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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.2009, Az.: 3 StR 350/09

Einschränkungen des Notwehrrechts bei einer Angriffsprovokation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.2009
Aktenzeichen
3 StR 350/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 24311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StRR 2010, 65-66 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • StraFo 2010, 87-88

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof Hubert,
Mayer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die Zeugen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifelsfrei ausschließen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision macht die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweiswürdigung geltend.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlicher Überprüfung standhält.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Das Landgericht hat weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklagten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB waren, noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Handlungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen K. und B. auf den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des Angeklagten Einschränkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 32 Rdn. 61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.).

Becker
RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Pfister
Sost-Scheible