Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.01.1959, Az.: 1 BvR 800/58
Anspruch auf rechtliches Gehör; Beschwerdegericht; Kostenfestsetzungsverfahren; Anwaltsgebühren; Verfassungsbeschwerde; Unabwendbarer Nachteil; Offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde; Schwerer und unabwendbarer Nachteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.01.1959
- Aktenzeichen
- 1 BvR 800/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg 03.10.1958 - II Qs 34/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 9, 120 - 123
- DÖV 1959, 717 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 270 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 524-525 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Einholung eines Gutachten zu Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren durch das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn dieses vor seiner Entscheidung dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt wird.
2. Wenn von ihrer Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtslichen Frage nicht zu erwarten ist noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, so ist auch die Verwerfung offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden nach § 91a BVerfGG möglich.