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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1984, Az.: VI ZR 279/82

Rückzahlung; Sparkassenfachlehrgang; Ausscheiden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
VI ZR 279/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1985, 193 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1985, 44 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1984, 290

Amtlicher Leitsatz

Eine auf drei Jahre befristete, jährlich um ein Drittel verringerte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an einem etwa halbjährigen Sparkassenfachlehrgang im Fall seines Ausscheidens aus von ihm zu vertretenden Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.