Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.01.1959, Az.: 1 BvR 800/58

Anspruch auf rechtliches Gehör; Beschwerdegericht; Kostenfestsetzungsverfahren; Anwaltsgebühren; Verfassungsbeschwerde; Unabwendbarer Nachteil; Offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde; Schwerer und unabwendbarer Nachteil

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.01.1959
Aktenzeichen
1 BvR 800/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg 03.10.1958 - II Qs 34/58

Fundstellen

  • BVerfGE 9, 120 - 123
  • DÖV 1959, 717 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 270 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 524-525 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Einholung eines Gutachten zu Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren durch das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn dieses vor seiner Entscheidung dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt wird.

2. Wenn von ihrer Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtslichen Frage nicht zu erwarten ist noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, so ist auch die Verwerfung offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden nach § 91a BVerfGG möglich.