Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1995, Az.: BVerwG 7 B 23.95
Revisionsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Anspruch auf Rückübertragung des Vollrechts bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 23.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 30.09.1994 - AZ: 1 K 247/94
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Februar 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 168.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Herrn K., wenden sich gegen die Rückgabe eines Grundstücks an die Beigeladene nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -, Herr K. hatte das Grundstück im Jahre 1948 von dem damaligen Eigentümer, Herrn W., mit notariellem Vertrag erworben; dabei war auch die Auflassung erklärt worden. Zur Eintragung eines Eigentümerswechsels war es jedoch vor der Enteignung des Grundstücks nicht mehr gekommen. Die Erbin des Herrn W. trat ihre Restitutionsansprüche an die Beigeladene ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sei, daß seinerzeit beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden sei; somit habe ein Anwartschaftsrecht, das Gegenstand eines Restitutionsanspruchs hätte sein können, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht bestanden.
Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg, Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob die durch den notariellen Kauf eines Grundstücks einschließlich Auflassungserklärung erworbene Rechtsposition ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist. Diese Rechtsfrage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren so nicht stellen, weil Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs ausschließlich das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück ist, das seinerzeit unstreitig Herrn W. zustand. Geklärt werden müßte vielmehr, ob ein im Zeitpunkt der Enteignung möglicherweise bestehendes Anwartschaftsrecht des Herrn K. einen vermögensrechtlichen Anspruch der Kläger auf Einräumung des Eigentums an dem enteigneten Grundstück begründen kann. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es liegt auf der Hand, daß der Inhaber eines bloßen Anwartschaftsrechts an einem Grundstück nicht die Rückübertragung des Vollrechts verlangen kann. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist insoweit ausschließlich die Rechtsnachfolgerin des damaligen Grundstückseigentümers; denn es ist nicht Aufgabe des Vermögensrechts, nachträglich - und dazu noch streitentscheidend - die Erfüllung oder den Vollzug seinerzeit nicht beendeter Rechtsgeschäfte zwischen Privaten zu bewirken. Die Kläger sind darauf verwiesen, ihren vermeintlichen Eigentumsverschaffungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 168.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Kley