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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1959, Az.: III ZR 46/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1959
Aktenzeichen
III ZR 46/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. - 28.01.1958
Landgerichts in Münster - 12.04.1957

Fundstelle

  • DB 1959, 1028 (Kurzinformation)

Prozessführer

des Friseurmeisters Josef S. und seiner Ehefrau Elisabeth S. geb. Z. in O., L. Straße 38,

Prozessgegner

den Notar Leo P. in W., M.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 28. Januar 1958 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und dahin gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 12. April 1957 dahin abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.082,08 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1956 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte beurkundete als Notar am 4. März 1952 zwei Verträge zwischen den Klägern und den Eheleuten W. Danach verkauften die Eheleute W. den Klägern ihr in O. belegenes Grundstück. Die Vertragsparteien gaben dabei unter Täuschung des Notars in dem Grundstückskaufvertrag (Urkundenrolle Nr. 87) nur den preisrechtlich zulässigen Preis von 22.000 DM an, obwohl sie einen Kaufpreis von 30.000 DM vereinbart hatten. Um über den vereinbarten Kaufpreis von 30.000 DM in voller Höhe vertragliche Unterlagen zu besitzen, ließen sie außer dem Grundstückskaufvertrag einen weiteren Vertrag beurkunden, durch den die Eheleute W. den Klägern eine Friseureinrichtung für 8.000 DM verkauften (Urkundenrolle Nr. 88); in Wahrheit hatten die Eheleute W. diese Friseureinrichtung der Klägerin bereits vor Jahren verkauft und übereignet. Beide Verträge enthielten eine Wertsicherungsklausel, wonach der Restkaufpreis sich im gleichen Verhältnis wie bestimmte Krankenhauspflegekosten erhöhen sollte. Auf die etwaige Genehmigungsbedürftigkeit dieser Vereinbarung wies der Beklagte die Beteiligten nicht hin, beantragte eine solche Genehmigung zunächst auch nicht, sondern erwirkte nach Einholung der Preisgenehmigung die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch.

2

Im Juli 1955 erhob Frau W., zugleich als Erbin ihres verstorbenen Mannes Klage gegen die jetzigen Kläger auf Zahlung von Rückständen und Zinsen aus dem Vertrage über die Geschäftseinrichtung in Höhe von 1.100 DM. Die Kläger beriefen sich auf die Nichtigkeit dieses Vertrages, weil er ein Scheingeschäft zur Verdeckung des Grundstücksschwarzkaufes gewesen sei. Das Landgericht wies mit dieser Begründung auch die Klage ab. Frau W. legte Berufung ein und verlangte nunmehr die Rückauflassung des Grundstücks, weil auch der Grundstückskaufvertrag wegen der fehlenden Genehmigung der Wertsicherungsklausel nichtig sei. Der beklagte Notar beantragte jetzt für die Währungsklauseln die Genehmigung bei der Landeszentralbank, die sie aber mit Schreiben vom 26. November 1955 versagte. Darauf schlossen die Kläger mit Frau W. am 19. März 1956 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sie das Grundstück behielten, aber an Frau W. insgesamt 30.000 DM zahlen mußten; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

3

Die Kläger verlangen vom Beklagten Erstattung der Anwaltskosten, die ihnen, im Vorprozeß in der Berufungsinstanz erwachsen sind, weil der Beklagte seine Amtspflicht als Notar schuldhaft verletzt habe. Sie meinen, der Beklagte hätte sie auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Wertsicherungsklauseln hinweisen, und sich um die Erteilung der Genehmigung bemühen müssen. Damals hätten die Verkäufer einer Änderung der Verträge auch durch Wegfall dieser Klauseln, zugestimmt. Infolge dieser Pflichtverletzung hätten die Kläger zur Vermeidung noch höherer Schäden den Vergleich im Vorprozeß abschließen und ihre eigenen Kosten übernehmen müssen. Weder sie noch ihr Anwalt hätten diesen Ablauf des Prozesses vorhersehen können. Sie errechnen die Anwaltskosten des zweiten Rechtszuges auf insgesamt 2.095,95 DM, darunter 1.036,67 DM Gebühren eines Verkehrsanwalts in O.. Mit der Klage verlangen sie Erstattung dieser Kosten nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Er habe ohne Verschulden die Genehmigungsbedürftigkeit verneinen dürfen. Die Kläger hätten durch pünktliche Vertragserfüllung den Vorprozeß vermeiden können. Ihr Anwalt habe die Gefahr erkennen Müssen, so daß die Kläger anderweitige Ersatzansprüche hätten. Das mitwirkende Verschulden der Kläger schließe jeden Anspruch aus, weil sie unter Täuschung des Notars vorsätzlich gegen die Preisvorschriften verstoßen hätten. Auf jeden Fall sei die Zuziehung eines Verkehrsanwalts überflüssig gewesen.

5

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des 6 % übersteigenden Zinsbetrages stattgegeben. Das. Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

Der Revision ist der Erfolg zum Teil nicht zu versagen.

7

1)

Gegen die Bejahung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Vereinbarung der Währungsklauseln bedurfte nach § 3 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregierung - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 25 S. 848) der Genehmigung der Landeszentralbank, weil dadurch eine Geldschuld vereinbart wurde, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis anderer Güter oder Leistungen, bestimmt werden sollte (vgl. BGHZ 14, 306). Nach § 34 der Dienstordnung für Notare vom 5. Juni 1937 (DJ 874) hatte der Notar die Beteiligten über diese Genehmigungsbedürftigkeit zu belehren. Dabei hatte der Notar eindeutig klarzustellen, daß die Beteiligten diese Genehmigung selbst zu beschaffen hatten, wenn sie ihn nicht damit beauftragten. Eine eingehende Belehrung erübrigte sich allerdings, wenn der Notar im stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten diese Genehmigung sogleich eingeholt hätte; das wäre für ihn ein gebührenfreies Nebengeschäft gewesen (vgl. § 147 KO, Seybold/Hornig/Lemmens RNotO 3. Aufl. 1943 § 21 X 2). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte diese Belehrung unterlassen und haben weder die Vertragsparteien noch der Notar zunächst etwas unternommen, um die Genehmigung zu beschaffen.

8

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Beklagte bei der klaren Fassung des Gesetzes schuldhaft gehandelt hat und daß sein Verschulden nicht deshalb entfällt, weil vereinzelt für derartige Klauseln eine andere Auffassung vertreten worden ist. Der Beklagte mußte als Notar den sichersten Weg wählen und die Genehmigungsbedürftigkeit durch die dafür zuständige Stelle unmittelbar nach Vertragsschluß klären lassen, weil ohne die erforderliche Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig blieb und dieser Mangel auch nicht durch die Grundbuchumschreibung geheilt werden konnte. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß ohne diese Pflichtverletzung den Klägern der Schaden nicht entstanden wäre, weil nach seiner Überzeugung die Vertragsparteien bei Versagung der Genehmigung im Jahr 1952 auf die Währungsklausel verzichtet oder die geringfügige Änderung vereinbart hätten, die später die Landeszentralbank vorschlug. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht, weil insbesondere die Anwälte der Kläger bei Beginn des Vorprozesses von der Ordnungsmäßigkeit des Vertrages hätten ausgehen dürfen, nachdem daraufhin die Grundbuchumschreibung erfolgt war.

9

2)

Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Oberlandesgericht die Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens der Kläger abgewiesen hat. Das Urteil hat insoweit folgendes ausgeführt:

10

Die Kläger hätten einen Schwarzkauf vereinbart und den Notar vorsätzlich getäuscht. Ohne diese Täuschung wäre es nicht zu dem Vorprozeß gekommen, der Frau W. wiederum veranlaßt habe, den Formfehler des Notars aufzugreifen. Wer aber vorsätzlich ein Verbotsgesetz verletze, könne von dem nur fahrlässig handelnden Notar keinen Ersatz des Schadens verlangen, der durch beide Umstände eingetreten ist.

11

Richtig ist, daß die Kläger wissentlich den Notar getäuscht haben, um die Preisvorschriften zu umgehen und gleichzeitig Gebührenvorteile oder Steuerersparnisse zu erschleichen. Ein solches Verhalten kann ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB sein, weil dafür nicht die Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Pflicht nötig ist, sondern eine Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt genügt, die jeder verständige und vernünftige Mensch in eigenen Angelegenheiten anwendet. Dieses Verhalten hat auch nach den Feststellungen noch eine entfernte Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt. Denn ohne den Schwarzkauf wäre es später nicht zu dem Vorprozeß gekommen, weil die Kläger ihre Zahlungen unter Hinweis auf die Scheinnatur des Nebenvertrages eingestellt hatten. Der weitere Verlauf der Dinge war aber so eigentümlich, daß den Klägern eine Mitverantwortung auch im Rahmen des § 254 BGB nicht mehr aufgebürdet werden kann. Dann auch im Bereich des § 254 BGB ist die das gesamte Schuldrecht beherrschende Regel anzuwenden, daß die Grenzen der Verantwortung durch den Bereich der adäquaten Verursachung gezogen werden. Ein Geschädigter hat deshalb auch bei § 254 BGB nur ein Verhalten zu verantworten, das in einem adäquaten Zusammenhang zum schädigenden Erfolg steht. Ein Kausalverlauf ist dann nicht adäquat, wenn die Handlung oder Unterlassung nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war.

12

Das ist hier der Fall. Dabei hat das Berufungsgericht die besonderen Bestimmungen der Grundstückspreisverordnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451) nicht genügend beachtet. Nach § 4 dieser damals noch anwendbaren Verordnung galt das beurkundete Entgelt für die Übereignung eines Grundstücks als vereinbart, wenn die Vertragsparteien in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hatten beurkunden lassen. Diese Vorschrift hat materiellrechtliche, vertragsändernde Wirkung, so daß keine Vertragspartei sich darauf berufen kann, daß das vereinbarte Entgelt nicht beurkundet und das beurkundete Entgelt nicht gewollt sei; die Parteien werden durch diese Bestimmung endgültig auf den beurkundeten Vertragsinhalt festgelegt, so daß die Vertragsurkunde die formlosen Nebenabreden vollständig beiseite schiebt, deren Formnichtigkeit möglicherweise sonst geheilt werden könnte (BGHZ 11, 90). Die bewußte Täuschung der Kläger hatte also nur eine beschränkte Wirkung und konnte nach Genehmigung der Preisbehörde und Umschreibung des Grundbuches den Eigentumserwerb der Kläger nie mehr gefährden. Die Kläger gerieten in die ungünstige prozessuale und schwierige wirtschaftliche Lage im Vorprozeß erst, als die Verkäufer plötzlich, fast vier Jahre nach dem Vertragsschluß die Rückauflassung des Grundstücks aus einem Grunde verlangten, den bis dahin keiner der Beteiligten Bemerkt hatte, nämlich wegen eines Versehens des Notars, der die Genehmigungsbedürftigkeit einer von ihm formulierten Nebenabrede übersehen hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Verkäufer zunächst auf diese Abrede keinen besonderen Wert gelegt, so daß die Parteien bei den Verhandlungen im Jahre 1952 bei Erkenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit entweder diese Abrede ganz fallen gelassen oder sie so abgeändert hätten, daß der Restkaufpreis sich, wie von der Landeszentralbank als Voraussetzung für die Genehmigung verlangt worden war, auch bei einer Herabsetzung der zum Vergleich herangezogenen Krankenhauskosten ändern sollte. Nach den Richtlinien der Landeszentralbanken wäre der Vertrag bei einer derartigen, völlig ungefährlichen Vertragsänderung genehmigt worden. Im Jahre 1956 waren die Verkäufer aber insoweit zu einem Entgegenkommen nicht mehr geneigt, nachdem die Kläger sich zur Befreiung von ihren weitergehenden Versprechungen auf die Unwirksamkeit des Schwarzkaufes berufen und den Rechtsstreit damit bereits im ersten Rechtszug gewonnen hatten. Bei dieser Prozeßlage war für Frau W. die Aufdeckung eines Versehens des Notars ein willkommener Anlaß, um bei dem nunmehr erforderlichen neuen Vertragsschluß ihre früheren Forderungen durchzusetzen. Dabei war die Lage für die Kläger deshalb besonders ungünstig, weil das Verlangen der Verkäuferin ihre Existenz bedrohte. Sie betrieben seit rund 20 Jahren in dem streitigen Haus ihr Friseurgeschäft, das sie ohne den Vergleich räumen mußten, da sie sonst kein Recht zum Besitz hatten. Der vorsätzliche Schwarzkauf allein hätte diese Gefahr niemals herbeigeführt. Jetzt mußten die Kläger, wenn sie das Grundstück behalten wollten, den Wünschen ihrer Prozeßgegnerin bei den Vergleichsverhandlungen weitgehend entgegenkommen, weil ihre Rechtsverteidigung nach Aufdeckung der Amtspflichtverletzung des Notars aussichtslos geworden war. Dieser Ablauf der Ereignisse ist so auffallend, daß nach Auffassung des Senats der vorsätzliche Schwarzkauf nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu dem Schaden, nämlich dem ungünstigen Prozeßvergleich, geführt hat. Dann brauchen die Kläger auch im Rahmen, des § 254 BGB dafür nicht einzustehen.

13

3)

Der Beklagte hat daher den Klägern den durch seine Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 21 RNotO). Das sind hier die von den Klägern im Vorprozeß aufgewandten eigenen Anwaltskosten. Allerdings hat der Beklagte nicht die gesamten von den Klägern bezahlten Kosten zu erstatten, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Denn auch hier gilt die Begrenzung der adäquaten Verursachung und damit die Beschränkung der Haftung auf diejenigen Kosten, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet. Die Zuziehung eines Verkehrsanwaltes in Oelde neben der Beauftragung der am Berufungsgericht zugelassenen und in Hamm wohnhaften Anwälte war nicht erforderlich, weil die Unterrichtung der Prozeßbevollmächtigten in Hamm sich auf Rechtsfragen bezog und billiger und zweckmäßiger durch persönliche Besprechungen erfolgte. Bei der kurzen Entfernung und der günstigen Verkehrsverbindung zwischen Oelde und Hamm war das auch zumutbar. Deshalb können die Kläger höchstens die Kosten erstattet verlangen, die durch zwei solcher Reisen entstanden wären. Die Kläger haben bereits für eine Informationsreise ihrer Anwälte, die dazu mit dem Kraftwagen von H. nach O. gekommen sind, einen Betrag von insgesamt 22,80 DM eingesetzt. Der Beklagte hat diesen Betrag im einzelnen nicht beanstandet. Deshalb erscheint es angemessen, dieselben Kosten für eine weitere. Reise einzusetzen, so daß der Beklagte den Klägern insgesamt (1.059,28 + 22,80 =) 1.082,08 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten hat. Ein Zinssatz von 6 % erscheint aus den vom Landgericht dargelegten und von den Parteien nicht beanstandeten Gründen gerechtfertigt. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Ein höherer Zinssatz kann den Klägern nicht zugesprochen werden, weil sie den Eintritt eines weiteren Verzugschadens nicht dargetan haben (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla