Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1994, Az.: 1 StR 408/94
Verurteilung wegen versuchten Totschlags; Zweifel am Vorliegen des Merkmals der Heimtücke bei hoher Blutalkoholkonzentration; Fehlerhafte Würdigung von Tatumständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 408/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 19093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 22.02.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Andreas Sch. aus O., geboren am ... 1961 in L.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1994,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl als beisitzende
Richter,
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger und
der Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Annahme, der Angeklagte habe nicht heimtückisch im Sinne des § 211 StGB gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke, auf der der Geschädigte R. schlief, "im Bereich der Füße" mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm. Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich darüber im klaren war, daß der Geschädigte - der schwerste Verbrennungen erlitt, aber mit dem Leben davon kam - schlief. Das Schwurgericht hat aber im Hinblick auf die von ihm angenommene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,437 %o zur Tatzeit Zweifel daran, daß der Angeklagte die Wehrlosigkeit des Geschädigten bewußt für seine Tat ausgenutzt habe.
Diese Erwägung kann schon allein deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufbaut:
Die Feststellungen zu den der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrunde liegenden Trinkmengen beruhen ausschließlich auf "der eigenen Einlassung des Angeklagten, die insoweit nicht widerlegt werden konnte". Weitere Ausführungen hierzu sind in den Urteilsgründen nicht enthalten. Dies läßt besorgen, daß das Schwurgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (genügenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zugrunde zu legen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 20 BAK 12, StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2, jeweils m.w.Nachw.).
Tatsächliche Feststellungen, an die danach gebotene Gesamtwürdigung hätte anknüpfen können, hat das Schwurgericht getroffen:
Der Angeklagte hatte am Abend der Tat ab 20 Uhr an einer Übung der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen. Unmittelbar vor Beginn der Übung trank er - nach den auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen - ein Bier, nach deren Ende etwa gegen 22 Uhr trank er ein weiteres Bier. Danach trank er bis zur Tat gegen 22.30 Uhr nichts mehr. Wenn aber der Angeklagte gegen 22.30 Uhr hochgradig betrunken war, obwohl er seit 20 Uhr nur noch in verhältnismäßig geringem Umfang Alkohol getrunken hat, müßte er zu Beginn der Übung um 20 Uhr auch schon erheblich betrunken gewesen sein. Es versteht sich ohne nähere Darlegung jedoch nicht von selbst, daß entweder ein solcher Grad der Trunkenheit von den übrigen Teilnehmern der Übung nicht bemerkt worden wäre oder daß dem Angeklagten gleichwohl gestattet worden wäre, in diesem Zustand an einer Feuerwehrübung teilzunehmen.
Nach der Feuerwehrübung entschloß sich der Angeklagte, der auch Mitglied eines Angelsportvereins ist, mit dem Fahrrad "zum A.see zu fahren um nachzusehen, ob dort noch Unrat lagere, den er dann mit Rücksicht auf das am Sonntag anstehende Königsfischen verbrennen wollte". Diese Absicht erscheint nicht unvernünftig und legt die Annahme einer hochgradigen, die "Wahrnehmungsfähigkeit" erheblich beeinträchtigenden Trunkenheit ebenfalls nicht ohne weiteres nahe.
Nach alledem ist die Erwägung, mit der das Schwurgericht die Annahme von Heimtücke verneint hat, auf eine Beweiswürdigung gestützt, die von einem fehlerhaften Maßstab ausgeht und Umstände nicht würdigt, die gegenteilige Feststellungen als die getroffenen zumindest nicht weniger naheliegend erscheinen lassen.
Darüber hinaus könnte das Urteil aber auch dann keinen Bestand haben, wenn die Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen aufbauen würde:
Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten "klar, daß mit ... (seinem Verhalten) ... eine besondere Gefahr für den schlafenden R. verbunden war". Wenn dem Angeklagten aber trotz seiner Trunkenheit klar war, daß aus dem Umstand, daß R. schlief, für diesen eine besondere Gefahr erwuchs, wird nicht deutlich, wieso gleichwohl Zweifel daran bestehen können, daß der Angeklagte die Bedeutung des Schlafs von R. für seine Tat in vollem Umfang erfaßt hätte.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
Ulsamer,
Maul,
Foth,
Wahl