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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.10.1979, Az.: 1 RA 75/78

Berichtigung einer Versicherungskarte; Verwaltungsakt; Aufhebungsklage; Schreibfehler ; Rechenfehler; Versehen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.10.1979
Aktenzeichen
1 RA 75/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt 03.03.1977 - S 6/16 /7/An 408/75
LSG Darmstadt 25.07.1978 - L 2 An 403/77

Fundstellen

  • BSGE 49, 51 - 54
  • SozR 2200 § 1423 Nr 10

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berichtigung einer Versicherungskarte durch den Rentenversicherungsträger ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Versicherte mit der Aufhebungsklage (SGG § 54 Abs. 1 S 1) vorgehen kann.

2. Die die Eintragungen in der Versicherungskarte schützende Vorschrift des AVG § 145 Abs. 2 (= RVO § 1423 Abs. 2) findet auf alle Versicherungskarten Anwendung, die aufgerechnet worden sind.

3. Nach Ablauf der in AVG § 145 Abs. 2 genannten Zehn-Jahres-Frist kann der Versicherungsträger nur Schreib- und Rechenfehlern vergleichbare Versehen berichtigen, die mit dem Erklärungswillen des Erklärenden erkennbar in Widerspruch stehen; kein Versehen in diesem Sinn ist ein Verstoß gegen das materielle oder gegen das Verfahrensrecht.