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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: 4 AZR 272/64

Technische Lehrerin an Volksschule; Einstufung eines Angestellten; Lückenausfüllung; Anzuwendende Vergütungsordnung; Bewertungsmaßstäbe; Angleichung der Angestelltenvergütungen; Erteilung von Schulunterricht; Einheitliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
4 AZR 272/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BAGE 17, 346 - 355

Amtlicher Leitsatz

1. Fällt ein Arbeitsverhältnis unter die TO A oder den BAT, ist aber die auszuübende Tätigkeit in den Fallgruppen der Vergütungsordnung nicht unmittelbar durch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfaßt (hier: technische Lehrerin an einer Volksschule), so ist die Einstufung des Angestellten in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe im Wege der sinngemäßen Lückenausfüllung, d.h. danach vorzunehmen, wie in der anzuwendenden Vergütungsordnung artverwandte und deshalb vergleichbare Tätigkeiten bewertet sind. Dabei scheidet eine auf Richtlinien von Verwaltungen oder Arbeitgeberverbänden beruhende Praxis auch als bloße Erkenntnisquelle jedenfalls dann aus, wenn die Richtlinien Bewertungsmaßstäbe anlegen, die dem System der anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung fremd sind (hier: Angleichung der Angestelltenvergütungen an die Gehälter von Beamten mit entsprechender Tätigkeit).

2. Die Erteilung von Schulunterricht in mehreren Fächern kann als eine einheitliche Tätigkeit anzusehen sein. Die Bewertung hat sich dann nicht auf den Unterricht mit der überwiegenden Stundenzahl zu beschränken, sondern auf die gesamte Tätigkeit zu erstrecken.