Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1990, Az.: XI ZR 20/90
Anforderungen an Belehrungen eines Rechtsanwalts über die Folgen eines Fristversäumnis; Keine grundsätzliche Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- XI ZR 20/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main
- OLG Frankfurt am Main - 27.11.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 302 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 620 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 493 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1192-1193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Jürgen H., K. straße ..., F.
Prozessgegner
Klara Frieda G., E. Weg ..., Bad S./T.
Amtlicher Leitsatz
Ist der Beklagte selbst Rechtsanwalt, so reicht es aus, wenn die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 277 Abs. 2 ZPO sich auf die Wiederholung des Wortlauts des § 296 Abs. 1 ZPO beschränkt.
In dem Rechtsstreit
hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
am 23. Oktober 1990
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1989 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert bis zum 13. März 1990: 87.000,00 DM, ab 14. März 1990 (Zeitpunkt der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs): 2.000,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten mit Recht als verspätet zurückgewiesen, so daß der Beklagte in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen bleibt.
Die nicht zu beanstandende Fristsetzung war mit der nach § 277 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Belehrung über die Folgen der Fristversäumung versehen. Diese Belehrung beschränkte sich allerdings auf eine Wiederholung des Wortlauts der §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO. Zwar genügt eine solche Form der Belehrung wegen der einschneidenden Folgen einer Fristversäumung (Abschneiden jeglicher Verteidigung und vollständiger Prozeßverlust - vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81 - NJW 1983, 822, 824) im allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - der Beklagte ein zugelassener Rechtsanwalt ist. Nach dem Berufsbild des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) ist bei ihm vorauszusetzen, daß er die ihm in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften in ihrer Bedeutung ohne die sonst notwendige Erläuterung versteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1984, 1566 [OLG Hamm 16.03.1984 - 20 U 178/83]).
Streitwertbeschluss:
Streitwert bis zum 13. März 1990: 87.000,00 DM, ab 14. März 1990 (Zeitpunkt der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs): 2.000,00 DM.
Dr. Halstenberg,
Dr. Siol,
Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder