Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1984, Az.: VI ZR 279/82
Rückzahlung; Sparkassenfachlehrgang; Ausscheiden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 279/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1985, 193 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1985, 44 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1984, 290
Amtlicher Leitsatz
Eine auf drei Jahre befristete, jährlich um ein Drittel verringerte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an einem etwa halbjährigen Sparkassenfachlehrgang im Fall seines Ausscheidens aus von ihm zu vertretenden Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.