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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: I ZB 71/14

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum BGH i.R.e. Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2014
Aktenzeichen
I ZB 71/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Rotenburg/Wümme - 06.12.2013 - AZ: 2 M 678/13
LG Verden - 16.06.2014 - AZ: 6 T 44/14

Fundstellen

  • DGVZ 2014, 257
  • VE 2015, 22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 193,11 €.

Gründe

I.

1

Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.

II.

2

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

3

Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, [...] Rn. 10, mwN).

4

Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch