Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1986, Az.: 2 StR 537/86
Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls; Starfbarkeit wegen Diebstahls; Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung; Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung nach der Willensrichtung des Tatopfers; Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung nach dem äußeren Erscheinungsbild; Willensrichtung des Getäuschten beim Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 537/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 11.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GA 1987, 307
- MDR 1987, 446 (Kurzinformation)
- NStZ 1986, 264
Verfahrensgegenstand
Schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.
Amtlicher Leitsatz
Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. April 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und schweren räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen bot der Angeklagte ihm geeignet erscheinenden Personen Video-Recorder, Video-Kassetten, Zigaretten und andere Waren, über die er in Wirklichkeit nicht verfügte, unter Marktpreis zum Kauf an. Interessenten sollten den Kaufpreis in einer vom Angeklagten angegebenen Stückelung zum vereinbarten Treffpunkt mitbringen. Von dort wurden sie zu einer bahnamtlichen Spedition geleitet, wo ihnen der Angeklagte erklärte, er müsse das Geld vor Übergabe der Sachen - in Anwesenheit des Interessenten (UA S. 21) - dem Lagermeister der Spedition vorzeigen; anschließend werde es zunächst zurückgegeben. Bezahlung erfolge erst bei Aushändigung der Ware. Auf diese Erklärung hin legten die Interessenten das Geld in einen vom Angeklagten mitgeführten handelsüblichen DIN-A 5 Briefumschlag, der zuvor mit einem selbstgefertigten, auf Güterabfertigung der Bundesbahn hindeutenden Stempel und einem Tagesstempel versehen worden war. Den Umschlag nahm der Angeklagte an sich und steckte ihn im weiteren Verlauf in eine Tasche seines Arbeitskittels, in der sich ein äußerlich gleicher, mit Papierschnitzeln gefüllter Briefumschlag befand. "Unter Anwendung eines Ablenkungsmanövers" tauschte der Angeklagte die Umschläge aus, gab den Interessenten den mit Papierschnitzeln gefüllten Umschlag zurück und entfernte sich unter einem Vorwand mit dem Geld. Auf diese Weise war der Angeklagte in der Zeit vom 24. Februar bis 9. März 1983 in sechs Fällen erfolgreich. Der Zeuge S. hingegen, mit dem der Angeklagte am 11. März 1983 zusammentraf und der den geforderten Betrag von 7.000,- DM in größeren Scheinen als abgesprochen bei sich führte, bemerkte den Umtausch sofort, weil der zurückgegebene Umschlag dicker war als der dem Angeklagten ausgehändigte. Als er den Angeklagten daraufhin festhielt, zog dieser eine dem Dienstmodell P 6 der Polizei ähnliche Spielzeugpistole und drohte dem Zeugen abzudrücken, wenn dieser ihn "nicht in Ruhe lasse". Unter dem Eindruck der Bedrohung ließ der Zeuge den Angeklagten mit dem Geld entkommen.
II.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des (fortgesetzten) Diebstahls und im Fall zum Nachteil S. des schweren räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hat sich der Täter, wie hier, eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Fälle entschieden, in denen das Verhalten des Täters trotz eines Nehmens der Sache als Betrug wie auch umgekehrt trotz eines Gebens als Diebstahl beurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 2827; BGH MDR 1968, 772; BGH GA 1966, 199). Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflußter Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang, dem ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zugrundeliegen kann, unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. hierzu BGHSt 14, 170; 18, 221 [BGH 16.01.1963 - 2 StR 398/62]; BGH GA 1966, 212; BGH MDR 1968, 772; BGH NJW 1983, 2827; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73).
Von der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfaßt, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam kommt eine Vermögensverfügung in Gestalt einer Duldung nur in Betracht, wenn auch dieses Geschehen noch von einem freien, der Handlung des Täters zustimmenden Willen des Getäuschten getragen wird. Findet der Ausschluß des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen statt, ist Wegnahme gegeben.
Im vorliegenden Fall haben die Kaufinteressenten zwar auf Grund freier Willensentschließung das Geld in den Briefumschlag gesteckt und diesen sodann dem Angeklagten übergeben. Dadurch verloren sie aber noch nicht den Gewahrsam an dem Geld. Sie hatten es dem Angeklagten nur für kurze Zeit zum Vorzeigen in ihrer Anwesenheit überlassen. Unter diesen Umständen besaßen sie nach den Anschauungen des täglichen Lebens noch eine von einem entsprechenden Willen getragene Sachherrschaft. Ob auch der Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Briefumschlags ein Gewahrsamsverhältnis begründete, bedarf nicht der Entscheidung. Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß eine Wegnahme leicht zu transportierender und zu verbergender Sachen wie Schmuck, Geld und dergleichen bereits beim Ergreifen und Festhalten der Sache vollendet sein kann (BGHSt 23, 254; BGH, Beschl. vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81;Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86). Angesichts der Gegebenheiten im vorliegenden Fall kann es sich aber allenfalls um Erlangung von Mitgewahrsam des Angeklagten neben dem noch fortbestehenden des Kaufinteressenten handeln. Die freiwillige Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, daß sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor.
Auch ihren Mitgewahrsam haben die Getäuschten in dem Moment verloren, in dem der Angeklagte den Umschlag in die Tasche seines Arbeitskittels steckte, um den Umtausch vorzunehmen. Dieses Verhalten des Angeklagten entsprach jedoch nicht dem Willen der Getäuschten. Es handelte sich um einen eigenmächtigen Vorgang des Nehmens und nicht um einen Gebeakt.
III.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zwei nach § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreife Eintragungen im Erziehungsregister angeführt, hat die zugrundeliegenden, im übrigen auch keine Vermögensdelikte betreffenden Taten im Rahmen der Strafzumessungserwägungen aber nicht berücksichtigt.
Des weiteren hat das Landgericht nicht beachtet, daß die Vorschrift des § 242 StGB auch Geldstrafe androht, und hat im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls die Strafe einem Rahmen "von einem Monat bis fünf Jahren Freiheitsstrafe" entnommen. Angesichts der für den Diebstahl (Gesamtschaden etwa DM 70.000,-) festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat jedoch auch hier ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer