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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1998, Az.: 4 StR 634/97

Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Verhinderungsgründe einer Richterin an Unterschrift eines Urteils; Recht eines Richters zum Ausschöpfen der Frist für Ausfertigen eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1998
Aktenzeichen
4 StR 634/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 16.06.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1999, 46 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 10. Februar 1998
gemäß §§ 46 Abs. 1 und 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Juni 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 24. September 1997 gegenstandslos.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

2

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 1998 ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Revisionsbegründungsschrift vom 10. September 1997 - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO - beim Landgericht Dortmund eingegangen ist. Aus den vom Verteidiger vorgetragenen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, daß die von ihm einer Mitarbeiterin übergebene Revisionsbegründung am folgenden Tag tatsächlich zu der Gerichtspost genommen worden war, die die Bürobotin auf der Wachtmeisterei des Landgerichts abgegeben hatte. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu, da eine Abschrift der Revisionsbegründung als Anlage dem unter dem gleichen Datum gefertigten Schreiben an den Angeklagten beigefügt werden sollte. Zudem ist die Revisionsbegründungsschrift vom 10. September 1997 in den vergangenen fünf Monaten ersichtlich nicht aufgefunden worden. Bleibt zweifelhaft, ob die Rechtsmittelbegründung überhaupt bei Gericht eingegangen ist, ist zu Lasten des Rechtsmittelführers zu entscheiden (OLG Hamm NStZ 1982, 43; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 35; Schlüchter in SK/StPO § 261 Rdn. 81).

3

Infolge der Wiedereinsetzung ist der Beschluß des Landgerichts vom 24. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

4

2.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend zu den im übrigen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO substantiiert und schlüssig dargelegt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen (vgl. BGHSt 31, 212, 214; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 57). Der Umstand, daß die zweite Beisitzerin nach Verkündung des angegriffenen Urteils an das Amtsgericht Essen versetzt worden ist, ist nicht nur allgemein geeignet, die Richterin von der Unterschrift abzuhalten (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Der Vorsitzende hat zudem seinen Beurteilungsspielraum (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 48) bei der Entscheidung darüber, ob die Richterin im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen verhindert war,nicht überschritten. Seine in der Übersendungsverfügung vom 9. Oktober 1997 mitgeteilte Auffassung, nach der "der zweite Beisitzer das Urteil erst nach dem Vorsitzenden unterschreibt", ist nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für den Umstand, daß er das Urteil am 4. Arbeitstag nach seiner Rückkehr aus einem dreiwöchigen Urlaub - und damit zugleich am letzten Tag der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO - unterschrieben hat. Der Vorsitzende durfte unter den hier gegebenen Umständen die Frist zur Urteilsabsetzung ausschöpfen. Es ist jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, wenn er davon ausging, daß die frühere Beisitzerin, die inzwischen an einen anderen Dienstort versetzt worden war, am letzten Tag der Frist an der Unterschriftsleistung tatsächlich verhindert war. Die von der Revision auch in ihrer Gegenerklärung herangezogene Entscheidung BGHSt 28, 194 betrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß ein Beisitzer am Nachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.

Meyer-Goßner,
Kuckein,
Athing,
Solin-Stojanovic,
Ernemann