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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 18.04.1989, Az.: 2 BvF 1/82

Haushaltsgesetzgebung; Finanzwesen; Staatsverschulden; Investition

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.04.1989
Aktenzeichen
2 BvF 1/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 79, 311 - 357
  • DVBl 1989, 610-619 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1989, 2457-2463 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 953 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nimmt der Haushaltsgesetzgeber die Befugnis des Art. 115 I 2 Hs. 2 GG in Anspruch, so trifft ihn im Gesetzgebungsverfahren eine Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift.

2. Bei der Beurteilung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu.

3. Einschränkende Voraussetzungen einer erhöhten Kreditaufnahme, insbesondere eine Bindung der Kreditfinanzierung konsumtiver Ausgaben an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ergeben sich weder aus Art. 115 I 2 GG noch aus anderen Bestimmungen der Verfassung.

4. Die nach Art. 115 I 2 Hs. 2 GG erhöhte Kreditaufnahme muß nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren; hierzu müssen die Ursachen der Störung mit in Betracht gezogen werden.

5. Die Inanspruchnahme des Art. 115 I 2 Hs. 2 GG ist erst dann gerechtfertigt, wenn das - stets labile - gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht.

6. Der Investitionsbegriff des Art. 115 I 2 Hs. 1 GG kann jedenfalls nicht weiter verstanden werden als in der bisherigen Staatspraxis, die "Baumaßnahmen" und "Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsmaßnahmen" gem. Nr. 7, 8 des Gruppierungsplans nach § 13 III Nr. 2 BHO als Investitionen ansieht.

7. Die Bindung aus Art. 109 II GG erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme nach Art. 115 I 2 GG. Des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift bedarf es, damit den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch in einer Störungslage genügt werden kann.