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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1971, Az.: VI ZR 153/70

Heutige Verhältnisse; Gesellschaft; Familienrechtliche Dienstleistungen; Erwachsener Sohn; Elterlicher Hof; Bewirtschaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1971
Aktenzeichen
VI ZR 153/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1972, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 429-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 301-303 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch unter den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen ist die Annahme familienrechtlicher Dienstleistungen bei einem erwachsenen Haussohn, der den elterlichen Hof selbständig bewirtschaftet, nicht ausgeschlossen. Ob noch weiterhin von einer Vermutung für eine familienrechtliche Gestaltung ausgegangen werden kann, bleibt offen.