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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG III C 153.63

Anspruch auf Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes ; Anspruch auf eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ohne Anrechnung einer Entschädigungsrente ; Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigungsrente; Geltung des Anrechnungsprinzips für eine Entschädigungsrente ; Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 153.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 11.10.1963 - AZ: V/1-578/62

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 225 - 230
  • AS 21, 225
  • IFLA 1966, 140
  • MDR 1965, 940 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1965, 315
  • ZLA 1965, 378

Amtlicher Leitsatz

§ 283 LAG, der die Anrechnung der Entschädigungsrente bei Zusammentreffen mit der Hauptentschädigung regelt, gilt nicht nur bei Bezug von Entschädigungsrente wegen Vermögensschäden, sondern auch für die Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, wie dieser Erfüllung der Hauptentschädigung ohne Anrechnung der Entschädigungsrente begehrt.

Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Soweit die Revision zurückgewiesen ist, trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt als Vertriebener wegen eines festgestellten Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Wirkung vom 1. April 1952 bis einschließlich September 1959 eine Entschädigungsrente, die zuletzt monatlich 40 DM betrug. Am 1. August 1959 gab er die Erklärung ab, daß er mit dem Ziele der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe von 5.000 DM mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 ab in vollem Umfange auf die Entschädigungsrente verzichte, "insoweit dieselbe nach den Vorschriften des L.A.Ges. anzurechnen ist". Nachdem mit Gesamtbescheid vom 4. September 1959 eine Hauptentschädigung in Höhe von 6.050 DM zuerkannt worden war, erließ das Ausgleichsamt am 24. September 1959 einen Bescheid über die Anrechnung von Kriegsschadenrente als Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, der zu einem Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente in Höhe von 3.380 DM führte.

2

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und mit dieser beantragt,

den Bescheid über die Anrechnung der Kriegsschadenrente und den dazu ergangenen Beschwerdebescheid aufzuheben, das Ausgleichsamt zu verpflichten, ihm die Hauptentschädigung aus dem Endgrundbetrag von 6.050 DM ohne Anrechnung der Entschädigungsrente zuzuerkennen und ihm rückwirkend ab 1. Oktober 1959 die monatliche Entschädigungsrente wegen Verlustes der beruflichen oder der sonstigen Existenzgrundlage weiterzuzahlen.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 11. Oktober 1963 die Klage, abgewiesen mit der Begründung, die Entschädigungsrente sei auf die Hauptentschädigung anzurechnen und der Kläger habe auf die Weiterzahlung der Entschädigungsrente unbedingt verzichtet.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach seinem Sachantrage zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr Hauptentschädigung ohne Anrechnung der Entschädigungsrente begehrt; sie ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungsrente richtet.

6

Dem Verlangen des Klägers, ihm Hauptentschädigung ohne Anrechnung der Entschädigungsrente zu gewähren, steht § 283 LAG entgegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf die Entschädigungsrente rechtswirksam verzichtet hat oder nicht. § 283 LAG, der ganz allgemein das Anrechnungsprinzip für die Entschädigungsrente beim Zusammentreffen mit der Hauptentschädigung regelt, gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - sowohl beim Bezug von Entschädigungsrente wegen Vermögensschäden als auch beim Bezug von Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes, auch wenn im § 284 der § 283 LAG nicht ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden ist. Der Wortlaut des § 283 LAG macht nämlich keinen Unterschied zwischen einer Entschädigungsrente, die wegen Vermögens schaden, und einer Entschädigungsrente, die wegen Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt wird. Gewisse Zweifel können sich allerdings insoweit aus der - systematisch wenig befriedigenden - Reihenfolge der Vorschrift im Gesetz ergeben; sachlich besteht aber kein Anlaß, die Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes im Verhältnis zur Hauptentschädigung anders zu behandeln als die Entschädigungsrente wegen Vermögensschäden, zumal auch bei der Unterhaltshilfe ein Unterschied je nach Anspruchsgrundlage nicht gemacht wird (vgl. hierzu Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 283 LAG Anm. 1 a.E. und Harmening, Lastenausgleich, § 284 LAG Anm. 15). Daß das Gesetz die Entschädigungsrente auf Grund des Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage als eine "Sonderregelung" bezeichnet, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da die Bezeichnung "Sonderregelung" sich auf die besondere Bemessung der Entschädigungsrente bezieht.

7

Dafür, daß § 283 LAG auch für § 284 LAG gilt, sprechen ferner folgende Erwägungen: § 263 Abs. 3 Satz 2 LAG bestimmt, daß der Geschädigte, sofern ihm neben Vermögensschäden auch ein Verlust der Existenzgrundlage entstanden ist, sich nicht auf beide Schadenstatbestände mit dem Ziel einer doppelten Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds etwa durch Bezug von Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes und von Entschädigungsrente wegen Vermögensschadehs berufen darf, sondern daß er nur einen der zur Entschädigungsrente führenden Schadenstatbestände nach seiner Wahl geltend machen kann (vgl. hierzu Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich, zu Bundestagsdrucksache Nr. 4460, 1. Wahlperiode, zu Nr. 28). Daß § 263 Abs. 3 LAG auch für die Fälle des § 284 LAG gilt, ergibt sich daraus, daß § 284 Abs. 2 LAG in seiner früheren Fassung beim Zusammentreffen von Existenzverlust und Vermögensschaden den Geschädigten auf die Wahl nur einer, nämlich der für ihn günstigeren Regelung verwies und damit die Möglichkeit ausschloß, daß Entschädigungsrente sowohl wegen Vermögensschäden als auch wegen Existenzverlustes gewährt wurde, Erst die auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 695) in § 263 Abs. 3 Satz 2 übernommene entsprechende Regelung führte dazu, den § 284 Abs. 2 LAG - weil entbehrlich - zu streichen. Der Gesetzgeber hat damit im § 263 Abs. 3 LAG Vermögens schaden und Schäden durch Existenzverlust als im Rahmen der Kriegsschadenrente gleichwertige Schadenstatbestände aufgefaßt (ebenso Harmening a.a.O. und Kühne-Wolff a.a.O.). Im Verhältnis zur Hauptentschädigung kann bei Bezug von Entschädigungsrente wegen Vermögensschadens oder wegen eines Existenzverlustes nichts anderes gelten. Der nicht zur Hauptentschädigung führende Verlust der Existenzgrundlage (§ 243 LAG) wird im allgemeinen nur durch Gewährung von Unterhaltshilfe abgegolten (§ 272 LAG). Demgegenüber dient die Entschädigungsrente grundsätzlich der Abgeltung von Vermögensschäden (§§ 280 bis 282 LAG). Dieser Grundsatz ist im § 284 LAG durchbrochen, der insoweit eine Sonderregelung gegenüber der Entschädigungsrente nach den §§ 280 bis 282 LAG darstellt, als er dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, unter Verzicht auf die Geltendmachung von Vermögensschäden (§ 263 Abs. 3 LAG) Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe - auch wegen eines Existenzverlustes - zu beziehen, etwa bei im Verhältnis zur Höhe der verlorenen Einkünfte nicht ins Gewicht fallenden Vermögensverlusten (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich, zu Bundestagsdrucksache Nr. 3300, 1. Wahlperiode). Hier konnte als Bemessungsgrundlage der Entschädigungsrente nicht - wie im § 280 LAG vorgesehen - der sich für den Vermögensschaden ergebende Grundbetrag dienen, sondern es bedurfte der "Sonderregelung" durch Ableitung der Entschädigungsrente auf der Grundlage durchschnittlicher Jahreseinkünfte. Anhaltspunkte dafür, daß eine darüber hinausgehende Besserstellung der Geschädigten beabsichtigt gewesen sei, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 263 Abs. 3 Satz 2 LAG würde für die Fälle des § 284 LAG jeden Sinn verlieren, wenn eine doppelte Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds über den Weg der Zuerkennung von Hauptentschädigung - ohne Anrechnung der Entschädigungsrente nach § 284 LAG - eröffnet würde.

8

Gegen die vom Kläger vertretene Ansicht, daß § 283 LAG auf die Entschädigungsrente nach § 284 LAG nicht anwendbar sei, spricht schließlich auch, daß nach § 283 Nr. 4 LAG nach Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung Entschädigungsrente nicht mehr zuerkannt oder bei teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung die Entschädigungsrente nur aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung berechnet werden kann. Die vollständige oder teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt somit, da der Verlust der Existenzgrundlage nicht zu einem Grundbetrag der Hauptentschädigung führt, die Berufung auf den Verlust der Existenzgrundlage für die Zwecke der Entschädigungsrente - ähnlich der für die Unterhaltshilfe im § 278 a Abs. 5 LAG getroffenen Regelung - schlechthin aus. Gerade hierin zeigt sich, daß der Gesetzgeber eine Entschädigung des Existenzverlustes neben der Abgeltung von Vermögensschäden nicht beabsichtigt hat. Bedenken gegen die Anwendung des § 283 LAG, die der Kläger daraus herleiten will, daß ein Geschädigter, der sowohl Vermögensschäden erlitten als auch die Existenzgrundlage verloren hat, bei der Wahl von Kriegsschadenrente wegen eines Existenzverlustes schlechter stehe als ein anderer Geschädigter, dem nur ein Existenzverlust entstanden ist, greifen nicht durch. Die Einbeziehung des Verlustes der Existenzgrundlage in die Regelung der Unterhaltshilfe beruht auf der Erwägung (§ 263 Abs. 2 Satz 1 LAG), diese Geschädigten nicht der öffentlichen Fürsorge zu überlassen, sondern ihnen zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage eine bescheidene Vollversorgung als "sozialen Sockel" zu garantieren (Harmening a.a.O., Anm. 2 zu § 263 LAG; Kühne-Wolff a.a.O., Anm. 1 zu § 263 LAG; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich, zu Bundestagsdrucksache Nr. 3300, 1. Wahlperiode), wobei der Verlust besonders hoher Einkünfte zur Aufstockung dieser Leistungen nach § 284 LAG führt. Daß es in vielen Fällen nicht zu einer Anrechnung dieser Rentenleistungen auf die Hauptentschädigung kommen kann, weil es an einem zur Hauptentschädigung führenden Vermögens schaden fehlt, entspricht der sozialen Zielsetzung des Lastenausgleichs, dieses im Verhältnis zu anderen Geschädigten mit einem Anspruch auf Hauptentschädigung sachlich rechtfertigt, jenen einen Verzehr ihrer Hauptentschädigung ebenso zuzumuten wie solchen Geschädigten, die etwa wegen zu hoher Einkünfte (§§ 267, 270, 279 LAG) oder zu hohen Vermögens (§ 268 LAG) Kriegsschadenrente überhaupt nicht erhalten können.

9

Von einer Anrechnung der Entschädigungsrente kann auch nicht - wie der Kläger meint - nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 343 Abs. 4 LAG abgesehen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind.

10

Da § 283 LAG hier anwendbar ist und der Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis September 1959 Entschädigungsrente zuletzt in Höhe von monatlich 40 DM erhalten hat und ihm auf die festgesetzte Hauptentschädigung von 6.050 DM bereits 4.475,64 DM ausbezahlt worden sind (Schriftsatz vom 13. Oktober 1960), ist sein Begehren, mit dem er die Auszahlung der Hauptentschädigung ohne Anrechnung der Entschädigungsrente schlechthin begehrt, unbegründet und deshalb im Ergebnis mit Recht vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.

11

Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Antrages auf Verpflichtung zur rückwirkenden Zahlung der Entschädigungsrente richtet, hält das Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Der Kläger hat zwar am 1. August 1959 die Erklärung abgegeben, daß er mit dem Ziele der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in vollem Umfange auf die Entschädigungsrente verzichte. Der erkennende Senat vermag in dieser Erklärung jedoch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - keinen rechtswirksamen Verzicht des Klägers auf die Entschädigungsrente nach § 284 LAG zu erblicken; denn der Kläger hatte zuvor in seinem Schreiben vom 9. Juli 1959 dem Kreisausschuß gegenüber zum Ausdruck gebracht, er sei der Ansicht, die Entschädigungsrente nach § 284 LAG sei nach § 283 LAG nicht auf die Hauptentschädigung anzurechnen. Wenn er nunmehr in die Verzichtserklärung mit Schreibmaschine den-Vorbehalt einfügte, "insoweit dieselbe nach den Vorschriften des L.A.Ges. anzurechnen ist" und es trotz Aufforderung durch das Ausgleichsamt ablehnte, diesen Vorbehalt zu streichen; dann konnte seine Erklärung vom 1. August 1959 bei verständiger Würdigung aller Umstände nur dahin verstanden werden, daß er auf die Entschädigungsrente nach § 284 LAG nicht verzichten wollte.

13

Liegt aber ein wirksamer Verzicht des Klägers auf Zahlung der Entschädigungsrente nicht vor, dann war es nicht angängig - so wie geschehen -, den Antrag auf Gewährung der Kriegsschadenrente ohne sachliche Prüfung als unbegründet zurückzuweisen.

14

Soweit das Verwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, ob - was aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen ist - der Verpflichtungsantrag mangels eines Vorverfahrens überhaupt unzulässig war. Sollte der Verpflichtungsantrag zulässig sein, so wird das Verwaltungsgericht davon auszugehen haben, daß eine rechtswirksame Verzichtserklärung hinsichtlich der Entschädigungsrente nicht vorliegt und daß es hinsichtlich der Begründetheit des Verpflichtungsantrages darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente - wieder - vorliegen und in welcher Höhe der Kläger die für die Hauptentschädigung geleisteten Zahlungen auf die Entschädigungsrente sich anrechnen lassen muß.

15

Soweit die Revision zurückgewiesen ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im übrigen war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, insoweit die Revision zurückgewiesen ist, unter Änderung des Beschlusses vom 10. Juni 1965 auf 1.700 DM und im übrigen auf 480 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher