Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1987, Az.: 5 AR Vollz 6/87

Berechnung des Urlaubs des Strafgefangenen; Bemessung der Höchstdauer des Urlaubs aus der Haft auf einundzwanzig Kalendertage; Addition von Teilen von Kalendertagen zu einem Kalendertag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1987
Aktenzeichen
5 AR Vollz 6/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz
OLG Koblenz

Fundstellen

  • BGHSt 35, 107 - 112
  • MDR 1988, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1989-1990 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 114

Prozessführer

Strafgefangener Friedrich A. W., Justizvollzugsanstalt D.,

Prozessgegner

Justizvollzugsanstalt D.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,

Amtlicher Leitsatz

Der Urlaub des Strafgefangenen wird nach vollen Tagen, nicht nach Bruchteilen von Tagen berechnet. Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; jedoch wird der Tag, in den der Urlaubsantritt fällt, nach § 187 BGB nicht mitgezählt.

In der Strafvollzugssache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. November 1987 gemäß § 121 Abs. 2 GVG
beschlossen:

Tenor:

Der Urlaub des Strafgefangenen wird nach vollen Tagen, nicht nach Bruchteilen von Tagen berechnet, Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; jedoch wird der Tag, in den der Urlaubsantritt fällt, nach § 187 BGB nicht mitgezählt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller verbüßt seit März 1984 in der Justizvollzugsanstalt D. mehrere Freiheitsstrafen. Das Strafende ist auf den 28. August 1988 vorgemerkt.

2

Der Antragsteller ist im Jahr 1985 an 21 Tagen gemäß § 13 StVollzG aus der Haft beurlaubt worden, wobei er zu den einzelnen Urlaubsabschnitten (zumeist über das Wochenende) die Justizvollzugsanstalt in der Regel erst um 8.00 Uhr verlassen durfte und am letzten Urlaubstag jeweils schon bis 16.00 Uhr dorthin zurückkehren mußte. Aus diesen Festlegungen der Entlassung und Rückkehr hat er errechnet, daß ihm dann, wenn der Urlaubstag als 24-Stunden-Einheit anzusehen ist, tatsächlich nur 16 Tage Urlaub gewährt worden seien. Den im Dezember 1985 gestellten Antrag des Gefangenen, ihm weitere 5 Tage Urlaub nach § 13 StVollzG zu gewähren, lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. ab, da der Gefangene nicht für jeden Urlaubstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr beurlaubt werden müsse. Den hiergegen gerichteten Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG wies die Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts Koblenz als unbegründet zurück, da die Vollzugsbehörde in Ausbung ihres bei der Urlaubsgewährung bestehenden Ermessens die Urlaubsdauer am Ab- und Rückreisetag kürzen könne.

3

Das Oberlandesgericht Koblenz (NStZ 1987, 93) hat die vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es möchte den angefochtenen Beschluß sowie die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt D. aufheben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle in JZ 1979, 205 gehindert. Das Oberlandesgericht Celle hat es für ermessensfehlerfrei gehalten, auch einen durch die aus Gründen der Vollzugsorganisation erfolgte Festlegung von Entlassungs- oder Rückkehrzeitpunkt verkürzten Tag als "Kalendertag" anzusehen, und einen Ausgleich der Verkürzungen durch Addition der tatsächlich nicht in Freiheit verbrachten Stunden als unzulässig abgelehnt, wenn dies zu einem Urlaub an mehr als 21 Tagen führen würde.

4

Das Oberlandesgericht Koblenz ist dagegen der Auffassung, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 13 StVollzG sei "Kalendertag" als Maßeinheit von 24 Stunden zu verstehen, deren Beginn auch innerhalb des Tagesverlaufs liegen könne. Der Urlaub könne sich zu Beginn und am Ende jeweils auf einen Teil eines Kalendertages erstrecken. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1.
Bedeutet die Bemessung der Höchstdauer des Urlaubs aus der Haft auf "einundzwanzig Kalendertage" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) eine Höchstdauer von 21 × 24 Stunden?

2.
Läßt § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die Addition von Teilen von Kalendertagen zu einem Kalendertag zu?

5

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor. Hierzu hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:

"Das Oberlandesgericht Koblenz kann die von ihm beabsichtigte Entscheidung nur dann treffen, wenn die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Urlaub an mehr als 21 Kalendertagen zuläßt, weil der Begriff des 'Kalendertages' als Zeitmaß von 24 Stunden zu verstehen ist; nur dann können Zwänge bei der Organisation von Entlassung und Aufnahme beurlaubter Gefangener in der von ihm aufgezeigten Weise - beispielsweise bei einem zweitägigen Urlaub Entlassung im Verlauf des ersten Tages, Rückkehr zur entsprechenden Zeit am übernächsten Tag - wesentlich vermindert und deshalb als so unbedeutend erachtet werden, daß sie die Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht mehr beeinflussen dürfen". "Damit würde es sich in Widerspruch setzen zu der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle, das einen Urlaub an mehr als 21 Kalendertagen für unzulässig hält, so daß die Gewährung eines Urlaubs von insgesamt 21 × 24 Stunden organisatorische Schwierigkeiten der Justizvollzugsanstalt bedingt, die die Ermessensentscheidung beeinflussen dürfen. Da Ausgangspunkt die Auslegung des Begriffs 'Kalendertag' in § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist, betrifft die Divergenz eine Rechtsfrage."

6

III.

1.

Der Senat teilt weder die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, Kalendertag im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sei immer ein Zeitabschnitt von 24 Stunden, noch die Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, daß jeder Tag, auf den sich der Urlaub erstreckt, als Urlaubstag zu zählen sei, der Tag des Urlaubsbeginns also auch dann, wenn der Gefangene den Urlaub erst im Laufe des Tages antreten kann.

7

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann ein Gefangener "bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden". Damit ist nach allgemeiner Ansicht die Obergrenze des sogenannten Regelurlaubs festgelegt worden, wie sich aus dein Wortlaut ("bis zu") und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/918 S. 54; Bericht des Sonderausschusses BT-Drucks. 7/3998 S. 10). Obwohl das Strafvollzugsgesetz eine ununterbrochene Beurlaubung des Gefangenen bis zur Höchstdauer von einundzwanzig Kalendertagen nicht verbietet, wird der Urlaub meistens in mehreren Abschnitten gewährt, die aus einem oder mehreren Tagen bestehen. Urlaub wird im Gegensatz zum Ausgang (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) regelmäßig so erteilt, daß der Gefangene eine Nacht oder mehrere Nächte außerhalb der Anstalt zubringen darf. Über die Gewährung des Urlaubs entscheidet der Anstaltsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur für die Frage, ob der Gefangene Urlaub erhalten soll, sondern auch für Beginn und Ende des Urlaubs.

8

Wenn das Gesetz von "Kalendertagen" spricht, bedeutet das nicht, daß der Urlaub jeweils von 0 bis 24 Uhr oder für gleich lange Zeitabschnitte (im 24-Stunden-Rhythmus) erteilt werden müsse. Es besagt nur, daß im Gegensatz zu der Regelung im freien Leben (Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten) auch Sonnabende, Sonn- und Feiertage, die in die Urlaubszeit fallen, für Gefangene Urlaubstage sind.

9

Es versteht sich von selbst, daß man Gefangene in der Regel nicht von Mitternacht bis Mitternacht beurlauben kann. Das verbietet schon die Fürsorgepflicht des Staates für die Gefangenen, oft auch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit; außerdem haben die Anstalten in der Nacht nicht das erforderliche Personal, um Urlauber abzufertigen.

10

Urlaubsbeginn und Urlaubsende fallen daher fast immer in den Lauf eines Tages. Die Auswahl dieser Zeitpunkte muß auf die persönlichen Belange des Gefangenen, die Verkehrsverbindungen und auf die Erfordernisse des Anstaltsbetriebes Rücksicht nehmen.

11

Daraus folgt aber nicht, daß man die Urlaubsdauer nach Stunden oder gar Minuten berechnen müßte, noch ist daraus zu schließen, daß auf die Urlaubshöchstdauer (einundzwanzig Kalendertage) jeder Teig angerechnet werden müsse, auf den sich der Urlaub - vielleicht nur für wenige Stunden - erstreckt.

12

Wenn ein Gesetz von Tagen oder Kalendertagen spricht, heißt das nach dem üblichen Sprachgebrauch, daß nur nach vollen Tagen gerechnet werden soll (sog. Zivilkomputation). Eine Berechnung nach Stunden und Minuten kommt nur für Fristen in Betracht, die kürzer als ein Tag sind (sog. Naturalkomputation).

13

Für die Fristberechnung enthalten die §§ 186 ff. BGB Auslegungsvorschriften. Sie gelten gemäß Art. 2 EGBGB nicht nur für das bürgerliche Recht, sondern für alle Rechtsgebiete, soweit keine Sondervorschriften bestehen (GmS-OGB BGHZ 59, 396, 397) [BGH 06.07.1972 - GmG-OBG - 2/71].

14

§ 187 BGB unterscheidet für den Fristbeginn, von der Ausnahmeregelung für die Berechnung des Lebensalters abgesehen, zwei Fallgruppen:

1.
Die Fälle, in denen der Fristbeginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangspunkt anknüpft, d.h. die Fälle, in denen für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt entscheidend ist; bei ihnen wird für die Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Abs. 1);

2.
die Fälle, in denen der Beginn des Tages für den Anfang der Frist maßgebend ist; hier wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (Abs. 2).

15

Das Strafvollzugsgesetz enthält keine Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, diese Regelung auch auf den Tag des jeweiligen Urlaubsbeginns anzuwenden. Dieser Tag ist daher auf die Höchstdauer von einundzwanzig Kalendertagen nicht anzurechnen, wenn der Urlaubsantritt - wie meist - in den Lauf des Tages fällt.

16

Dagegen ist der Tag des Urlaubsendes auch dann mitzuzählen, wenn der Gefangene, wie es die Regel ist, vor Mitternacht in die Anstalt zurückkehren muß. Die Auslegungsvorschrift des § 188 Abs. 1 BGB, nach der eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist endet, steht dem nicht entgegen. Sie sagt nur etwas über den Zeitpunkt des Fristablaufes aus, aber nichts über die Berechnung der Frist, und tritt außerdem zurück, wenn eine allgemeine oder für den Einzelfall getroffene Regelung abweichendes bestimmt.

17

Hiernach sind Urlaubstage für den Gefangenen alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; jedoch wird der Tag, in dessen Lauf er den Urlaub antritt, nicht mitgezählt.

18

Die Anstaltsleiter können bei der Festlegung von Urlaubsbeginn und Urlaubsende beweglich sein, sind also nicht an einen 24-Stunden-Rhythmus gebunden. Erteilen sie Urlaub in kleinen Abschnitten, so werden sie allerdings berücksichtigen müssen, daß der Zweck des Urlaubs verfehlt werden kann, wenn die gestattete Abwesenheit aus der Anstalt deutlich kürzer ist, als sie bei einem im 24-Stunden-Rhythmus erteilten Urlaub wäre.

19

Über die Frage, ob es als Urlaub oder als Ausgang anzusehen ist, wenn einem Gefangenen gestattet wird, die Anstalt zwar nicht über Nacht, aber vom Morgen bis zum Abend desselben Tages zu verlassen, und wie sich eine solche Maßnahme auf die Gewährung von Regelurlaub (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) auswirkt, ist hiermit nicht entschieden.

20

2.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:

1.
Der Begriff des Kalendertages in § 13 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist nicht lediglich als Zeiteinheit von 24 Stunden zu verstehen.

2.
Eine Addition von Teilen von Kalendertagen zu einem Kalendertag mit der Folge, daß Urlaub an mehr als 21 Kalendertagen gewährt wird, ist nicht zulässig.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel