenfolge des Eingangs der einzelnen Sachen beim Schwurgericht für die Heranziehung der einzelnen Beisitzerpaare maßgebend sein solle, das Ermessen des Vorsitzenden gänzlich ausgeschlossen würde. Aber auch dann ließe sich eine mittelbare Beeinflussung nicht ganz ausschalten. Die getroffene Regelung, die nur dem Schwurgerichtsvorsitzenden mittelbar einen beschränkten Einfluß gewährt, erseheint sachgemäß und dem Gesetz entsprechend. Das wird gerade an der vorliegenden Sache deutlich, in der jedes Ermessen des Vorsitzenden hinsichtlich der mitwirkenden Richter ausgeschlossen war.
II.
Sachrüge
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Daß das Schwurgericht die Mißhandlungen, die der Angeklagte nach Aufgabe seines Notzuchtsvorsatzes der Frau St. zufügte, nicht als selbständige Straftat bewertete, beschwert den Angeklagten nicht. Daß es die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat, läßt weder eine Verletzung dieser Vorschrift noch des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" ersehen. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht einen Sachverständigen gehört und ist auf Grund von dessen gutachtlicher Äußerung zu der Überzeugung gelangt, daß die genossene Alkoholmenge in Verbindung mit der leichten Erregbarkeit des Angeklagten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Zeit der Tat nicht ausschloß, sondern nur im Sinn des § 51 Abs. 2 StGB erheblich verminderte. Ein Rechtsirrtum ist in den Ausführungen des Schwurgerichts nicht erkennbar. Daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 % die strafrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel nicht ausschließe, ist eine zusätzliche, übrigens zutreffende, allgemeine Erwägung.
Dem Schwurgericht kann auch insoweit nicht mit Rechtsgründen entgegengetreten werden, als es dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Ausschlaggebend waren hierfür das besonders gewalttätige und brutale Vorgehen des Angeklagten gegenüber einer ahnungslosen Frau, die ihm keinerlei Anlass zu einer geschlechtlichen Annäherung gegeben hatte. Das Schwurgericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen zur Strafzumessung ergibt, auch die für den Angeklagten sprechend Umstände sehr wohl gesehen, ihnen aber bei der Abwägung mit den Erschwerungsgründen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Willms
Hübner
Fischer
Kirchhof