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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.02.1965, Az.: 1 AZR 237/64

Einstufung eines Arbeitnehmers; Lohngruppen eines Tarifvertrages; Abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern; Merkmale einer Lohngruppe; Tarifvertragsauslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.02.1965
Aktenzeichen
1 AZR 237/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 27.04.1964 - 4 Sa 15/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 95 - 107
  • DB 1965, 293 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 977 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1549 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Handelt es sich um die Einstufung eines Arbeitnehmers in die Lohngruppen eines Tarifvertrages, so liegt in der Regel kein Streitfall vor, der im Rahmen eines Prozesses zwischen den Tarifvertragsparteien nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1, TVG § 8 entschieden werden kann.

2. Handelt es sich um die Frage, ob eine genau bestimmte, in ihrer Zusammensetzung zweifelsfrei feststehende und von den anderen Arbeitnehmern klar abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale einer Lohngruppe eines Tarifvertrages erfüllt, so kann das Gegenstand eines Rechtsstreits nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1, TVG § 8 sein.

3. Kommt es für die Frage der Tarifvertragsauslegung auf die Feststellung des Willens der Tarifvertragspartner an, so ist davon auszugehen, was beide Tarifvertragspartner übereinstimmend gewollt haben. Das, was sich eine Tarifvertragspartei unter einem bestimmten tariflichen Begriff vorgestellt hat, ist nur dann von Bedeutung, wenn das von der anderen Tarifvertragspartei erkannt worden ist.

4. Wenn eine tarifliche Vorschrift für eine günstigere Behandlung derartige Aufzählung in aller Regel erschöpfend.