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Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: V R 34/89

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
V R 34/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 22102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1992, 845
  • UR 1992, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand:

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) pachtete in K einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer bewirtschafteten Fläche von 25,85 ha. Im Wirtschaftsjahr 1976 77 schaffte er den Nutzviehbestand ab und verlegte sich auf Pferdezucht und -haltung. Am Ende des Wirtschaftsjahres 1977 78 hatte er einen Bestand von fünf bis zu drei Jahre alten und von 34 mehr als drei Jahre alten Pferden. Die Pferdezucht betrieb er mit einem Deckhengst und sechs Stuten. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1977 78 verkaufte der Kläger insgesamt vier Pferde. Der übrige Pferdebestand diente im wesentlichen der Vermietung als Reitpferde an Feriengäste in den Sommermonaten. Neben der Pferdezucht und -haltung betrieb der Kläger eine gewerbliche Zimmervermietung. Im Jahre 1977 (Streitjahr) erzeugte er auf den landwirtschaftlichen Flächen des Pachthofes Hafer, Heu, Stroh und Gras in einem Gesamtwert von ... DM. Diese Erzeugnisse wurden ausschließlich an die Pferde verfüttert. Außerdem erwarb der Kläger in geringem Umfang Kraftfutter hinzu. Bisweilen brachten Feriengäste eigene Pferde mit und stellten sie beim Kläger unter. Auf dem gepachteten Gelände befand sich weder eine Reithalle noch eine Reitbahn. Der Kläger erbrachte im Rahmen der Pferdevermietung keine weiteren Leistungen.

In seiner Umsatzsteuererklärung 1977 gab der Kläger lediglich einen steuerpflichtigen Umsatz aus der Gästezimmervermietung in Höhe von ... DM an. Am 27.September 1979 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem neben den erklärten noch weitere Umsätze einschließlich Eigenverbrauchs in Höhe von ... DM mit Rücksicht auf die Pferdevermietung der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Dem Einspruch gab das FA insoweit statt, als es auf die Umsätze aus Pferdevermietung statt des normalen Steuersatzes den ermäßigten Steuersatz anwendete. Im übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Umsätze des Klägers aus der Pferdevermietung gehörten nicht zu den landwirtschaftlichen Umsätzen i.S. des § 24 Abs.2 Nr.2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) i.V.m. § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG). Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien, richte sich für das Umsatzsteuer- und das Einkommensteuerrecht nach denselben Grundsätzen. Hiernach genüge es nicht, daß die Zahl der Tiere die Grenzen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteige, was beim Kläger unstreitig der Fall sei. Vielmehr sei auch unter solchen Umständen nach gewerblichen und landwirtschaftlichen Umsätzen zu differenzieren, wofür § 1 Abs.1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) heranzuziehen sei. Nach dieser Bestimmung sei unter einem Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, sofern diese Betätigung insbesondere nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei.

Die vom Kläger im Streitjahr ausgeübte Pferdevermietung habe keinen landwirtschaftlichen Charakter. Landwirtschaft sei nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren. Nach der insoweit maßgebenden allgemeinen Verkehrsauffassung diene die Landwirtschaft der Urproduktion für Zwecke der Ernährung und für vergleichbare Nutzungszwecke in Form der Gewinnung von Nebenprodukten wie etwa Wolle und Leder. Hierwegen könne eine Tätigkeit nur dann der Landwirtschaft zugerechnet werden, wenn sie auf eine derartige Zielsetzung gerichtet sei. Dies gelte auch für die Tierhaltung. Diese könne nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, wenn es sich bei ihr um eine landwirtschaftliche Betätigung im angeführten Sinne handle. Dies sei im Streitfall zu verneinen. Der Kläger habe die Reitpferde vielmehr an Sommergäste vermietet und damit nicht zu landwirtschaftlichen, sondern ausschließlich zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt, nämlich zum Zwecke der Freizeitgestaltung der Sommergäste sowie zu deren Unterhaltung oder sportlichen Ertüchtigung. Weder seien die Pferde zur Bodenbewirtschaftung eingesetzt worden, noch stelle die Pferdevermietung eine Vermarktung der Tiersubstanz oder von deren Bestandteilen dar.

Die Pferdevermietung sei auch nicht als Teil eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen. Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Gestalt der Pferdevermietung und die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers in Form der Pferdezucht und Futterproduktion seien nicht als einheitlicher Betrieb zu betrachten. Eine Verbindung beider Betätigungsbereiche bestehe lediglich darin, daß die Zuchtpferde ebenfalls vermietet worden seien. Dieser Teil der Vermietung habe jedoch nur untergeordnete Bedeutung, da von den 38 vorhandenen Pferden lediglich sieben zu Zuchtzwecken eingesetzt worden seien.

Mit der Revision beantragt der Kläger --sinngemäß--, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, daß auf die Umsätze aus Pferdevermietung § 24 UStG 1973 angewendet wird. Er rügt --sinngemäß-- Verletzung des § 24 UStG 1973 und macht geltend, das FG habe zu Unrecht angenommen, die Vermietung der Pferde habe gewerblichen Charakter.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren wegen Einkommensteuer 1977 des Klägers das Ruhen des vorliegenden Revisionsverfahrens angeordnet. Später wurde das Verfahren in den Registern gelöscht.

2

Mit seinem Urteil vom 24.Januar 1989 VIII R 91/83 (BFHE 156, 121, BStBl II 1989, 416 [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83]) hat der BFH hinsichtlich der Einkommensteuer 1977 des Klägers die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Kläger hat darauf das vorliegende Revisionsverfahren aufgenommen, das seither unter dem jetzigen Aktenzeichen geführt wird.

Gründe

3

II. Auf die Revision des Klägers wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat verkannt, daß auch die Vermietung von Reitpferden ein Bewirken von Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 Abs.1 UStG 1973 darstellen kann.

1. Der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze (§ 24 Abs.1 Satz 1 UStG 1973). Als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten u.a. Tierzucht und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 und § 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs.2 Nr.2 UStG 1973). Die --hier unstreitig vorliegende-- Einhaltung der auf eine ausreichende Futtergrundlage abgestellten Höchstwerte bei den Tierbeständen führt nicht ausnahmslos zur Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hierzu kommt es dann nicht, wenn die mit der Tierzucht und Tierhaltung verbundene Tätigkeit ihrer Art nach den Bereich der Land- und Forstwirtschaft überschreitet und dementsprechend z.B. als gewerbliche Betätigung anzusehen ist (vgl. Urteil in BFHE 156, 121, [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] BStBl II 1989, 416, [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] unter II.2.). Diese für das Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht geltende Eingrenzung ist auch für das Umsatzsteuerrecht des UStG 1973 maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 12.Januar 1989 V R 129 84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432, [BFH 12.01.1989 - V R 129/84] unter 1.a).

2. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob auf der Grundlage eines Verständnisses von der Landwirtschaft als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren die Vermietung von Reitpferden noch als typische landwirtschaftliche Betätigung zu werten ist, hat der VIII.Senat des BFH (Urteil in BFHE 156, 121, [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] BStBl II 1989, 416, [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] unter II.3. und 4.) unter der Voraussetzung bejaht, daß außer der Vermietung der Pferde keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden, die der betrieblichen Betätigung das Gepräge geben. Der VIII.Senat hat hierbei berücksichtigt, daß der Begriff der Landwirtschaft nicht statisch ist, sondern Fortentwicklungen zuläßt, die sich aus einem Wandel der Verhältnisse ergeben, und daß bereits im Streitjahr der Reiterhof in der Landwirtschaft verbreitet war. Dem schließt sich der erkennende Senat für das UStG 1973 an.

3. Da die Vorentscheidung dies nicht berücksichtigt hat, war sie aufzuheben.

4. Der Senat kann nicht durcherkennen, da er nicht zu der Überzeugung zu gelangen vermag, daß der Kläger über die Pferdevermietung hinaus keine der erörterten zusätzlichen Leistungen ausgeführt hat. Demzufolge war die Sache an das FG zurückzuverweisen.

4

Das FG hat zwar festgestellt, daß der Kläger im Rahmen der Pferdevermietung keine weiteren Leistungen erbringe. Es hat ferner --im Unterschied zu der dem Urteil in BFHE 156, 121, [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] BStBl II 1989, 416 [BFH 24.01.1989 - VIII R 91/83] (unter II.5.) zugrunde liegenden Vorentscheidung-- nicht --unmittelbar-- auf Aktenbestandteile Bezug genommen, die Hinweise auf einen Reitschulbetrieb und auf die Beaufsichtigung von Ausritten enthalten. Das FG hat im vorliegenden Verfahren jedoch auf die eben erwähnte Vorentscheidung Bezug genommen, so daß sich nicht ausschließen läßt, die Bezugnahme habe --mittelbar-- auch die eben erwähnten Hinweise auf zusätzliche Leistungen in der erörterten Vorentscheidung erfassen sollen.