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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1964, Az.: 4 StR 526/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1964
Aktenzeichen
4 StR 526/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Prozessführer

der Fuger Leonhard F. aus D., dort geboren am ... 1934

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 17. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Oktober 1963 dahin berichtigt, daß er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs und Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt ist.

Der Strafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

1.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

2.

Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Nur die unvollständige Fassung des Schuldspruchs in der Urteilsformel war zu berichtigen.

3

3.

Eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten liegt aber darin, daß das Landgericht nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise geklärt hat, ob die vom Amtsgericht Dülken im Verfahren 2 Ds 21/63 verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die im Strafregisterauszug bereits verzeichnet steht und die der Angeklagte gegenwärtig verbüßt, rechtskräftig und daher zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen ist. Das Landgericht führt lediglich aus, vom Angeklagten sei im Verfahren 2 Ds 21/63 "ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt" worden, über das zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht entschieden gewesen sei. Durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Dülken aber nicht gehemmt worden (§ 47 Abs. 1 StPO).

4

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch (BGHSt 12, 1, 9). Sollte die vom Amtsgericht Dülken verhängte Gefängnisstrafe inzwischen vom Angeklagten verbüßt worden sein, so wird das Landgericht diesen Nachteil bei der Strafzumessung nach Möglichkeit auszugleichen haben (BGH 5 StR 254/58 vom 2. September 1958).

Jagusch
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler