Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.09.1993, Az.: 1 ABR 28/93
Neueinstellung; Personalfragebogen; Beteiligung desBetriebsrates; Wissenschaftlicher Angestellter; Stasi-Mitarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 ABR 28/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 10185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin - 28.01.1993 - AZ: 7 TaBV 5/92
Rechtsgrundlagen
- § 94 Abs. 1 BetrVG
- § 94 Abs. 2 BetrVG
- § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- Art. 20 Einigungsvertrag
- Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III zum Einigungsvertrag
Fundstellen
- AfP 1994, 256-257
- AuR 1994, 70 (amtl. Leitsatz)
- BB 1994, 75 (amtl. Leitsatz)
- CR 1994, 632-635 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 480-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 192 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1994, 375-378 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1994, 124 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsrat ist nach § 94 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung aus einer formularmäßigen Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten (Personalfragebogen), dem Bewerber die Fragen nacheinander mündlich stellt und die Antworten jeweils selber vermerkt.
2. Das Zustimmungserfordernis entfällt bei einem wissenschaftlichen Unternehmen, soweit dieses vor der Einstellung von wissenschaftlichen Angestellten mit Hilfe des Personalfragebogens in Erfahrung bringen will, ob und gegebenenfalls in welcher Weise oder Funktion der Bewerber für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen ist.