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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1985, Az.: 3 AZR 546/82

Betriebsrente; Gesamtversorgung; Dynamik; WGG; Betriebsrat; Mitbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1985
Aktenzeichen
3 AZR 546/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herford 01.02.1982 - 2 Ca 1207/81
LAG Hamm 14.09.1982 - 6 Sa 420/82

Fundstellen

  • AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
  • DB 1986, 1231
  • RdA 1986, 132
  • ZIP 1986, 595-598

Amtlicher Leitsatz

1. Eine einheitsvertragliche Versorgungsordnung, die volldynamische Betriebsrenten mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75% der Aktivenbezüge vorsieht, kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die veränderte Rechtslage angepaßt werden, wenn die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt um ca. 50% ansteigen und dies zur Folge hat, daß Betriebsrentner über eine Gesamtversorgung von 115% der Nettobezüge vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer verfügen.

Eine denkbare und auch nicht ohne weiteres unbillige Form der Anpassung besteht darin, die Bezugsgröße der Ruhegeldberechnung zu ändern und an die Stelle der Bruttobezüge die Nettobezüge der aktiven Arbeitnehmer zu setzen.

2. Die der Anpassung dienende Neuregelung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es genügt eine formlose Regelungsabrede mit dem Betriebsrat. Die Versorgungszusage ist dann vom Arbeitgeber im Rahmen der Regelungsabrede einseitig zu ändern.

Wird der Betriebsrat übergangen, so ist die Neuregelung unwirksam; das gilt im Zweifel auch, soweit Betriebsrentner betroffen sind.