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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1964, Az.: Ib ZR 220/62

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den Güternahverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1964
Aktenzeichen
Ib ZR 220/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.03.1962
LG Amberg

Fundstellen

  • MDR 1964, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 967-970 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Fuhrunternehmer, der im Güternahverkehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei befördert, hat auch dann Anspruch auf Beförderungsentgelt nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs, wenn das Gesamtgewicht der an mehreren Stellen übernommenen Ladung nur auf einem Teil der Fahrstrecke mehr als 2.500 kg beträgt.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Fuhrunternehmers der Beklagte Inhaber des Milchhofs in S. Am 12. Dezember 1959 schlossen die Parteien schriftlich folgenden, als "Fuhrvertrag" bezeichneten Vertrag:

"1.
Der Milchhof S. übergibt Herrn T. die Tour Nittenau zur Milchan- und -abfuhr.

2.
Die Einteilung der Tour, das Festlegen der anzufahrenden Ortschaften, erfolgt vom Milchhof S. Sind Änderungen während der Vertragsdauer notwendig, so müssen diese von Herrn T. anerkannt und durchgeführt werden.

3.
Die Vergütung hierfür erfolgt monatlich und beträgt 195 DPf. je Liter angefahrener Lieferantenmilch und abgefahrener Frischmilch. Jedoch garantiert der Milchhof S. Herrn T. einen Mindestverdienst pro Jahr von DM 15.000,-.

4.
Das Fuhrunternehmen verpflichtet sich, die Milchan- und -abfuhr ordnungsgemäß durchzuführen und mit dem ihm anvertrauten Kannenmaterial schonungsvoll umzugehen ...

5.
...

6.
Auslieferungen von Handelswaren an die Kleinhandelsgeschäfte und Lieferanten des Milchhofs S., sowie die Magermilchrückgabe an Lieferanten müssen ohne Extravergütung durchgeführt werden.

7.
Dieser Vertrag hat Gültigkeit für ein Jahr und beginnt am 15. Dezember 1959. ..."

2

Der Kläger führte die Milchtransporte mit einem Lastkraftwagen von 4.810 kg Nutzlast durch. Die Parteien kamen überein, das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 1960 aufzulösen; für die bis dahin erbrachten Fuhrleistungen zahlte der Beklagte dem Kläger 7.644,47 DM.

3

Der Kläger meint, daß seine Vergütung nach der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 1959) hätte bemessen werden müssen. Nach Tafel I dieses Tarifs ergebe sich für den täglichen. Einsatz bei einer Beförderungsstrecke von 122 km, einer täglichen Einsatzzeit von 8 Stunden und der Verwendung eines LKW der Nutzlaststufe von 5 to folgendes Mindestentgelt:

Tagessatz51,15 DM
Kilometersatz: 122 km zu 0,52 DM63,40 DM
114,55 DM
abzüglich der zulässigen Unterschreitung des Richtsatzes in Höhe von 30 v.H.34,37 DM
Mindestentgelt80,18 DM.
Er habe 199 Tageseinsätze geleistet; daher hätte ihm eine Mindestvergütung von15.955,82 DM
zugestanden. Da er nur7.644,47 DM
erhalten habe, könne er noch nachfordern.8.311,35 DM
4

Der Kläger hat daher beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 8.311,35 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er beruft sich darauf, daß auf die vom Kläger durchgeführten Transporte die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT anzuwenden sei, wonach die Verordnung nicht für die Beförderung von Gütern gilt, sofern das Gewicht der Sendung 2.500 kg nicht übersteigt; der Kläger habe aber bei der Anfuhr der Milch eine Durchschnittsladung von 3,369 to, bei der Abfuhr nur eine Durchschnittsbelastung von 1,045 to erreicht; das ergebe ein Mittel von 2,25 to, also weniger als 2.500 kg. Überdies könne als Sendung im Sinne der genannten Ausnahmevorschrift nicht die gesamte Beladung des Lastwagens angesehen werden, sondern der Begriff der "Sendung" müsse dem § 20 Abs. 2 KVO entnommen werden, wonach eine Sendung dasjenige Gut sei, das dem Transportunternehmer von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben werde; danach müsse jeder einzelne Milcherzeuger als Absender betrachtet werden, zumal nach § 1 des Milch- und Fettgesetzes der einzelne Landwirt verpflichtet sei, die Milch, die er in den Verkehr bringt, an eine Molkerei zu liefern; die jeweils von dem einzelnen Landwirt abgegebene Milchmenge erreiche aber auch nicht annähernd das Gewicht von 2.500 kg.

7

Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, könne der Güternahverkehrstarif nicht angewandt werden, da die volle Beladung von mehr als 2.500 kg bei der Milchanfuhr erst gegen Ende der Fahrt nach dem Einsammeln der Milchkannen erreicht werde, so daß von der täglichen Gesamtstrecke von rund 120 km allenfalls ein Sechstel mit voller Last zurückgelegt worden sei; bei sinngemäßer Auslegung müsse also davon ausgegangen werden, daß im Durchschnitt, verteilt auf die ganze Strecke, das Gewicht der Ladung weit unter 2.500 kg gelegen hate.

8

Überdies finde im vorliegenden Fall auch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GNT Anwendung, wonach der Tarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung von Gütern zusammenhängende An- und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks; denn der Kläger habe die Milch aus den verschiedenen Ortschaften seiner Tour zu der in Schwandorf gelegenen Molkerei der Beklagten zu befördern gehabt, habe also die von den Milcherzeugern abgestellten Milchkannen jeweils innerhalb der Ortschaft einsammeln müssen; diese Tätigkeit falle aber unter die genannte Vorschrift. Zum mindesten sei daraus zu schließen, daß jeweils die in einer Ortschaft eingeladene Milch als eine "Sendung" aufzufassen sei, so daß, da in keiner Ortschaft mehr als 2.500 kg eingeladen worden seien, der anschließende Transport auf der Landstraße wieder nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT zu beurteilen sei.

9

Auch aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen könne der Güternahverkehrstarif auf Milchanfuhr-Verträge nicht angewandt werden; denn die tariflichen Sätze seien danach errechnet worden, daß der Fuhrunternehmer in der Regel seine Fahrzeuge nur an 260 Tagen im Jahr einsetzen könne, während der Milchfahrer sein Fahrzeug volle 365 Tage im Jahr ausnutzen könne.

10

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt,

11

verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

13

I.

Die Revision bezweifelt zunächt, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Milchtransporten um allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 GNT i.V.m. § 80 Abs. 1 GüKG) gehandelt habe; sie vermißt sowohl einen die Schlüssigkeit der Klage begründeten Klagevortrag als auch eine Prüfung des Berufungsgerichts darüber, daß der Endpunkt der vom Kläger zurückgelegten Fahrtstrecke noch innerhalb der Nahzone, also innerhalb eines Umkreises von fünfzig Kilometern vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs aus (§ 2 Abs. 2, § 6 GüKG) gelegen sei.

14

Die Rüge ist unbegründet. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist es, wie das Berufungsgericht feststellt, unstreitig, daß die in den angeführten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den Güternahverkehr gegeben sind. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger die von ihm zurückgelegte Strecke mit 122 km angegeben hat und daß in den vom Beklagten überreichten Übersichtszeichnungen die Entfernungen für die Strecke Schwandort-Forsting mit 42,5 km und für die Rückfahrt mit 70,5 km, insgesamt also mit 113 km berechnet sind; denn gerade diese Übersichtszeichnungen zeigen, daß die einzelnen Teilstrecken nicht in gerader Linie aneinandergereiht sind, sondern auf engem Raum nach verschiedenen Seiten ausstrahlen, so daß es eines substantiierten Vertrages der Revision bedurft hätte, um den unstreitigen Sachverhalt insoweit in Zweifel zu ziehen.

15

II.

Nach § 84 Satz 1 GüKG sind Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Durch §§ 2 und 3 GNT ist jedoch etwas anderes bestimmt; denn danach sind für Tages- und Kilometersätze (Tafel I), für Stundensätze (Tafel II) und für Leistungssätze (Tafel III) Richtsätze aufgestellt, die um nicht mehr als 10 v.H. über- und um nicht mehr als 30 v.H., bei Dauervertragsverhältnissen unter den Voraussetzungen des § 3 GNT um nicht mehr als 40 v.H. unterschritten werden dürfen. Nach § 22 Abs. 2 und 3 GüKG, deren entsprechende Anwendung § 84 Satz 2 GüKG vorschreibt, sind Ermäßigungen des tariflichen Beförderungsentgeltes unzulässig; die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags wird jedoch durch tarifwidrige Abreden nicht berührt; das Beförderungsentgelt richtet sich vielmehr auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.

16

Das Oberlandesgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers begründet ist, wenn auf die von ihm durchgeführten Milchtransporte der Güternahverkehrstarif anzuwenden ist.

17

III.

1.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT gilt der Güternahverkehrstarif nicht für die Beförderung von Gütern, sofern das Gewicht der Sendung 2.500 kg nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat eingehend erörtert, ob diese Ausnahmevorschrift nur auf Beförderungsverträge oder auch auf Lohnfuhrverträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. b der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) anzuwenden ist; es hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Lohnfuhrvertrag angesehen und hat im Anschluß an die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr die genannte Vorschrift auch auf Lohnfuhrverträge für anwendbar erachtet (das angefochtene Urteil ist insoweit veröffentlicht in BB 1963, 117).

18

Auf diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu worden, weil der zwischen den Parteien geschlossene "Fuhrvertrag" kein Lohnfuhrvertrag, sondern ein Beförderungsvertrag ist.

19

2.

Der Lohnfuhrvertrag hat die Stellung eines bemannten Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer nach Weisung des Auftraggebers zum Gegenstand (§ 25 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Buchst. b AGNB). Der Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, ist aber kein Mietvertrag über den Lastwagen des Klägers, verbunden mit einem Dienstvertrag und einem Dienstverschaffungsvertrag (vgl. BGH LM UmstG § 13 Nr. 23 für eine entsprechende Vereinbarung in der Binnenschiffahrt), da der Kläger dem Beklagten nicht den Besitz an seinem Lastwagen eingeräumt hat und da dem Kläger auch die Obhutspflicht über das Beförderungsgut verblieb. Der Beklagte hatte nicht das Recht, über den Laderaum des Lastwagens nach Belieben zu vorfügen; dieses Recht hatte nur der Kläger, wenn er es auch im Rahmen seiner gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen ausüben mußte. Die Parteien haben nicht den Laderaum des Lastwagens, sondern die Beförderung der Güter zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht; der Kläger hat es übernommen, die Beförderung der Milch und sonstiger Gegenstände von einem Ort zum anderen auszuführen; seine Vergütung wurde nach der Menge der angefahrenen Lieferantenmilch und der abgefahrenen Frischmilch berechnet. Demgegenüber ist es unerheblich, daß der Vertrag als "Fuhrvertrag" bezeichnet wurde, daß ein jährlicher Mindestverdienst zugesichert wurde und daß endlich vor Antritt der einzelnen Fahrt nicht feststand, welche Milchmengen zu befördern waren.

20

3.

Ist danach der Vertrag der Parteien als Beförderungsvertrag anzusehen, so ist jedenfalls im Ergebnis das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT auf diesen Vertrag Anwendung findet, falls die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.

21

IV.

1.

Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht deshalb verneint, weil das Gewicht der Sendung bei den einzelnen Fahrten des Klägers 2.500 kg überstiegen habe. Als "Sendung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT könne, so führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die jeweils von dem einzelnen Landwirt für die Beförderung zum Milchhof bereitgestellte Milchmenge anzusehen sein, sondern die Sendung bestehe aus dem gesamten, dem Kläger für den Beklagten als Auftraggeber zur Beförderung übergebenen Gut. Die Vorschrift des § 20 (2) Abs. 2 der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO), wonach Güter, die an mehreren Stollen verladen werden, nur dann als eine, Sendung behandelt werden dürfen, wenn sämtliche Einladestellen innerhalb desselben Versandortes liegen, sei hier nicht einschlägig, da § 20 KVO nur die Frachtberechnung im Güterfernverkehr regle und daher nicht für die Fest Stellung des Geltungsbereichs des Güternahverkehrstarifs herangezogen werden könne. Es sei auch nicht möglich, die Höchstmenge der auf der Hinfahrt und der Rückfahrt beförderten Güter zusammenzurechnen und die Hälfte davon als das Gewicht der Sendung anzusehen; ebenso sei es ohne Bedeutung, daß die vom Kläger beförderte Sendung erst auf dem letzten Teilstück der Fahrtstrecke das Gewicht von 2.500 kg überstiegen habe.

22

2.

Die Revision sieht demgegenüber die einzelnen Landwirte, die nach § 1 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes die Milch an die zuständige Molkerei zu liefern hätten, als Absender der jeweiligen "Sendung" an, die danach in keinem Fall 2.500 kg überschritten habe. Selbst wenn man dieser Betrachtung nicht folge, müsse die Ausnahme Platz greifen, da die Gewichtsgrenze nur auf etwa einem Sechstel der Gesamtstrecke überstiegen worden sei.

23

Diese Angriffe der Revision dringen nicht durch.

24

3.

a)

Es mag zwar im allgemeinen richtig sein, daß als Sendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT grundsätzlich das Beförderungsgut anzusehen ist, das dem Transportunternehmen von einem Absender zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben wird (Kreft/Pohl/Voß, Güternahvorkehrstarif, Anm. 8 a zu § 1; vgl. § 20 (2) Abs. 1 KVO). Hier ist aber der Vortrag zwischen den Parteien so gestaltet, daß nicht die Milchlieferung des einzelnen Landwirts im Vordergrund steht, sondern der Schwerpunkt bei der Berücksichtigung der Interessen des Beklagten als Empfänger liegt. Dieser ist verpflichtet, die Frachtvergütung nach der gesamten Menge der angefahrenen Vollmilch und der abgefahrenen Frischmilch zu entrichten; wird Magermilch an die Lieferanten zurückgegeben oder werden Handelswaren an die Kleinhandelsgeschäfte und Lieferanten des Beklagten ausgeliefert, so erhält der Fuhrunternehmer, der diese Beförderungsleistungen erbringt, kein Beförderungsentgelt, obwohl hierfür nach den allgemeinen Regeln der Beklagte als Absender in Betracht käme. Diese besondere Vertragsgestaltung, insbesondere die Zahlung der Vergütung durch den Beklagten nach der Gesamtmenge, die er als Empfänger erhalten hat (Lieferantenmilch) oder als Absender abfahren läßt (Frischmilch), rechtfertigt es, den Begriff der Sendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNT abweichend von einem sonst etwa bestehenden Grundsatz allein von der Empfängerseite her zu sehen; diese Auslegung entspricht auch der preisordnenden Funktion, die dem Güternahverkehrstarif zukommt.

25

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Güternahverkehrstarif im vorliegenden Falle schon deshalb ohne weiteres Anwendung zu finden hätte, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber als Auftraggeber der Transporte aufgetreten ist und weil schon aus diesem Grunde die für ihn beförderten Güter als eine Sendung anzusehen sein könnten.

26

b)

Da das Gewicht der auf diese Weise zu bestimmenden Sendung unstreitig jeweils 2.500 kg überschritten hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Güternahverkehrstarif für anwendbar erklärt hat, auch wenn die Gewichtsgrenze nur während eines Teiles der Fahrt überschritten wurde. Dabei kann es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis die mit einer Sendung von mehr als 2.500 kg zurückgelegte Strecke zur gesamten Fahrtstrecke steht; das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß dieses Verhältnis zwar für die Berechnung der sich nach dem Tarif ergebenden Vergütung des Klägers für seine Beförderungsleistungen von Bedeutung sein kann, daß es aber für die Frage, ob der Güternahverkehrstarif überhaupt anzuwenden ist oder nicht, ohne Bedeutung ist. Wird bei der Beförderung einer Ladung das Gewicht von 2.500 kg auch nur auf einem Teil der gesamten Fahrtstrecke überstiegen, so entfällt damit die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift und es ist, wie im Regelfalle, für die gesamte Beförderungsleistung der Güternahverkehrstarif zugrunde zu legen; denn eine Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs in einen tarifgebundenen und einen freien Teil des Transports würde einer sinnvollen und wirtschaftlich vernünftigen Handhabung des Tarifs ebenso widersprechen wie die von der Revision erstrebte Unterscheidung, daß es für die Anwendung der Ausnahmevorschrift darauf ankomne, ob der überwiegende Teil der Fahrtstrecke mit einer Ladung von weniger als 2.500 kg zurückgelegt wird.

27

c)

Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es das Oberlandesgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Sätze des Güternahverkehrstarifs danach errechnet sind, daß der Fuhrunternehmer seine Fahrzeuge im Durchschnitt nur an 260 Tagen im Jahr ausnützen kann; denn seine weitere Überlegung, den Besonderheiten des einzelnen Falles könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die in den Tafeln I bis III aufgestellten tariflichen Richtsätze bis zu 10 v.H. überschritten und bis zu 30 v.H., unter den Voraussetzungen des § 3 GNT sogar bis zu 40 v.H. unterschritten werden dürfen (§ 2 GNT), läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Hätte der Verordnungsgeber, wie die Revision meint, den Tarif dann nicht angewendet wissen wollen, wenn der Fuhrunternehmer sein Fahrzeug an mehr als 260 Tagen im Jahr einsetzen kann, dann hätte das in der Verordnung zum Ausdruck gebracht werden müssen; da dies nicht geschehen ist, kann es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO darstellen, wenn das Berufungsgericht keinen Sachverständigen darüber gehört hat, welche weiteren Vorstellungen, die keinen Niederschlag im Wortlaut der Verordnung gefunden haben, dem Verordnungsgeber vorgeschwebt haben mögen.

28

V.

Die Revision stellt weiter zur Nachprüfung, ob auch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GNT nicht zur Anwendung komme, wonach der Güternahverkehrstarif nicht gilt für die mit einer vorangegangenen oder einer nachfolgenden Beförderung zusammenhängende An- und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks. Sie meint, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dieser Vorschrift werde nur der Rollfuhrverkehr erfaßt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungen der Eisenbahn, des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Binnenschifffahrt stehe, als zu eng dem Sinn der Verordnung nicht gerecht werde; es sei nicht Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand, daß die An- und Abfuhr innerhalb des Gemeindebezirks durch Dritte gegen Entgelt geschehe; ferner sei die Vorschrift so auszulegen, daß unter "Gemeindebezirk" in dem hier einschlägigen Sinne die gesamte Nahzone zu verstehen sei.

29

Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden. Dabei kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der § 1 Abs. 2 Nr. 2 GNT nur auf den Rollfuhrverkehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungen der Eisenbahn, des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Binnenschiffahrt anwendbar ist (so Kreft/Pohl/Voß a.a.O. Anm. 7 b zu § 1); denn jedenfalls geht die Auffassung fehl, daß unter Gemeindebezirk im Sinne jener Vorschrift die gesamte Nahzone verstanden werden könnte. § 2 Abs. 2 GüKG unterscheidet für die Begriffsbestimmung des Güternahverkehrs ausdrücklich zwischen der Beförderung innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks und der Beförderung innerhalb der Nahzone; ist die Beförderung, innerhalb des Gemeindebezirks in jedem Fall Güternahverkehr ohne Rücksicht darauf, ob der Umfang der Gemeinde den 50 km-Umkreis vom Standort des Kraftfahrzeugs aus überschreitet (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Komm. zum Güterkraftverkehrsgesetz, Anm. 4 a zu § 2), so ist bei Überschreiten der Gemeindegrenze der in § 2 Abs. 2 GüKG bestimmte Begriff der Nahzone dafür maßgebend, ob Güternahverkehr vorliegt. Dieser Sprachgebrauch des Gesetzes steht der von der Revision vertretenen Auslegung zwingend entgegen.

30

VI.

Ist demnach der Güternahverkehrstarif auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anzuwenden, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Parteien gegen zwingende Vorschriften dieses Tarifs verstoßen haben; das hat zur Folge (vgl. oben II), daß das Beförderungsentgelt des Klägers nach den Vorschriften des Güternahverkehrstarifs zu berechnen ist. Ob dies unter den besonderen Verhältnissen, unter denen der Milchtransport von den Erzeugern zu den Molkereien durchgeführt wird, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, kann von den Gerichten, die an die bestehenden Rechtsvorschriften gebunden sind, nicht nachgeprüft werden; soweit dies der Fall sein sollte, könnten die zuständigen Landesbehörden entweder im Einzelfall nach § 15 Abs. 2 GNT ein Entgelt für zulässig erklären, das außerhalb der Mindest- und Höchstsätze des Tarifs liegt, oder einen Landessondertarif nach § 15 Abs. 1 GNT erlassen.

31

Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß das dem Kläger zustehende tarifliche Entgelt mit Sicherheit über dem vertraglich vereinbarten Entgelt liegt, hat es rechtsfehlerfrei den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; über die Höhe des Anspruchs wird im Betragsverfahren zu entscheiden sein, ohne daß jetzt schon darüber zu befinden wäre, ob, wie der Kläger meint, für die Berechnung des Entgelte nur die Tafel I in Betracht käme.

32

VII.

Danach war die Revision des Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nioland
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl