Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.12.2023, Az.: 1 BvR 2137/23

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.12.2023
Aktenzeichen
1 BvR 2137/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr213723

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 08.09.2023 - AZ: B 8 SO 61/22 BH

Tenor:

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvC 2/10] <233>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.