§ 79 PersVG - Stufenvertretungen im Bereich des für Bildung zuständigen Ministeriums
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
- 1.
Grundschulen,
- 2.
Regionale Schulen,
- 3.
Förderschulen,
- 4.
Gymnasien und Studienkollegs,
- 5.
Gesamtschulen,
- 6.
Berufliche Schulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
| 5 | bis | 50 | Wahlberechtigten aus einem Mitglied, |
|---|---|---|---|
| 51 | bis | 100 | Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, |
| 101 | bis | 300 | Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
| 301 | bis | 600 | Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
| 601 | bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern. |
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1.000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in der Fachgruppe um zwei weitere Mitglieder. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. § 14 gilt entsprechend.
(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Mitgliedern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Bei dem für Bildung zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) Die Fachgruppen bestehen bei
| 5 | bis | 500 | Wahlberechtigten aus einem Mitglied, |
|---|---|---|---|
| 501 | bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, |
| 1.001 | bis | 3.000 | Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
| 3.001 | bis | 6.000 | Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
| 6.001 | bis | 10.000 | Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern. |
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehr als 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder in der Fachgruppe um zwei weitere Mitglieder. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. § 14 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).