Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1995, Az.: 1 StR 140/95
Pflicht zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg im Breisgau - 24.10.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1996, 324
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
Günter Winfried K. aus F. i.Br., geboren am ... 1956 in Wu.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. Oktober 1994 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) verurteilt hat. Sie ist der Auffassung, daß das Verfahren insoweit nicht wirksam gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO beschränkt worden sei, weil ein entsprechender Gerichtsbeschluß erst nach Verkündung des Urteils und nicht mehr in der Hauptverhandlung ergangen sei. Dies wäre zwar in formeller Hinsicht fehlerhaft, da der Beschränkungsbeschluß spätestens zusammen mit dem Urteil hätte verkündet werden müssen (Schoreit in KK 3. Aufl. § 154a StPO Rdn. 14; Rieß in LR, StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 27). Darauf kommt es hier jedoch nicht an.
Auf die Sachrüge hat das Revisionsgericht lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter seiner Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nachgekommen ist. Das ist zu bejahen. Das Landgericht hat - wie in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt - von einer Verurteilung (auch) wegen erpresserischen Menschenraubes nur deshalb abgesehen, weil es entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit einstellen wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es etwa den Tatbestand des § 239a StGB übersehen oder aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint hat. Seine erschöpfende Prüfungspflicht hat das Landgericht dadurch erfüllt, daß es die Beschränkung ersichtlich mit der Urteilsverkündung vornehmen wollte und sie im Urteil verwirklicht hat (vgl. BGH NStZ 1984, 468, 469).
Soweit die Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung bei allen drei Taten beanstandet, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Granderath
Brüning
Beyer
Wahl