Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1957, Az.: VII ZR 272/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 272/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main - 16.12.1955
Prozessführer
der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Johann Heinrich H., F., Gr. F. Straße ...,
Prozessgegner
den Fabrikanten Herbert W., M.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte laut Rechnung vom 5. Februar 1953 an den Beklagten Möbel und sonstige Gegenstände zum Preise von 12.624,02 DM. Es handelte sich um die Einrichtung eines Damenschlafzimmers und die Schrankwand eines Nähzimmers. Die Möbel sind zum Teil nach Zeichnung gefertigte Einbaumöbel. Außerdem lieferte die Klägerin noch 3 Zimmertüren. Als Furnier wurde zum Teil Pyramidenmahagoni verwendet. Bald nach der Lieferung bildeten sich an einer Tür des Damenschlafzimmers Furnierrisse. Auf die Beanstandung des Beklagten wurden diese Schäden von der Klägerin beseitigt, traten aber bald darauf von neuem wieder auf. Es zeigten sich nun auch noch an ... anderen gelieferten Gegenständen verschiedene, zum Teil gleichartige Mängel. Daraufhin stellte der Beklagte mit Schreiben vom 30. März 1953 die gelieferten Gegenstände der Klägerin zur Verfügung.
Die Klägerin verlangt die restliche Vergütung und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 10.089,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1953 zu verurteilen. Sie bestreitet nicht das Vorhandensein von Mängeln, hat aber vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß das sehr empfindliche Pyramidenmahagoni zur Rißbildung neige; trotzdem habe der Beklagte auf der Verwendung dieser Mahagoniart bestanden. Im übrigen seien die Mängel darauf zurückzuführen, daß das Haus, in das die Möbel geliefert worden sind, erst kurz vorher fertiggestellt und deshalb noch feucht gewesen sei, auch sei sofort nach dem Einbau der Möbel die Zentralheizung in Betrieb genommen worden. Das habe das Entstehen der Mängel begünstigt. Diese Umstände habe der Beklagte zu vertreten. Der Beklagte sei überdies verpflichtet gewesen, gemäß § 634 Abs. 2 BGB erst Nachbesserung zu verlangen; das habe er nicht getan, er habe vielmehr die von der Klägerin angebotene Nachbesserung abgelehnt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, daß die Mängelhaftung wegen des Pyramidenmahagonis nicht ausgeschlossen worden sei. Die Hausfeuchtigkeit sei der Klägerin bekannt gewesen, sie habe auch damit rechnen müssen, daß geheizt werde; deshalb könne sie sich darauf zum Ausschluß ihrer Haftung nicht berufen. Eine nochmalige Nachbesserung sei dem Beklagten nicht zuzumuten; einmal sei die erste Nachbesserung erfolglos geblieben, zum anderen habe der Beklagte auch deshalb ein besonderes Interesse daran, sofort die Wandelung geltend zu machen, weil zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, das sich aus der Bestellung eines ungewöhnlich wertvollen Schlafzimmers ergeben habe. Eine einwandfreie Beseitigung der Mängel sei auch nicht möglich.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Beklagten wegen der - von der Klägerin selbst nicht bestrittenen - Mängel Gewährleistungsansprüche zustehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten ein Gesamtwerk geliefert habe. Demgegenüber ist die Revision der Meinung, es handle sich um eine Reihe von Einzellieferungen, so daß im Falle des Auftretens von Mängeln nur für die einzelnen mit Mängeln behafteten Gegenstände Wandelung verlangt werden könne. Das geht fehl. Nach den in den Akten vorliegenden Aufträgen und Rechnungen ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ein einheitliches Damenschlafzimmer geliefert worden. Bei diesem sind nach Bauart, Material und Verarbeitung die einzelnen Teile aufeinander abgestimmt. Das verbietet eine verschiedenartige rechtliche Behandlung hinsichtlich der Einzelteile. Das muß auch für die Schrankwand im Nähzimmer und die Tür zum Herrenschlafzimmer, Räume, die dem Damenschlafzimmer unmittelbar angeschlossen sind, gelten.
b)
Der Hinweis der Revision, daß die gelieferten Gegenstände zum Teil durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden seien, liegt neben der Sache. Eine Wandelung ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Einwand der Klägerin, daß die Wandelung einen erheblichen Schaden herbeiführen würde, ist nicht schlüssig, da das Gesetz den Wandelungsanspruch auch in diesem Falle nicht ausschließt.
Ein etwaiger Übergang des Eigentums der eingebauten Möbel auf den Eigentümer des Hauses würde das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis nicht berühren.
c)
Das Berufungsgericht hat auch ohne Irrtum die Erheblichkeit der Mängel festgestellt. Ob dadurch - wie das Berufungsgericht annimmt - die Wertminderung des Gesamtwerks 30 % oder - wie die Revision meint - nur 20,6 % beträgt, kann dahingestellt bleiben, da auch bei einer Wertminderung von nur etwa 20 % immer noch nicht von unerheblichen Mängeln gesprochen werden könnte.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch einen angeblichen Widerspruch in der Begründung des Berufungsurteils, wo es auf Seite 6 heißt: "Viele dieser Türen sind im Furnier und im Schleiflack gerissen", während in dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar gesagt ist: "Eine der fünf Türen ist im Furnier und im Schleiflack gerissen". Die Revision übersieht dabei aber, daß die von ihr angeführte Bemängelung des Sachverständigen sich nur auf die Türen der Schrankwand im Nähzimmer bezieht und auch der Sachverständige selbst davon ausgeht, daß mehrere Türen des Gesamtwerts Mängel aufweisen.
d)
Die Klägerin kann sich auch nicht, wie die Revision meint, zum Ausschluß ihrer Haftung darauf berufen, daß die Möbel in einen Neubau geliefert, worden sind, bei dem mit einer gewissen Feuchtigkeit gerechnet werden muß, und daß die Räume unmittelbar nach dem Einbau der Möbel stark geheizt worden sind. Ersteres war, wie das Berufungsgericht feststellt, der Klägerin bekannt; mit letzterem mußte sie bei einem Neubau rechnen. Sie mußte also auch damit rechnen, daß infolgedessen Rißbildungen im Furnier begünstigt wurden. Daß sie die Haftung für etwaige dadurch entstehende Mängel ausgeschlossen habe, hat die Klägerin nicht behauptet.
e)
Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß Pyramidenmahagoni zur Rißbildung neige, und habe die Anfertigung der Möbel mit diesem Mahagoni nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten vorgenommen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, da nach seiner Auffassung auch ein solcher Hinweis die Klägerin noch nicht von ihrer Gewährleistungspflicht hätte befreien können, wenn sie diese nicht ausdrücklich insoweit ausschloß; das sei aber nicht geschehen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirttum erkennen. Im übrigen könnte ein solcher Hinweis der Klägerin nur so aufgefasst werden, daß sie dabei lediglich die sich aus der Natur des Pyramidenmahagonis ergebende Neigung zu Haarrißbildungen im Auge hatte, nicht aber Rißbildungen infolge fehlerhafter Verarbeitung des Materials.
Dem kann auch nicht, wie die Revision meint, damit begegnet werden, daß dann wenigstens nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Wandelung ausgeschlossen sei. Beruhten die Rißbildungen auf einer fehlerhaften Verarbeitung des Materials - davon muß auf Grund, der Tatsache, daß sie sich unmittelbar nach der Lieferung gezeigt haben, ausgegangen werden - so liegen echte Mängel vor, und es kann dann nicht als ein Widerspruch gegen das eigene Verhalten angesehen werden, wenn der Beklagte seine ihm nach dem Gesetz zustehenden. Rechte in vollem Umfange geltend macht.
f)
Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich darauf, daß der Beklagte im Frühjahr 1953 erklärt habe, er sei nunmehr zufrieden und habe keine Reklamation mehr. Diese Erklärung könnte nur für die bei ihrer Abgabe erkennbaren Fehler gelten. Fehler, die erst nach dieser Erklärung auftraten, wurden davon nicht berührt.
2)
Das Berufungsgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Recht des Beklagten bejaht, die Wandelung ohne die in § 634 Abs. 1 BGB vorgesehene Fristsetzung alsbald zu verlangen. Es nimmt zwar in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar an, daß die Mängel beseitigt werden könnten. Der Beklagte brauche sich jedoch nicht auf wiederholte Nachbesserungsversuche einzulassen, nachdem die Nachbesserung der Furnierschäden an einer Tür des Damenschlafzimmers unstreitig ohne Erfolg geblieben sei.
Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Besteller dann, wenn nach einer Nachbesserung der gleiche Mangel erneut auftritt, sich nicht auf eine wiederholte Nachbesserung einzulassen brauche, sondern nunmehr Wandelung verlangen könne (vgl. auch OLG Dresden in Seuff Arch 70, 239), ist grundsätzlich beizustimmen. Dieser Grundsatz ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt, er ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zweck des Nachbesserungsanspruchs. Der gegenwärtige Fall weist nun die Besonderheit auf, daß nicht allein an dem nachgebesserten Gegenstande derselbe Mangel wiederum aufgetreten ist, sondern daß sich zahlreiche gleichartige und andere Fehler auch an weiteren Stücken des Gesamtwerkes gezeigt haben. Ob in solchem Falle der Besteller, ohne dem Lieferer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, sofort die Wandelung verlangen kann, hängt nach § 634 Abs. 2 BGB davon ab, ob dies durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hier dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, noch weiter zuzuwarten und die Gefahr einer nochmaligen erfolglosen Nachbesserung auf sich zu nehmen.
Damit hat das Berufungsgericht sinngemäß das in § 634 Abs. 2 BGB vorausgesetzte besondere Interesse des Beklagten an alsbaldiger Wandelung bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung kann aus Rechtsgründen umso weniger beanstandet werden als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. August 1952 dem Beklagten ausdrücklich zugesagt hatte: "Beide Ausführungen würden in einem erstklassigen Pyramid-Mahagoni gefertigt und dem Rufe unseres Hauses entsprechend bestens verarbeitet".
Die festgestellten Umstände rechtfertigen es sonach, dem Beklagten, der durch die mangelhafte Arbeit der Klägerin und ihren ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch mit Recht enttäuscht worden ist, ein besonderes Interesse daran zuzubilligen, sich nicht nochmals auf den Versuch einer Nachbesserung einzulassen, sondern sofort die Wanderung des Gesamtwerkes zu verlangen.
3)
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.