Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.2006, Az.: BVerwG 4 A 2006.05
Abtrennung von Klageverfahren; Musterverfahren i.S.v. § 93a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei einem Planfeststellungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 2006.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 21626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 02.05.2007 - AZ: BVerwG 4 A 2002.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Tenor:
Die Klageverfahren der Kläger zu 3 bis 8, 10 und 11 werden abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 4 A 2004.06 geführt. Das Verfahren BVerwG 4 A 2004.06 wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
Gründe
In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle vom 4. November 2004 sind die Klagen von insgesamt 35 Personen anhängig. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren i.S.v. § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 20. Juli 2006 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Klagen der Kläger zu 3 bis 8, 10 und 11 eignen sich nicht als Musterklagen und sind deshalb vom bisherigen Verfahren abzutrennen (§ 93 VwGO) und gemäß § 93a Abs. 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Gatz
Dr. Philipp