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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1996, Az.: BVerwG 7 AV 11.96

Anfechtungsklage; Bescheid des Robert-Koch-Instituts; Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen; Versuchsstandort; Zuständiges Verwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 AV 11.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - AZ: 14 A 202.96 u.a.

Fundstellen

  • DÖV 1997, 696 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1022-1023 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 577 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Robert- Koch-Instituts, mit dem gemäß §§ 14, 16 GenTG die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen genehmigt wird, ist nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Versuchsstandort liegt ( § 52 Nr. 1 VwGO), sondern nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und Dr. B r u n n
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden abgelehnt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 12.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 13.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 14.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 15.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 16.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 17.96
BVerwG - 10.12.1996 - AZ: 7 AV 18.96

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich gegen drei Bescheide des Robert-Koch-Instituts in Berlin, mit denen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen (Mais, Raps und Zuckerrüben) genehmigt wird. Sie haben entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklagen erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt, halten aber gemäß § 52 Nr. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte für örtlich zuständig, in deren Bezirk die in den Bescheiden genannten Versuchsstandorte gelegen sind.

2

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der von den Antragstellern beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die Streitverfahren nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Für sie ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Berlin gemäß § 52 Nr. 2 VwGO (Sitz der Bundesbehörde, die die Verwaltungsakte erlassen hat) zuständig. Dagegen liegen die Voraussetzungen der von den Antragstellern in Anspruch genommenen Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO (Streitigkeit, die sich auf ein ortsgebundenes Recht bezieht) nicht vor.

3

Durch § 52 Nr. 1 VwGO sollen Rechte erfaßt werden, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (vgl. BVerwGE 18, 26 <28> unter Hinweis auf die amtl. Begründung <BTDrucks 3/55 S. 35>; vgl. auch Beschluß vom 24. Juli 1962 - BVerwG 7 ER 420.62 - Buchholz 310§ 52 VwGO Nr. 2 "weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium, auf dem es ausgeübt wird"). Wie aber schon aus der Regelung des § 14 Abs. 3 GenTG erhellt, besteht diese besondere Beziehung zwischen einer Freisetzungsgenehmigung i.S.d. § 14 Abs. 1 GenTG und einem Standort nicht. Hiernach kann sich eine Genehmigung auf die Freisetzung eines bestimmten gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt. Diese gesetzliche Wertung macht deutlich, daß eine erteilte Genehmigung - sei es, daß sie nur einen Standort, sei es, daß sie mehrere Standorte in den Blick nimmt - nicht mit der hinreichenden Nachhaltigkeit standortbezogen ist, die es rechtfertigen würde, hieran die Gerichtszuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO zu knüpfen, denn wegen der normativ angelegten Ergänz- und Austauschbarkeit der im Antragsverfahren angegebenen und überprüften Standorte steht und fällt der Bestand des verliehenen Rechts nicht mit der Standortfrage. Die in § 14 Abs. 3 GenTG angelegte Vielfalt der Standorte führt zur Anwendung der Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO; diese gewährleistet in Fällen der vorliegenden Art zugleich, daß von einem Gericht konzentriert die Frage geprüft und entschieden wird, ob der einer Freisetzung an verschiedenen Standorten gemeinsame Zweck in rechtlich zulässiger Weise angestrebt werden darf.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn