Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1958, Az.: III ZR 96/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 96/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.02.1957
Rechtsgrundlage
- § 839 Fg BGB
Fundstellen
- DB 1959, 169 (Kurzinformation)
- DÖV 1961, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 575 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Stadt N., vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
1.) E. Emilie, geb. B., Bücherrevisorswitwe, B., S.str. ...,
2.) a) E. Manfred, b) E., Gudrun, c) E., Gerlinde, d) E., Heidi,
3.) E., Hildegard, Arztwitwe, B., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Verkehrspolizei ist den Verkehrsteilnehmern gegenüber verpflichtet, das Ende einer öffentlichen Straße anzuzeigen, wenn sich das Ende nicht aus der Örtlichkeit ohne weiteres ergibt und aus dem Betreten oder Befahren des weiteren Geländes Gefahren entstehen können.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind unterhaltsberechtigte Angehörige des in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 1950 auf dem ehemaligen "Reichsparteitaggelände" in N. tödlich verunglückten Frauenarztes Dr. E.. Dr. E. verirrte sich auf der Suche nach der Zufahrt zur Autobahn mit einem von ihm geführten Kraftwagen auf das genannte Gelände und geriet in eine neben der "Großen Straße" gelegene, mit Wasser gefüllte Baugrube. Es herrschte in der Nacht ein trübes, regnerisches Wetter. Die Kläger machen die Beklagte für 2/3 des ihnen entstandenen Schadens (entgangener Unterhalt und Begräbniskosten) haftbar. Sie machen geltend, die Polizeibehörde der beklagten Stadt hätte das Gelände in der Umgebung des Unfallortes absichern müssen, und behaupten, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn die Zufahrtsstraße zu dem Reichsparteitaggelände gesperrt gewesen wäre.
Mit der am 28. Oktober 1953 eingereichten Klage beantragen die Kläger zu erkennen:
- I.
Die beklagte Partei hat an die Klägerin zu 1) 1.800 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, ferner eine monatliche, monatlich vorauszahlbare Rente von 50 DM bis zu ihrem Ableben, längstens jedoch bis zum 18. Dezember 1972 zu bezahlen.
- II.
Die beklagte Partei hat an die Kläger zu 2 a-d) je 4.500 DM für jeden Klageteil nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung, ferner eine monatliche, monatlich vorauszahlbare Rente von je 125 DM für jeden Klageteil bis zu dem Zeitpunkt, an welchem sich jeder Klageteil nach einer dem Stande des Verunglückten Dr. Willy E. entsprechenden Ausbildung selbst zu erhalten vermag, bzw. bei den Klageteilen 2 b-d) bis zu einer etwaigen Verheiratung bei allen Klageteilen bis zu einem etwa vorher eintretenden Todesfall des einzelnen Klageteils, längstens jedoch bis zum 18.XII.1972, zu bezahlen.
- III.
Die beklagte Partei hat an die Klägerin zu 3) 18.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung, ferner eine monatliche, monatlich vorauszahlbare Rente von 500 DM bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung bzw. bis zum Tode der Klägerin zu 3), längstens aber bis zum 18.XII.1972, zu bezahlen.
- IV.
Die beklagte Partei hat an die Klägerin zu 3) 2.872,65 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet das Vorliegen der für eine sie treffende Haftung erforderlichen Voraussetzungen und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach voll stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach erkannt, daß den Klägern ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihnen entstandenen Schadens gegen die Beklagte zustehe. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Es führt dazu aus, daß die Kläger zu 2) und 3) angesichts der Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB erst nach der Ablehnung des Armenrechtsgesuches der Klägerin zu 1), soweit diese damit das Armenrecht für eine gegen den Eigentümer des Geländes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gerichtete Klage beantragt hatte, eine hinreichende Kenntnis über die Ersatzpflicht der beklagten Stadt aus § 839 BGB erhalten hätten. Das sei aber erst Anfang 1953 der Fall gewesen. Diese Ausführungen, die auch für den Anspruch der Klägerin zu 1) zutreffen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision erhebt gegen das Urteil insoweit keine Angriffe, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
2.)
Das Berufungsgericht leitet die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG her. Es hat ausgeführt, daß die Polizeibeamten der beklagten Stadt den Zugang zu dem ehemaligen Reichsparteitaggelände hätten sperren müssen. Die Beuthener Straße habe direkt in das Gelände geführt und für Ortsunkundige nach ihrer Anlage den Eindruck erweckt, als ob sie sich auch weiterhin auf einer öffentlichen Straße fortbewegen könnten.
Die Revision macht demgegenüber in erster Linie geltend, daß die Beuthener Straße überhaupt nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei; deshalb hätten auch die Polizeibeamten nicht auf den Gedanken kommen können, sie vor ihrer Einmündung in das unmittelbare Reichsparteitaggelände zu sperren.
Dieser Angriff ist nicht begründet. Es handelt sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung nicht um eine mangelhafte Regelung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße, sondern um eine Verletzung der Pflicht, die Benutzer einer öffentlichen Straße darauf aufmerksam zu machen, daß diese Straße an einem bestimmten Punkt beendigt ist, um sie vor den mit dem Befahren des weiteren Geländes verbundenen Gefahren zu warnen. Wenn die Geländeverhältnisse nicht so sind, daß das Ende der öffentlichen Straße ohne weiteres ins Auge fällt, ist es Pflicht der Verkehrspolizeibehörden, die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen. Jenseits der öffentlichen Straße können Gefahren lauern; ohne einen Hinweis darauf ist es die öffentliche Straße, welche die Verkehrsteilnehmer in diesen Gefabrenbereich hineinführt, so daß auch sie selbst schon unter diesem Gesichtspunkt eine Gefahr bedeutet, deren Beseitigung der Verkehrspolizei obliegt.
Unstreitig war der durch die Beuthener Straße vermittelte Zugang zu dem ehemaligen Reichsparteitaggelände so, daß ein Ortsunkundiger der Meinung sein konnte, sich auf einer öffentlichen Straße zu befinden. Wenn in Wirklichkeit die Beutbener Straße, die die Verbindung zwischen einer Ausfallhauptstraße und dem ehemaligen Reichsparteitaggelände herstellte, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war, so hätte eine entsprechende Warnung bereits an ihrer Abzweigung von der Ausfallstraße erfolgen müssen.
Auch der zweite Angriff der Revision, daß eine Sperrung der Zufahrt zu dem Reichsparteitaggelände nicht möglich gewesen sei, weil dieses Gelände von der Besatzungsmacht benutzt worden sei, ist unbegründet. Die Polizei hätte sich auf eine Sperrung oder wenigstens eine Warnung für den zivilen Verkehr beschränken können. Entsprechenden Vereinbarungen mit der Besatzungsmacht stand nichts im Wege.
nach dem unstreitigen Parteivorbringen waren auch schon in der Zeit vor dem hier in Frage stehenden Unfall Verletzungen von Personen auf dem ehemaligen Reichsparteitaggelände vorgekommen. Auch wenn es sich nicht um so schwere Unglücksereignisse wie im vorliegenden Falle gehandelt hat, war damit klar geworden, daß das ungesicherte Gelände für unbestimmt viele Personen bei seiner Benutzung eine Gefahr für Leib und leben bedeuten konnte. Das war für die Polizeibehörde Anlaß genug, die Verkehrsteilnehmer, die von den öffentlichen Straßen her kamen, vor einem Betreten dieses Geländes zu warnen, wenn nicht überhaupt ein Betretungsverbot angezeigt war. Da die Polizeibehörde nichts getan hat, ist mit dem Berufungsgericht von einer Verletzung ihrer Pflichten zu sprechen.
3.)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß bei Errichtung einer Sperre am Ende der äußeren Beuthener Straße der Unfall sich nicht ereignet haben würde. Es hat diese Ansicht durch eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse eingehend begründet.
Die Revision meint demgegenüber, das Fehlen einer Sperre sei für den Unfall nicht eine "adäquate" Ursache gewesen. Der Verunglückte habe sich auf der "Großen Straße" befunden; daß er sie nach der Seite hin verlassen hat, obwohl eine seitliche Begrenzung und eine Böschung erkennbar gewesen seien, sei nicht auf sein Befahren des Reichsparteitaggeländes als solches mehr zurückzuführen, sondern auf eine allzu große Unachtsamkeit vor dem Entschluß, die Große Straße zu verlassen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat von der Revision unangefochten festgestellt daß das Reicheparteitaggelände insgesamt so unüberschaubar war, daß besonders bei regnerischem und trübem Wetter eine Feststellung der Wegeanlagen nicht ohne weiteres möglich, gewesen sei. Bei einer derartigen Gestaltung der Verhältnisse muß schon die Verirrung in ein solches Gelände als im rechtlichen Sinne für alle Schädigungen, die in der Folge eintreten können, ursächlich angesehen werden. Von einem Rechtsfehler läßt sich daher bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils nicht sprechen.
Was von der "Sperrung" zu sagen ist, gilt auch für eine deutliche "Warnung", so daß an der Ürsächlichkeit auch dann nicht zu zweifeln ist, wenn die Polizei bereits mit einer Warnung ihrer Pflicht genügt hätte.
4.)
Auch die Frage des Verschuldens hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß von einem Verschulden nur dann zu sprechen wäre, wenn Schädigungen voraussehbar gewesen wären. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung, die darin liegt, daß die Polizeibeamten einer besonderen Gefahr nicht entgegengetreten sind. Ein Verschulden liegt bereits dann vor, wenn damit zu rechnen war, daß durch die Unterlassung eines jeden Hinweises darauf, daß die Verkehrsteilnehmer ungesichertes Gelände betreten, Gefahren für sie herbeigeführt würden. So waren aber die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Nach § 276 BGB ist nicht auf die persönlichen Erfahrungen des einzelnen Beamten abzustellen, sondern nach dem objektiven Maßstab zu urteilen, ob die im Verkehr gebotene Sorgfalt eine Tätigkeit hat angezeigt erscheinen lassen. Das ist hier zu bejahen. Daß Personen auf dem ehemaligen Reichsparteitaggelände zu Schaden kommen konnten, war den Behörden der Beklagten aus früheren Vorfällen bekannt, wie die Beklagte selbst vorträgt. Daraus ergab sich die allgemeine Gefahr, daß aus dem Betreten dieses Geländes für die Verkehrsteilnehmer Schädigungen entstehen konnten. Schädigungen bestimmter Art brauchten nicht vorausgesehen zu werden. Auch wenn deshalb die Beamten nicht damit zu rechnen brauchten, daß sich ein Kraftwagenfahrer bei schlechten Sichtverhältnissen auf dem Gelände Verirren und in eine der mit Wasser gefüllten Gruben hineingeraten würde, bestand Anlaß zur Kennzeichnung der Gefährlichkeit dieses Geländes am Ende der gesicherten Verkehrswege. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt ein Verschulden dar.
5.)
Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden des Verunglückten dahin gewertet, daß gemäß § 846 BGB die Kläger die Hälfte des insgesamt entstandenen Schadens selbst cu tragen haben. Die Revision greift diesen Punkt der Entscheidung an, indem sie ausführt, Verursachung und Verschulden seien auf Seiten des Verunglückten so groß gewesen, daß die Verteilung des Schadens durch das Berufungsgericht nicht als richtig anerkannt werden könne.
Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht Umstände, die gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen sind, außer acht gelassen hätte oder daß es bei seinen Einzelerwägungen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hätte. Allein darauf kann sich aber die Nachprüfung der im Rahmen des § 254 BGB gefällten Entscheidung in der Revisionsinstanz beziehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1952 - III ZB 334/51 -, LM G 1 zu § 254 BGB). Die Verteilung des Schadens ist Aufgabe des Tatsachenrichters. Daß dieser dabei willkürlich vorgegangen wäre, ist nicht der Fall. Deshalb muß es bei seiner Entscheidung das Bewenden haben.
Das Urteil läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen, so daß die Revision der beklagten Stadt als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.