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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1988, Az.: IX ZR 176/87

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache; Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter; Unterbrechung durch Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
IX ZR 176/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.07.1987

Prozessführer

Heinrich K., B.weg ..., Bad Be.

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Alfred E., L.-Straße ..., M.

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christoph R., F. straße ..., M.

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährung wird nicht in entsprechender Anwendung des § 209 BGB durch ein Verfahren unterbrochen, das sich nicht gegen den Schuldner richtet oder ihn zumindest beteiligt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel,
Gärtner, Winter und Dr. Kreft
am 28. April 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1987 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer in diesem Rechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Klägers verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (554 b ZPO).

2

Der Senat hat bereits entschieden, daß Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter aus § 82 KO in entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjähren (BGHZ 93, 278 ff). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat.

3

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verstrichen war, als der Kläger seine Schadensersatzforderung gegen den Konkursverwalter im Februar 1985 gerichtlich geltend machte. Die Feststellung, daß der Kläger bereits im Jahre 1980 Kenntnis von der fehlerhaften Bilanzierung der am Ende des Konkursverfahrens verbliebenen Verbindlichkeiten der Wilhelm K. Landmaschinen-Vertriebsgesellschaft OHG im Jahresabschluß 1979 hatte, greift die Revision nicht an. Aber auch die weitere Feststellung, daß der Kläger schon 1980 Kenntnis von der zweiten dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung hatte, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Danach hatte der Kläger bereits im Jahre 1980 die für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.

4

Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB durch das Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden, welches erst 1984 endete, unterbrochen worden sei, bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klärung. Dem § 209 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 80, 222, 226 entschieden. Diese Warnfunktion kann nur ein Verfahren haben, das sich gegen den Schuldner richtet oder an dem dieser zumindest beteiligt ist. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt eine entsprechende Anwendung des § 209 BGB nicht in Betracht. In den von der Revision angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 238; NJW 1986, 2309) war diese Voraussetzung gegeben. Im vorliegenden Fall dagegen war der Beklagte an dem Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden nicht beteiligt. Eine Unterbrechung der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB kommt daher hier nicht in Betracht.

Merz
Henkel
Gärtner
Winter
Kreft