Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.03.1953, Az.: II 201/52 U
Gesellschaftssteuerpflicht von Gesellschafterdarlehen; Entgegenstehen der Steuerbegünstigung zur Förderung des Schiffsbaues; Einordnung des Gesellschafterdarlehen als Eigenkapitalersatz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.03.1953
- Aktenzeichen
- II 201/52 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 KapVStG
- § 7d EStG
Fundstellen
- BFHE 57, 327 - 328
- BStBl III 1953, 129
- DB 1953, 439 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 KapVStG für Gesellschafterdarlehen steht die Steuerbegünstigung des § 7d EStG zur Förderung des Schiffbaues nicht entgegen.
- 2.
Die Gesellschafterdarlehen nach § 7d EStG sind insoweit gesellschaftsteuerpflichtig, als nach der Auffassung eines vorsichtigen Kaufmanns Eigenkapital geboten wäre.
- 1.
Der Gesellschaftsteuerpflicht nach §3 KapVStG für Gesellschafterdarlehen steht die Steuerbegünstigung des §7 d EStG zur Förderung des Schiffbaues nicht entgegen.
- 2.
Die Gesellschafterdarlehen nach §7 d EStG sind insoweit gesellschafsteuerpflichtig, als nach der Auffassung eines vorsichtigen Kaufmanns Eigenkapital geboten wäre.
Tatbestand
Die beschwerdeführende GmbH mit einem Stammkapital von 20.000,00 DM hat als Gegenstand des Unternehmens die Erbauung von Tankschiffen und den Betrieb derartiger Schiffe in der Binnen- und Überseeschiffahrt ...
Auf Grund von Darlehnsverträgen erhielt die Beschwerdeführerin (Bfin.) unverzinsliche Darlehen (vgl. hierzu § 7d des Einkommensteuergesetzes - EStG -), die ausschließlich zur Anschaffung eines Motortankschiffes zu verwenden waren. Das Schiff sollte bei einer Wertt im Bundesgebiet in Auftrag gegeben werden ...
Die Bfin. wendet sich in der Rechtsbeschwerde (Rb.) gegen die Heranziehung der Darlehen zur Gesellschaftsteuer. Die Rb. führt unter Aufhebung der Vorentscheidungen zur Rückverweisung an das Finanzamt. ...
Die Gesellschafterstellung des Darlehnsgebers ist demnach zu bejahen ...
Die Bfin. begehrt weiterhin die Steuerfreiheit auch, weil es sich um Darlehen nach § 7d EStG handle. Die Darlehen seien zweckgebunden und hiernach lediglich als durchlaufende Posten anzusehen.
Entscheidungsgründe
Der Auffassung der Bfin. kann nicht gefolgt werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil II 56/52 S vom 7. Mai 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil III S. 181) ausgesprochen, daß der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) für Gesellschafterdarlehen die Steuerbegünstigung des § 7c EStG zur Förderung des Wohnungsbaues nicht entgegensteht. Der Senat hält die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze auch im Streitfalle für anwendbar. Hiernach wird durch eine solche Steuervergünstigung die Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 KapVStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Darlehen zweckgebunden ist. Steuerpflichtig ist das Darlehen, wie in dem Urteil gleichfalls ausgeführt wurde, insoweit, als es eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung (Eigenkapital) ersetzt. Dies ist hinsichtlich beider im Streit befangener Darlehen zu berücksichtigen. Für die gebotene Höhe der Kapitalzuführung gibt § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Schiffpfandbriefbanken (Schiffbankgesetz) vom 14. August 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 583) und § 3 des Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September 1950 (Bundesgesetzblatt I S. 684), vgl. auch dessen Begründung (Bundestagsdrucksache 1018 1. Wahlperiode 1949), einen Anhalt. Hiernach ist für die Baukosten von einem Anteil des Fremdgeldes von ca. 60 % und der Eigenmittel von ca. 40 % auszugehen. Das Stammkapital der Bfin. von 20.000,00 DM, bisher eingezahlt 5.000,00 DM, wird daneben für den inneren Geschäftsbetrieb benötigt. Für den Streitfall bedarf es demnach noch einer weiteren Klärung über die Höhe der Baukosten.