Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.08.1993, Az.: 2 BvR 843/93
Kfz-Halter; Fahrt; Führung; Beweiszeichen; Private Nutzung; Familienangehöriger; Angestellter; Freund; Bekannter; Beweiswürdigung ; Rechtsstaatsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 843/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1994, 847 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1994, 197 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 3
- VRS 1994, 81
- zfs 1994, 147 (Volltext)
Redaktioneller Leitsatz
Allein aus der Haltereigenschaft des Betroffenen ist nicht zu folgern, daß er das Kraftfahrzeug bei einer Fahrt auch tatsächlich geführt habe, wenn andere Beweiszeichen fehlen. Die Möglichkeit, daß auch ein privat genutztes Fahrzeug von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters genutzt werden, liegt so nahe, daß das Gericht sie beachten muß. Sonst verletzt es seine Aufgabe, alle Beweise erschöpfend zu würdigen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.3 GG) folgt (vgl. BGHSt 25, 365 (367) [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74].