Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1986, Az.: IVb ZR 25/85

Konsequenzen der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 90 BSHG (Bundessozialhilfegesetz); Erwerb des Auskunftsrechtes aus § 116 Abs. 1 BSHG (Bundessozialhilfegesetz); Erwerb eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruches; Unterschied zwischen dem unterhaltsrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 25/85
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1986, 13128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.02.1985
AG Düsseldorf

Fundstellen

  • JZ 1986, 534-535
  • MDR 1986, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1688-1689 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 803 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Stadt N.,
vertreten durch den Rat der Stadt,
dieser vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, N.,

Prozessgegner

Irene A.-C., B. straße ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Durch die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 90 BSHG erwirbt der Träger der Sozialhilfe neben seinem Auskunftsrecht aus § 116 Abs. 1 BSHG nicht auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Stadt (im folgenden: Klägerin) gewährt vier teils in Heimen, teils in Familienpflege untergebrachten ehelichen Kindern der Beklagten seit dem 11. Juni 1973 laufend Hilfe zur Erziehung und zum Lebensunterhalt. Durch eine der Beklagten am 17. Dezember 1983 zugestellte Anzeige leitete die Klägerin die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Beklagte für die Zeit, für welche die Jugendhilfe gewährt wird, gemäß §§ 82 JWG, 90 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf sich über.

2

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit Gewährung der Jugendhilfe verlangt. Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.

3

Das Amtsgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1985, 734 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt das Auskunftsbegehren mit der zugelassenen Revision weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Revisionsbeklagte war im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten. Daher ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Säumnisfolgen sind für den Inhalt der Entscheidung aber ohne Bedeutung; die demgemäß gebotene Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 ff) ergibt, daß die Revision unbegründet ist.

5

II.

1.

Das Amtsgericht hatte das Auskunftsbegehren mit der Begründung abgewiesen, durch die Überleitung der Unterhaltsansprüche habe die Klägerin nicht zugleich die höchstpersönlichen Auskunftsansprüche der unterhaltsberechtigten Kinder gegen die Beklagte erworben. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB besitzt. Es hat die Auskunftsklage, bereits als unzulässig beurteilt, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle; die Klägerin könne ihr Begehren auf einem einfacheren, schnelleren und billigeren Weg durchsetzen.

6

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

7

2.

Die Klägerin hat keinen im Zivilprozeßweg durchsetzbaren bürgerlichrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.

8

a)

Gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Den von der Klägerin unterstützten Kindern der Beklagten steht ein derartiger Auskunftsanspruch gegen ihre Mutter, die Beklagte, fraglos zu. Einen Verwaltungsakt, durch den dieser Auskunftsanspruch auf sie übergeleitet wurde, hat die Klägerin nicht erlassen. Dies hätte die Klägerin auch nicht wirksam durch schriftliche Anzeige erreichen können, weil dafür eine Rechtsgrundlage nicht besteht; nach § 90 BSHG können allein Ansprüche auf Leistung von Unterhalt übergeleitet werden.

9

b)

Die Klägerin ist auch nicht dadurch Gläubigerin des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs der Kinder geworden, daß dieser als Folge der Überleitung des Leistungsanspruchs mit übergegangen ist (§ 412 i.V. mit § 401 BGB). Allerdings steht die durch Verwaltungsakt gemäß § 90 BSHG bewirkte Überleitung eines Unterhaltsanspruchs der Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes gleich (BGHZ 20, 127, 131 zu § 21 a FürsPflVO; BAG NJW 1971, 2094; Luke JZ 1959, 260 [BVerwG 17.10.1958 - VII C 183/57]; Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 412 Anm. 1; Erman/Westermann BGB 7. Aufl. § 412 Rdn. 4). Demgemäß sind die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB auf den Forderungsübergang kraft hoheitlichen Handelns entsprechend anwendbar. Dabei ist aber jeweils der Zweck der angewendeten Norm zu berücksichtigen. Aus § 401 BGB folgt, daß dem neuen Gläubiger auch die bestehenden Sicherungs- und Vorzugsrechte zukommen sollen. Demgemäß ist anerkannt, daß das Pfändungsvorrecht nach § 850 d ZPO durch den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht verloren geht (BAG aaO; Zöller/Stöber ZPO 14. Aufl. § 850 d Rdn. 4 m.w.N.). Für die Frage, ob ein zugunsten des bisherigen Gläubigers bestehender Auskunftsanspruch auf den neuen Gläubiger übergeht, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Teilweise wird vertreten, der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB sei wie ein unselbständiges Nebenrecht zu behandeln, das entsprechend den Sicherungs- und Vorzugsrechten mit der Überleitung auf den Sozialhilfeträger übergehe (AG Besigheim FamRZ 1984, 816; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 343). Dem wird jedoch zu Recht entgegengehalten, daß es sich bei dem Auskunftsanspruch nicht um ein Vorzugsrecht handelt und auch der sichernde Charakter fehlt (Sick DVBl. 1984, 1207, 1209). Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht kann auch schwerlich als Nebenpflicht einer Leistungspflicht angesehen werden, denn sie besteht auch dann, wenn nach den (darzulegenden) Verhältnissen Unterhalt nicht geschuldet wird bzw. nicht beansprucht werden kann (Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 41 IV 2).

10

Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht, die den Beteiligten die Kenntnisnahme von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermitteln und dadurch die Geltendmachung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen erleichtern soll, beruht auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung (vgl. zur Herleitung des Anspruchs vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG: Mutschier FamRZ 1976, 219). Sie besteht nur zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580, 1605 BGB). Entfällt bei einem Wechsel des Gläubigers die besondere familienrechtliche Verknüpfung der Leistung des Schuldners gerade mit der Person des bisherigen Gläubigers, bleibt das nicht ohne Auswirkung auf den Inhalt der Leistung. Ob es Fälle gibt, in denen trotz Wegfalls der ursprünglichen personalen Verbindung auch einem neuen Gläubiger Auskunft gemäß § 1605 BGB geschuldet wird - etwa in den Fällen der §§ 1607 Abs. 2 oder 1608 BGB - bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht kein Grund, die Verpflichtung zur unterhaltsrechtlichen Auskunftserteilung auf den Träger der Sozialhilfe als neuen Gläubiger übergehen zu lassen. Denn dieser verfügt über einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch, mit dessen Hilfe er sich die für die Durchsetzung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs erforderlichen Kenntnisse verschaffen kann (vgl. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1580 BGB Rdn. 4; Erman/Küchenhoff a.a.O. § 1605 Rdn. 3). Aus dem gleichen Grunde ist der Klägerin nicht anstelle des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB ein unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitender bürgerlich-rechtlicher Auskunftsanspruch zuzubilligen.

11

3.

Gemäß § 116 Abs. 1 BSHG haben die als Unterhaltspflichtige in Betracht kommenden Personen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch kann vom Träger der Sozialhilfe auf einfache Weise ohne zivilprozessuales Verfahren durch Erlaß eines Verwaltungsaktes zur Geltung gebracht werden. Ein solcher Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist, kann nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (hier: §§ 55 ff. des VwVG-NW vom 13. Mai 1980, GVBl. NW 1980, 517 f) mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden (vgl. dazu Amely, Staats- und Kommunalverwaltung 1969 S. 168; Schulz, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1967, 179; Knopp/Fichtner/Biederbick BSHG 5. Aufl. § 116 Rdn. 6; Gottschick/Giese BSHG 9. Aufl. § 116 Rdn. 3). Dieser Weg steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch der Klägerin zur Verfügung. Denn § 116 BSHG findet wegen der von der Klägerin an die Kinder der Beklagten gewährten Leistungen gemäß § 45 Abs. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des JWG (GVBl. NW 1965, 248) entsprechende Anwendung.

12

4.

Zwischen dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 und dem Öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 116 Abs. 1 BSHG bestehen allerdings Unterschiede. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, daß es deshalb gerechtfertigt wäre, der Klägerin über den Anspruch aus § 116 BSHG hinaus Auskunftsrechte nach bürgerlichem Recht (§ 242 BGB) zu eröffnen.

13

Gemäß § 116 Abs. 1 BSHG kann zwar nur Auskunft, nicht hingegen die Vorlage von Belegen oder eines Vermögensverzeichnisses verlangt werden. Diesem Nachteil steht aber der Vorteil gegenüber, daß bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen auch dessen Arbeitgeber unmittelbar Auskunft erteilen muß und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist (§ 116 Abs. 2 und 4 BSHG). Außerdem geht die Verpflichtung aus § 116 Abs. 1 BSHG teilweise über die aus § 1605 BGB hinaus, denn der nach öffentlichem Recht Pflichtige muß auch über den Verbleib von Vermögen Auskunft erteilen und er wird eventuell schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB erneut auskunftspflichtig.

14

Teilweise beruhen Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung darauf, daß der Gesetzgeber die Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden begrenzt hat, um den betroffenen Bürger vor Interessenkonflikten zu bewahren. So kann der Pflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 116 Abs. 3 BSHG). Im Verwaltungsverfahren kann auch nicht wie beim unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch eine - gemäß § 156 StGB strafbewehrte - Versicherung an Eides Statt verlangt werden, wenn berechtigter Anlaß zu der Annahme besteht, daß eine erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit §§ 260, 261 BGB). In beiderlei Hinsicht darf eine über den bestehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch hinausgehende Befugnis dem Träger der Sozialhilfe schon deshalb nicht eingeräumt werden, weil dadurch der Schutzzweck des Gesetzes berührt würde.

15

Da nach alledem kein im Zivilprozeßverfahren geltend zu machender Auskunftsanspruch der Klägerin besteht, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

Lohmann
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp