Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: 1 AZR 653/86
Streik; Betriebsblockade
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.06.1988
- Aktenzeichen
- 1 AZR 653/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 29.10.1986 - 3 Sa 3/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 59, 48 - 61
- DB 1988, 1397 (Pressemitteilung)
- JR 1989, 176
- NJW 1989, 61-63 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1988, 535 (Pressemitteilung)
- RdA 1988, 383
Amtlicher Leitsatz
1. Die im Rahmen eines Arbeitskampfes von einer Gewerkschaft verhängte Blockade gegen ein Druckzentrum, in dem mehrere Unternehmen arbeitsteilig die Herausgabe, Herstellung und Verteilung einer Tageszeitung betreiben, ist ein Eingriff auch in den Gewerbebetrieb des Unternehmens, das die Zeitung herausgibt.
2. Für die Darlegung eines auf der Blockade beruhenden Schadens infolge Umsatzausfalls reicht die Benennung der Kosten des nutzlos bedruckten Papiers aus, die auch dann bleiben, wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, es seien alle ausgefallenen Anzeigen später nachgeholt worden.
3. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unschlüssig angesehen und daher trotz Säumnis der Beklagten die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil der I. Instanz zurückgewiesen, so muß das Revisionsgericht die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das Klageverlangen bestritten worden ist.