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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1969, Az.: VI ZR 26/68

Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden an einem Auffahrunfall in der Person des Auffahrenden; Beweiserheblichkeit der Überschreitung der für ein Kraftfahrzeug geltenden Höchstgeschwindigkeit; Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Lastzugs bei einem Auffahrunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1969
Aktenzeichen
VI ZR 26/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 11.12.1967
LG Verden - 27. April 1967

Fundstelle

  • VersR 1969, 900

Redaktioneller Leitsatz

Überschreitet ein Fahrer die für sein Fahrzeug geltende Höchstgeschwindigkeit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden am Auffahrunfall, wenn er der Auffahrende ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dezember 1967 aufgehoben.

  1. 1.

    Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) vom 27. April 1967 wie folgt abgeändert:

    1. a)

      Die Klage ist dem Grunde nach in dem Sinne gerechtfertigt, daß sich der Kläger ein Mitverschulden in Höhe eines Fünftels des Schadens anrechnen lassen muß.

    2. b)

      Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus Schadensersatz aus dem Unfall vom 22. April 1965 in Höhe von mehr als vier Fünftel des Gesamtschadens nicht zu leisten haben. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Berufungen werden im übrigen zurückgewiesen.

II.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens, über die im übrigen das Endurteil des Landgerichts zu entscheiden hat, werden den Beklagten alsbald die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Tatbestand

1

Am ... 1965 morgens gegen 7.45 Uhr wurde der Kläger in seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord von einem der Erstbeklagten gehörigen, von dem Zweitbeklagten gelenkten Lastzug (Motorwagen mit Anhänger) angefahren.

2

Beide Fahrzeuge hatten zunächst auf der für sie rechten Fahrbahnhälfte, von S. kommend, in Richtung B. die Bundesstraße ... befahren. Innerhalb einer Kolonne von mehreren in dieser Richtung fahrenden Fahrzeugen bildete die Spitze ein von dem Zeugen Se. gesteuerter Sattelzug. Diesem folgte der Kraftwagen des Zeugen H.. Nach H. fuhr der Kläger und hinter ihm der unbeladene Lastzug der Beklagten, auf welchen ein weiterer Personenkraftwagen folgte. Die Geschwindigkeit der Kolonne betrug im Bereich von Le.-M. - außerhalb geschlossener Ortschaft - 65-70 km/st. Die 7,5 m breite, trockene und gut unterhaltene Straße verlief gerade. Der Kläger hatte die Absicht, bei Kilometerstein 48,7 in das links der Straße gelegene Betriebs-Grundstück der Firma R. einzubiegen, wo sich seine Arbeitsstätte befand. Etwa 170 m vor der Grundstückseinfahrt scherte er unter Beschleunigung seines Fahrzeugs auf die linke Fahrbahnhälfte aus, wobei er den Sattelzug etwas überholte. Nachdem er sich durch Wiederverlangsamung seines Tempos auf der Überholfahrbahn etwas hinter den Fahrer des Sattelzuges hatte zurückfallen lassen, fuhr, noch ehe er die Grundstückseinfahrt erreicht hatte, der Zweitbeklagte, der ihm mit seinem Lastzug auf die Überholfahrbahn gefolgt war, von hinten mit einer Geschwindigkeit von 68 km/st auf ihn auf. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt den 2. Gang eingelegt. Der Wagen des Klägers wurde über den linken Straßenrand geschleudert und zerstört, der Kläger selbst schwer verletzt.

3

Der Kläger gibt dem Zweitbeklagten die Alleinschuld an dem Unfall. Er behauptet, er selbst habe die Herabsetzung seiner Geschwindigkeit durch mehrfaches langsames Betätigen der Bremse etwa 50 m vor der Einfahrt erkennbar gemacht und etwa 100 m vor der Einfahrt seine Einbiegeabsicht durch Einschalten des linken Blinklichts angezeigt. Zum Überwechseln auf die Überholfahrbahn sei er befugt gewesen, weil er wegen zu engen Auffahrens des Zweitbeklagten auf der rechten Fahrbahnhälfte sich bedrängt gefühlt habe und Gegenfahrverkehr nicht vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger hat gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner je einen Teilbetrag seiner Krankenhauskosten, seines Kraftfahrzeugschadens und eines Schmerzensgeldanspruches, insgesamt 4.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

5

Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und im zweiten Rechtszuge widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten aus dem Unfall auch über die eingeklagten Teilbeträge hinaus Ansprüche nicht zustehen.

6

Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, da er sich vor dem Einbiegen nicht zur Straßenmitte eingeordnet, ferner seine Geschwindigkeit überraschend herabgesetzt und seine Absicht der Richtungsänderung nicht rechtzeitig angezeigt habe. Die Erstbeklagte hat überdies behauptet, sie habe den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht; auch habe sich dieser verkehrsrichtig verhalten.

7

Das Landgericht hat den Teilanspruch des Klägers auf Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die übrigen Teilansprüche zur Hälfte unter Abweisung des Rests.

8

Auf Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen.

9

Die Revision der Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.

Entscheidungsgründe

10

A.

I.

Die Revision meint, bei der gegebenen Beweislage könne zu Lasten des Zweitbeklagten höchstens die Betriebsgefahr des Lastzuges ins Gewicht fallen, die indessen gegenüber dem Fehlverhalten des Klägers völlig zurücktrete.

11

1.

Zu Unrecht rügt die Revision die - allerdings erst im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers - vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, daß der Zweitbeklagte angesichts der für ihn bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung aus der mit schon über 60 km/st fahrenden Kolonne heraus gar nicht habe überholen dürfen. Außerhalb von Bundesautobahnen besteht nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 d StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/st für alle zweigliedrigen Lastzüge ohne Rücksicht auf das zulässige Gesamtgewicht. Diese Verkehrseinheiten sind deshalb auch für andere Verkehrsteilnehmer ohne weiteres als der Geschwindigkeitsbegrenzung unterworfen erkennbar.

12

2.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Zweitbeklagten unter Verkennung der Beweislage festgestellt.

13

Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Nach dem Hergang spreche der Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten. Während der Kläger keinen Einfluß auf das Fahrverhalten des Zweitbeklagten gehabt habe, sei dieser verpflichtet gewesen, den vor ihm fahrenden Verkehr aufmerksam zu beobachten und vor allein einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

14

a)

Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Erfordernis eines ausreichenden Sicherheitsabstandes, der eine rechtzeitige Einstellung auf das Verhalten des Vormanns ermöglicht (vgl.Senatsurteil vom 3. November 1967 - VI ZR 90/66 = VersR 1968, 894), gilt für die Überholfahrbahn, auf der zwangsläufig erhöhte Geschwindigkeiten gefahren werden, mindestens nicht in geringerem Maße. Zudem hat hier das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt, daß nach der besonderen Sachlage mit Vorfahrtsverletzungen aus links einmündenden Seitenstraßen und Wegen sowie mit verkehrswidrigem Ausscheren von vorne in der Kolonne fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden mußte; wenn sich der Verkehrsteilnehmer auch nicht allgemein auf das Vorkommen solcher Verstöße einrichten muß, so war damit unter den festgestellten Umständen der Zweitbeklagte doch jedenfalls nicht von der Einhaltung des üblichen Sicherheitsabstandes befreit, der erfahrungsgemäß geeignet ist, auch bei unvermutetem Langsamerwerden des Vorausfahrenden (die von der Revision angeführte Erläuterung bei Floegel-Hartung Rdn. 28 bei § 9 StVO bezieht sich nur auf grundloses Anhalten) einen Auffahrunfall zu vermeiden.

15

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beweis des ersten Anscheins für ein ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten streite, rechtfertigt sich aber auch deshalb, weil der Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein unter anderem auch den Kläger schützendes Gesetz, nämlich die ihn betreffende Geschwindigkeitsbegrenzung (vgl. zu oben 1), verletzt hat. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung für bestimmte Fahrzeuge beruht nicht zuletzt auf ihrer Sperrigkeit und ihrem schwerfälligen Bremsverhalten; sie hat auch den berechtigten Zweck, diese Fahrzeuge, sofern sie sich in einer schon zügig fahrenden Kolonne befinden, von gefahrerhöhendem Überholen überhaupt auszuschließen. Der vorliegende Unfall gehört zu denen, deren Vermeidung die Geschwindigkeitsbegrenzung bezweckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Lastzug bei seinem verspäteten Abbremsen spitz abgewinkelt und entkuppelt, was die Beklagten selbst auf die Schubwirkung des schweren Anhängers zurückgeführt haben. Dies verdeutlicht, daß die einer solchen Verkehrseinheit eigentümlichen Bremserschwerungen auch hier in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spricht damit der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit des objektiven Gesetzesverstoßes, wobei sich der Zweitbeklagte überdies hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hätte.

16

3.

Der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Zweitbeklagte den Unfall durch ein in doppelter Hinsicht fehlsames Verhalten verursacht hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht entkräftet.

17

Die Revision trägt insoweit nur Erwägungen vor, aus denen sich ergeben soll, daß die vom Zweitbeklagten nicht rechtzeitig bemerkte Verlangsamung des klägerischen Fahrzeuges vom Kläger schuldhaft herbeigeführt worden sei. Der Anscheinsbeweis dafür, daß ein Versagen des Zweitbeklagten für den Auffahrunfall ursächlich geworden ist, könnte jedoch nur durch Darlegung von Umständen entkräftet werden, die das Zustandekommen des Unfalls trotz hinreichender Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten und hinreichendem Abstand erklären können. Auch vermag die Revision auf keine Umstände hinzuweisen, die es ausschließen könnten, daß das gesetzwidrige Überholen durch den Zweitbeklagten eine adäquate Ursache für den Unfall geworden ist.

18

II.

Die weiteren Rügen der Revision gehen dahin, daß das Berufungsgericht den vom Kläger zu verantwortenden Verursachungsbeitrag verkannt, jedenfalls aber nicht angemessen bewertet habe.

19

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nicht nachgewiesen sei; die Betriebsgefahr seines Kraftwagens habe er zwar im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu vertreten, doch falle sie im Verhältnis zu dem grob fahrlässigen Verhalten des Zweitbeklagten nicht ins Gewicht.

20

Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen:

21

1.

Es könne dem Kläger nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er das an sich gebotene vorherige Einordnen zur Straßenmitte unterlassen und einen Überholvorgang eingeleitet habe, obwohl er habe erkennen können, daß er vor Beendigung der Überholung in die Grundstückseinfahrt werde abbiegen müssen. Vor dem Ausscheren des Klägers sei der Zweitbeklagte so eng auf ihn aufgefahren gewesen, daß er einen Auffahrunfall habe befürchten müssen, wenn er sich unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zur Straßenmitte einordnete.

22

a)

Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht:

23

Mit der Annahme, daß der Zweitbeklagte den Kläger durch zu dichtes Auffahren in Furcht vor einem Unfall versetzt habe, gehe das Berufungsgericht unzulässig von einer bestrittenen Behauptung des beweispflichtigen Klägers aus.

24

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht versäumt hat, die Grundlagen für die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzuführen. Daraus braucht aber bei verständiger Würdigung des Zusammenhangs nicht geschlossen zu werden, daß es die Beweisbedürftigkeit der vom Kläger aufgestellten Behauptung verkannt hat. Die Revision geht selbst davon aus, daß das Berufungsgericht sich hier auf die vom Landgericht erhobene Aussage des Klägers als Partei stützt. Dort hatte der Kläger ausgesagt: "Etwa 30 m vor der Firma R. war ein Lastzug so nahe an meinen Pkw herangefahren, daß ich im Rückspiegel nur die Kühlerhaube erkennen konnte. Ich fühlte mich dadurch bedrängt und entschloß mich zu überholen". Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dieser Bekundung könne nicht entnommen werden, daß der Kläger wegen des verkehrswidrigen Auffahrens des Zweitbeklagten Furcht vor einem Zusammenstoß gehabt habe für den Fall, daß er sich zum Zweck des Einbiegens unter Verlangsamung seiner Geschwindigkeit zur Straßenmitte einordne. Eine Würdigung der Aussage in diesem Sinne ist vielmehr durchaus möglich. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens der Aussage des beweispflichtigen Klägers Glauben schenkt; dies gilt umsomehr, als auch der spätere Unfallverlauf als Hinweis auf eine Neigung des Zweitbeklagten gewertet werden konnte, die Regeln über den Sicherheitsabstand zu mißachten.

25

b)

Das Berufungsgericht führt aus:

26

Bei dieser Verkehrslage könne es dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er die Einordnung zur Straßenmitte unterlassen habe und statt dessen, da kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei, unter Ausscheren nach links auf die Überholfahrbahn gegangen sei, um von dort aus das Einbiegen in das Grundstück zu versuchen.

27

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Sie gehen dahin, daß sich der Kläger durch die - nach seiner vom Berufungsgericht für glaubhaft erachteten Darstellung gröbliche - Vernachlässigung des Sicherheitsabstandes durch den Zweitbeklagten in einer Notstandslage gesehen habe. Ob diese läge den auch vom Berufungsgericht erkannten objektiven Verstoß gegen die Verhaltenspflichten eines Linkseinbiegers in ein Grundstück (§ 17 StVO) entschuldigen konnte, oder ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, notfalls unter Verzicht auf das Einbiegen einen möglicherweise weiten Umweg in Kauf zu nehmen, ist im wesentlichen eine Frage des tatrichterlichen Ermessens. Es kommt aber auf ihre Beantwortung auch nicht an, weil es jedenfalls den Beklagten versagt ist, dem Kläger gegenüber den Vorwurf eines hierin liegenden Verkehrsverstoßes zu erheben. Der Zweitbeklagte war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst, der durch grob verkehrswidriges Verhalten den Kläger in die Notlage gebracht hatte; auf der anderen Seite ergaben sich Gründe, die allenfalls gegen die Entschuldbarkeit des vom Kläger gewählten Auswegs sprechen konnten, nur aus den Belangen eines ungehinderten Gegen- und rechtmäßigen Überholverkehrs. Der Zweitbeklagte, dem ein Überholen bei der gegebenen Sachlage ohnehin verboten war, kann sich hierauf nicht berufen.

28

2.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe darauf vertrauen können, daß er auf der Überholbahn einen ausreichenden Abstand von dem Lastzug der Beklagten gewinne und sodann dem Zweitbeklagten durch Blinkzeichen nach links unter gleichzeitiger Verringerung seiner Geschwindigkeit seinen beabsichtigten Einbiegevorgang unmißverständlich anzeigen könne.

29

Insoweit kann dem angefochtenen Urteil nicht durchweg gefolgt werden.

30

Die Ausführungen sind widersprüchlich, weil das Berufungsgericht unmittelbar zuvor richtig ausführt, der Kläger habe angesichts der für den Zweitbeklagten bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm dieser auf die Überholfahrbahn folgen werde, und weil auch der Kläger selbst nie behauptet hat, daß er vor dem Zusammenstoß den Zweitbeklagten auf der Überholfahrbahn bemerkt habe. Damit fehlt es an einer Entschuldigung dafür, daß der Kläger nach dem Ausscheren zunächst seine Geschwindigkeit erhöht hat, was für den nachfolgenden Verkehr nach dem richtigen Hinweis der Revision den irreführenden Eindruck eines echten Überholvorganges verstärken mußte. Der Kläger, der sich zu einem allenfalls durch eine Ausnahmesituation zu entschuldigenden Einbiegemanöver entschlossen hatte, war gehalten, die ihm schon nach § 17 Abs. 1 StVO allgemein auferlegte erhöhte Vorsicht in besonderem Maße walten zu lassen und vor allem auf eine für den nachfolgenden Verkehr ganz eindeutige Fahrweise bedacht zu sein. Er kann insoweit nicht von jedem Verschulden freigesprochen werden.

31

Der demnach gebotenen erhöhten Sorgfaltspflicht ist der Kläger vor allem auch deshalb nicht nachgekommen, weil er es versäumt hat, sich während der Dauer dieses ungewöhnlichen und für andere Verkehrsteilnehmer leicht mißzuverstehenden Fahrmanövers davon zu überzeugen, daß ihm nicht andere Überholer nachfolgten, die durch sein Verhalten irregeführt werden konnten. Der Kläger hat dies nicht oder jedenfalls nicht in sachgemäßer Weise getan, denn er hat nach seiner eigenen Darstellung (das Berufungsgericht hat keine gegenteilige Feststellung getroffen) überhaupt nicht bemerkt, daß ihm der Zweitbeklagte mit dem Lastzug nachgefolgt war. Der sich hieraus gegen ihn ergebende Schuldvorwurf ist unabhängig von der von dem Berufungsgericht allein erörterten Frage, ob der Kläger verpflichtet war, noch unmittelbar vor dem Einbiegen Rückschau zu halten und ob die Versäumung dieser Pflicht gegebenenfalls für den Unfall ursächlich geworden sein kann.

32

3.

Das Berufungsgericht erachtet es in Würdigung des Beweisergebnisses nicht für erwiesen, daß die Betätigung des linken Blinklichts am Wagen des Klägers verspätet eingesetzt habe. Ebenfalls nicht für erwiesen hält es die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger eine unvermutete Vollbremsung durchgeführt habe. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist dem Angriff der Revision entzogen.

33

4.

Zur Rückschaupflicht des Klägers während des Überhol- und Einbiegevorgangs führt das Berufungsgericht nur aus:

34

Ein Verschulden des Klägers liege nicht darin, daß er sich unmittelbar vor dem Einbiegen nicht noch einmal durch einen Blick in den Spiegel über die rückwärtige Verkehrslage orientiert habe. Einem nach links Abbiegenden obliege die Rückschaupflicht allein zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem im Zeitpunkt des Überfahrens der Gegenfahrbahn Überholenden Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahrenlage habe hier nicht bestanden, da der links fahrende Kläger nicht mehr habe überholt werden können. Auch würde der Kläger nach einer Umschau kurz vor dem Abbiegen den Unfall nicht mehr haben verhindern können, auch wenn er den in gefährlicher Nähe befindlichen Lastzug bemerkte.

35

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung jedenfalls deshalb stand, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Umschau des Klägers im letzten Augenblick würde den Unfall nicht mehr haben verhindern können, auf einer möglichen tatsächlichen Würdigung beruht. Sie ist als solche dem Revisionsangriff entzogen. Auf die Meinung des Berufungsgerichts über den Zweck der einem Linksabbieger auferlegten Rückschaupflicht braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dies hat indessen nichts mit der schon zuvor erörterten und bejahten Frage zu tun, ob nicht dem Kläger schon früher angesichts des von ihm unternommenen ungewöhnlichen Einbiegemanövers eine Pflicht zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehre obgelegen hätte.

36

III.

Die Abwägung, die das Berufungsgericht gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB im Verhältnis des Klägers zum Zweitbeklagten vorgenommen hat, beruht demnach auf der unzutreffenden Voraussetzung, daß ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht feststellbar sei. Sie kann deshalb keinen Bestand haben. Da keine weiteren Erhebungen in Frage stehen, kann der Senat indessen die neue Abwägung selbst vornehmen (§ 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

37

Dabei kann es angesichts der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger nicht bei dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis verbleiben, daß dessen Verursachungsbeitrag gegenüber dem von den Beklagten zu verantwortenden ganz zurücktritt. Andererseits muß die weit überwiegende Verantwortung für den Unfall beim Zweitbeklagten verbleiben. Er hat in bewußter Mißachtung der für ihn bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ein verbotenes Überholmanöver eingeleitet und dabei überdies nicht die unbedingt erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit walten lassen, wodurch die an sich beträchtliche Betriebsgefahr seines Fahrzeugs noch sehr gesteigert wurde. Schon zuvor hatte er durch sein grob verkehrswidriges Auffahren den Kläger in jene besondere Verlehrslage gedrängt, der sich dieser dann nicht voll gewachsen zeigte. Angesichts dessen ist dem Mitverschulden des Klägers hinreichend Rechnung getragen, wenn er ein Fünftel seines Schadens auf sich behalten muß.

38

B.

1.

Die Haftung der Erstbeklagten bejaht das Berufungsgericht nach § 7 StVG sowie nach § 831 BGB. Aus ersterem Grunde vermag die Erstbeklagte ihre Haftung deshalb nicht in Frage zu stellen, weil der Unfall für den Zweitbeklagten kein unabwendbares Ereignis war.

39

Zur Haftung gemäß § 831 BGB führt das Berufungsgericht aus:

40

Die Erstbeklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Es genüge nicht, wenn der Zweitbeklagte nach seiner Einstellung im Jahre 1956 während einer Probezeit von einem Vierteljahr ständig hinsichtlich seiner Eignung und Zuverlässigkeit überprüft worden sei. Auch für die spätere Zeit sei der Nachweis einer fortdauernden, planmäßigen und unauffälligen Überwachung erforderlich, wenngleich der Zweitbeklagte seitdem niemals einen Unfall verursacht habe. Es genüge nicht, wenn die Erstbeklagte lediglich vorgetragen habe, der Zweitbeklagte habe nie übernächtig oder in anderer Weise fahruntüchtig seinen Dienst angetreten, und seine Überprüfung sei durch Erkundigungen bei den jeweiligen Beifahrern, insbesondere bei dem Zeugen P., erfolgt. Die Beklagte habe noch nicht einmal behauptet, daß P. zur Überprüfung des Zweitbeklagten allgemein oder auch nur im Einzelfall bestellt worden sei. Die gelegentlichen Erkundigungen des Mitinhabers der Erstbeklagten, Pl., seien ersichtlich keine Kontrollmaßnahmen in Bezug auf den Fahrer gewesen, sondern hätten, wie die informatorische Anhörung des "Zeugen" Pl. habe erkennen lassen, mehr der Feststellung gedient, ob sich während der Fahrt besondere Vorkommnisse zugetragen hätten.

41

2.

Auf die Rügen der Revision gegenüber dem Verfahren bei der Verwertung der Erklärungen des Gesellschafters Pl. vor dem Berufungsgericht kommt es nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht bei einem jahrelang bewährten Kraftfahrer eine laufende unauffällige Überwachung für erforderlich hält, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur bei öffentlichen Verkehrsbetrieben uneingeschränkt fordert. Jedenfalls nämlich wäre es nach Lage des Falles erforderlich gewesen, daß die Erstbeklagte dargelegt hätte, in welcher Weise sie den Zweitbeklagten gerade zur unbedingten Einhaltung der für seinen Lastzug vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit angehalten hat. Auf einen solchen Hinweis und seine Wiederholung in angemessenen Abständen konnte gerade deshalb nicht verzichtet werden, weil solche gefährlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders häufig sind und ihre Mißbilligung durch den Arbeitgeber des Fahrers nicht in allen Fällen selbstverständlich ist. Im vorliegenden Falle hat die Erstbeklagte im Rechtsstreit (und sogar noch in der Revision) selbst die unrichtige Auffassung vertreten, daß der Zweitbeklagte im Unfallzeitpunkt zur Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/st nicht verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt hat.

42

Für die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf 4/5 des Gesamtschadens gilt das oben zu A) Ausgeführte entsprechend.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Dunz